Zur Inszenierung organisierter Kriminalität
in (prostitutions-)politischer Absicht
Ein Kommentar von Doña Carmen e.V.
Frankfurt, im Mai 2016
Berlin, 13. April 2016: Rund 650 Beamte von Polizei, Zoll und Steuerfahndung durchkämmen in Begleitung von 7 Staatsanwälten und einem SEK-Kommando im Zuge einer nächtlichen Großrazzia das Nobelbordell ‚Artemis‘. Zeitgleich durchsuchen weitere 250 Polizisten in Hessen, Bayern, Berlin und Baden-Württemberg sechs Wohnungen und Steuerbüros. Im ‚Artemis‘ werden gegen die beiden Betreiber und vier „Hausdamen“ Haftbefehle vollstreckt. 232 Personen werden im Bordell angetroffen, darunter 118 Prostituierte. 212 Personen werden vernommen, darunter 96 Prostituierte. Insgesamt werden 6,4 Mio. € an Geld und Wertgegenständen bei der Durchsuchungsaktion beschlagnahmt.
Als Hintergrund und Anlass der Aktion wurde angegeben, eine Frau, die von einem Mitglied der Hells Angels „malträtiert“ und ins ‚Artemis‘ zur Prostitution geschickt wurde, habe sich im Sommer 2015 an die Polizei gewandt. Dadurch seien die Ermittlungen ausgelöst worden, die schließlich in die Razzia vom April 2016 mündeten.
Die ermittelnden Staatsanwälte diktierten einer durch dpa-Berichte weitgehend gleichgeschalteten Presse ihre Version des Sachverhalts in die Feder:
Man habe es im ‚Artemis‘ mit einem „System der gewalttätigen und illegalen Prostitution“ zu tun. Frauen würden „in Abhängigkeit gehalten und ausgebeutet“. Es handele sich um „organisierte Kriminalität“. Der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Behm zog einen Vergleich zur Mafia-Organisation Al Capones. Es bestünden Verbindungen des ‚Artemis‘ zu der „kriminellen Rockerbande der Hells Angels“, deren Beziehung zu Prostituierten „sicher nicht gewaltfrei“ sei. Durch Scheinselbständigkeit der Prostituierten seien Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Höhe von rund 23 Mio. € veruntreut worden. Es handele sich „keinesfalls um Bagatelldelikte“. Die Betreiber des Bordells „verwalteten die Kriminalität und setzten sie um“ etc.
Staatsanwaltschaft und Polizei – so die von den Medien verbreitete Lesart – führen also einen mutigen Kampf gegen das organisierte Verbrechen. Ihnen gehe es einzig und allein darum, Prostituierte vor Ausbeutung, Zwang und Gewalt sowie Staat und Sozialkassen vor unrechtmäßigen Einnahmeverlusten zu schützen. Die Guten (Polizei, Staatsanwälte) kämpfen gegen die Bösen (gewalttätige und kriminelle Rocker, mit illegalen Methoden sich bereichernde Betreiber). Wie in jedem „Tatort“. Und deshalb scheinbar über jeden Zweifel erhaben.
Doch die Großrazzia von Berliner Polizei und Staatsanwälten wirft eine Reihe von Fragen auf.
Die erste bezieht sich auf die Dimensionierung der Polizei-Aktion. Braucht man tatsächlich 900 Beamte sowie den Einsatz eines Sondereinsatzkommandos (SEK), um zwei Bordellbetreiber und vier Hausdamen festzunehmen? Zumal dann, wenn der zentrale Vorwurf auf Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung lautet? Oder könnte es sein, dass ganz andere, nämlich politische Motive eine Rolle dabei spielen?
I.
Razzien gegen Prostitutionsgewerbe: Unverhältnismäßigkeit mit System
In der Medienberichterstattung ist von einer „riesigen Razzia“ die Rede. Doch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel oder nach dem politischen Sinn einer möglicherweise unverhältnismäßig dimensionierten Polizei-Aktion wird geflissentlich ausgespart. Kein Hauch von Kritik der Medien an der Polizei. Offenbar hält man derart überdimensionierte Polizei-Aktionen gegenüber dem Prostitutionsgewerbe für angemessen.
Eine Vielzahl ähnlich dimensionierter Rotlicht-Razzien wie die im ‚Artemis‘ bestätigen, dass „robuste“, geradezu bürgerkriegsartige Polizei-Einsätze inklusive Einsatz von MEK, GSG 9, SEK und Bundespolizei mittlerweile zur Normalität im Prostitutionsgewerbe gehören. Nachfolgende Beispiele mögen das verdeutlichen:
Dezember 2003: 500 Ermittler durchsuchen an einem Abend zeitgleich 52 „Objekte“ in 7 Bundesländern. 17 Frauen werden vorübergehend festgenommen. Vorwurf: „Menschenhandel“.
November 2005: 670 Polizisten (darunter 190 Angehörige von Spezialeinheiten) und 58 Beamte der Steuerfahndung kontrollieren in Hamburg an einem Abend 160 Prostituierte in 14 Bordellen. 12 schwer bewaffnete MEK-Beamte (Mobiles Einsatzkommando) stürmen dabei ein Restaurant, sprengen die Tür und verhaften unter Einsatz von Blendgranaten 9 Mitglieder der so genannten „Marek-Bande“.
Mai 2006: Rund 2.000 Polizisten beteiligen sich zeitgleich an einer Großrazzia in vier Bundesländern Hessen. Sie kontrollieren 600 Prostitutions-Etablissements und rund 2.800 Personen. In 2 Fällen geht es um den Verdacht des „Menschenhandels“.
Mai 2007: Mehr als 600 Polizeibeamte durchsuchen an einem Abend in 5 Bundesländern zeitgleich 20 Etablissements, wobei SEK-Beamte sich an Aktionen gegen 3 Sexclubs beteiligen.
September 2008: 570 Beamte von LKA und Bundespolizeidirektion Stuttgart durchsuchen insgesamt 34 Wohnungen und Arbeitsstätten an 15 Orten. 13 Personen, darunter 2 Frauen werden festgenommen. Es geht um Schleusungen und Scheinehen von Nigerianern.
Juli 2009: Großrazzia mit über 700 Polizeibeamten zeitgleich in vier „Flatrate“-Bordellen in Fellbach, Heidelberg, Wuppertal und Berlin.
Februar 2010: Rund 1.500 Polizisten aus 100 Polizeidienststellen in 13 Bundesländern durchkämmen im Rahmen einer vom BKA initiierten Razzia zeitgleich 600 Bordelle und bordellartige Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Menschenhandels aus Westafrika. Unter den ca. 3.000 kontrollierten Personen sind ca. 30 westafrikanische Frauen, denen man Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht vorwirft.
Mai 2011: In einer bundesweiten BKA-Großrazzia kontrollieren rund 3.000 Beamte aus 120 Polizeidienststellen in 13 Bundesländern zeitgleich rund 1.000 Bordelle und bordellartige Betriebe. Dabei kontrollieren sie etwa 4.000 Frauen. Ziel: die Bekämpfung des Menschenhandels aus Westafrika, insbesondere Nigeria. Bei der Aktion werden 170 westafrikanische Frauen angetroffen. Bei einigen der Frauen habe es „erste Anzeichen“ auf Menschenhandel gegeben.
Mai 2012: Großrazzia mit 1.200 Polizisten im Rotlichtviertel von Kiel, Hamburg und in Niedersachsen. Insgesamt 89 Objekte sind an einem einzigen Abend betroffen. SEK-Einheiten schlagen Bordelltüren ein. Spezialeinsatzkräfte der GSG 9 seilen sich von einem Hubschrauber über dem Anwesen von Rockerchef Hanebuth ab. Vorwürfe: Menschenhandel, Korruption, Körperverletzung und Waffenhandel.
Oktober 2012: Mindestens 900 Polizeibeamte aus 90 Polizeidienststellen in 12 Bundesländern beteiligen sich an einer vom BKA initiierten, erstmalig europaweit stattfindenden Großrazzia zu nigerianischen Frauen, die mit Voodoo zur Prostitution gezwungen seien. Nach Polizeiangaben werden in der Nacht insgesamt 160 Frauen aus Nigeria angetroffen.
Oktober 2013: An einer Großrazzia in Niedersachsen beteiligen sich 22 Polizeidienststellen. Dabei werden in einer Nacht 723 vor allem aus Bulgarien und Rumänien stammende Prostituierte in 406 Etablissements überprüft.
Juni 2014: Auf Initiative des BKA und in Zusammenarbeit mit EUROPOL werden zeitgleich in 16 europäischen Ländern Bordell-Razzien vorgenommen, um den Menschenhandel aus Westafrika zu bekämpfen. In Deutschland sind allein 70 Polizeidienststellen in 13 Bundesländern beteiligt, wobei „mutmaßlich mehr als 1.000 Bordelle, Lovemobile, Straßenstrichs oder Laufhäuser kontrolliert“ werden. In Niedersachen werden dabei 422 Prostituierte in 190 Etablissements überprüft. Man stößt auf 13 Frauen aus Westafrika, bei denen in 2 Fällen Verdacht auf Menschenhandel bestehe.
Dezember 2014: Etwa 900 Beamte und Mitglieder von Spezialeinheiten durchsuchen 4 Großbordelle, 5 Geschäftsräume, 28 Wohnungen und 14 Fahrzeuge in 6 Bundesländern. Vorwurf: Verdacht auf Menschenhandel, Zuhälterei und gewerbsmäßigen Betrug.
April 2016: Bei einem vom BKA initiierten europaweiten „Aktionstag gegen Menschenhandel“ werden in Deutschland von 80 Polizeidienststellen in 13 Bundesländern rund 650 Bordelle kontrolliert. Ziel: Kampf gegen den westafrikanischen Menschenhandel, insbesondere gegen „nigerianische Mafiaorganisationen“. Etwa 930 Polizisten sind an einem Abend im Einsatz und kontrollieren zwischen 2.000 und 3.000 Prostituierte. Insgesamt 70 westafrikanische Frauen werden angetroffen, bei einigen von ihnen gebe es „erste Anzeichen“ von Menschenhandel. Ähnliche Maßnahmen finden zeitgleich in 16 weiteren europäischen Ländern statt.
Die Beispiele verdeutlichen vor allem eines: Die Unverhältnismäßigkeit im Umgang mit dem Prostitutionsgewerbe hat eine lange Tradition und hat System.
Doch sie zeigen nur die Spitze des Eisbergs. Denn in den letzten 16 Jahren (2000 bis 2015) fanden – ohne die ständigen und zahllosen Routine-Kontrollen in Bordellen – in etwa 940 bundesdeutschen Kommunen über 320 Razzien statt. Dabei wurden von rund 70.000 Ermittlern in über 8.400 „Objekten“ etwa 48.000 Personen kontrolliert.
Ausweislich der von Doña Carmen e.V. geführten Razzien-Statistik (siehe: www.donacarmen.de) werden bei jeder Razzia im Schnitt 26 Etablissements kontrolliert, pro Razzia im Schnitt 217 Ermittler eingesetzt und im Durchschnitt 150 Personen pro Razzia kontrolliert.
Bereits die schiere Zahl der bei diesen Bordell-Razzien eingesetzten Ermittler sowie die Zahl der kontrollierten Etablissements und Prostituierten vermitteln die Botschaft, man habe es im Prostitutionsgewerbe mit „organisierter Kriminalität“ zu tun. Das scheint beabsichtigt. Allein 35 der insgesamt 322 in der Statistik von Dona Carmen e.V. registrierten Bordell-Razzien, also jede 10. Razzia im Prostitutionsgewerbe, erfolgte in den Jahren 2000 bis April 2016 unter Beteiligung von Bundesgrenzschutz, Mobilen Einsatzkommandos (MEK), Sondereinsatzkommandos (SEK), Bundespolizei oder GSG 9.
Wie – außer durch Annahme von „organisierter Kriminalität“ – ließe sich ein derart betriebener Aufwand rechtfertigen?
Doch so naheliegend diese Deutung auch sein mag, sie erweist sich als falsch.
Was bleibt von der Vermutung einer angeblich „organisierten Kriminalität“ im Rotlichtgewerbe, wenn das Täter-Opfer-Verhältnis (genau genommen: das Verhältnis „mutmaßlicher Opfer“ zu „Tatverdächtigen“) laut polizeilicher Kriminalstatistik in den letzten 15 Jahren im Schnitt bei 1,2:1 lag? Wenn die Zahl der bundesweit verurteilten Täter bei „Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung“ zuletzt bei insgesamt 77 Tätern pro Jahr lag? Wenn es bei „Zuhälterei“ zuletzt ganze 15 Verurteilungen pro Jahr und bei „Ausbeutung von Prostituierten“ ganze 2 verurteilte Täter pro Jahr gab?
Es geht bei der Rede von „organisierter Kriminalität“ um ein Phantom, um die interessierte Dämonisierung eines Gewerbes, das einschlägige konservative Interessengruppen trotz zaghafter Legalisierung am liebsten abgeschafft sähen.
Man spricht bei so genannten „Rotlicht-Delikten“ auch gerne von „Kontrolldelikten“. Soll heißen: Ihre Zahl sei abhängig von der Zahl der Kontrollen. Je mehr Kontrollen, desto mehr ermittelte Opfer. So die Theorie.
Doch die Praxis spricht auch hier eine andere Sprache. Obwohl die Zahl der kontrollierten Objekte pro Razzia innerhalb der letzten 16 Jahre um 97 % und die Zahl der bei Rotlicht-Razzien kontrollierten Personen um 234 % enorm gestiegen sind, befindet sich die Zahl der zumeist aufgrund polizeilicher Ermittlungen ausgemachten „mutmaßlichen Opfer“ von so genannten Rotlicht-Delikten seit Jahren in steilem Sinkflug. Ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik gab es
im Jahre 2000 noch 1.915 mutmaßliche Opfer des Delikts „Ausbeutung von Prostituierten“ (§ 180a StGB). 2014 waren es gerade einmal 73;
im Jahre 2000 noch 1.304 mutmaßliche Opfer des Delikts „Zuhälterei“ (§ 181a StGB). 2014 waren es lediglich 305;
im Jahre 2000 noch 1.197 mutmaßliche Opfer des Delikts „Menschenhandel“ (heute § 232 StGB). 2014 waren es lediglich 524.
Trotz erheblich gestiegener Razzien-Intensität, trotz einem mittlerweile flächendeckend ausgebauten Netz von Fachberatungsstellen, trotz einer gesellschaftlichen Sensibilisierung, die an Hysterie grenzt, finden sich immer weniger vorzeigbare Opfer. Auch die Vorstellung von Rotlicht-Delikten als „Kontrolldelikt“, hinter der man sich gerne verschanzt, um immer mehr und überdimensionierte Razzien zu legitimieren, erweist sich als von der realen Entwicklung längst widerlegte Annahme.
Angesichts der in der polizeilichen Statistik deutlich werdenden Entwicklungen gibt es keine Rechtfertigung für immer mehr bzw. zunehmend überdimensionierte Rotlicht-Razzien gegen das Prostitutionsgewerbe.
Doch die öffentliche Debatte weigert sich hartnäckig, diese nicht von der Hand zu weisenden Zusammenhänge auch nur ansatzweise zur Kenntnis zu nehmen. Sklavisch folgt man den Deutungen von Polizei und Staatsanwaltschaft, die man unkritisch als Offenbarung der vermeintlichen „Wahrheit“ übernimmt (The Huffington Post, 28.04.2016: „‘Artemis‘ in Berlin: Razzia bringt Wahrheit über Großbordell ans Licht“).
Dass die von vielen Medien vermutete und für bereits erwiesen gehaltene „Wahrheit“ nach rechtsstaatlichem Verständnis erst in einem Gerichtsprozess ermittelt wird und bis dahin auch für Betreiber/innen eines Bordells die Unschuldsvermutung zu gelten hat, scheint ebenso in Vergessenheit zu geraten wie die Richtlinie 13.1 des Pressekodex des Deutschen Presserats, in der es heißt: „Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen.“
II.
Vorwurf Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung
Der zentrale Vorwurf gegenüber den Betreibern des ‚Artemis‘ lautet, sie hätten die bei ihnen tätigen Sexarbeiter/innen lediglich als „Selbständige“ geführt, statt sie als Angestellte bei den Sozialkassen zu melden, was sie (aus Sicht der Staatsanwaltschaft) in Anbetracht der konkreten Umstände der Prostitutionsausübung im ‚Artemis‘ hätten tun müssen. Denn die dort tätigen Frauen – so die öffentlich erhobene Anklage – hätten weder über die Preise noch über die von ihnen angebotenen Dienste selbst bestimmen können. Zudem hätte es strenge Schichten, einen Anwesenheitszwang über 4 Tage am Stück, eine Pflicht zur Übernachtung im Artemis, Hausverbote und Sanktionen, eine Besuchspflicht beim Artemis-Arzt, eine Kleiderordnung sowie ein Verbot der Eigenwerbung für die Frauen gegeben.
All dies seien Belege für eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Mithin läge durch Nicht-Anmeldung zur Sozialversicherung ein strafbares Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB vor. Mehr noch: Es habe sich um derart stringente Vorgaben und ein derart „engmaschiges Regelsystem“ gehandelt, dass man von „dirigistischer Zuhälterei“ (§ 181a StGB) ausgehen müsse. Staatsanwalt Kamstra meinte gar, die im ‚Artemis‘ tätigen Frauen mit „Sklaven auf Baumwollfeldern“ vergleichen zu können. Und da der Vorwurf des Sozialversicherungsbetrugs für sich genommen wenig Glamour versprüht, reichert man das Ganze noch ein wenig an: eine Prise „Russenmafia“, eine Prise „arabische Großfamilien“, dazu noch eine Prise „Menschenhandel“: fertig ist das „System der gewalttätigen und illegalen Prostitution“!
Der Vorwurf der Scheinselbständigkeit im Zusammenhang mit Prostitution wirft jedoch grundsätzliche Fragen auf.
Denn er verweist auf die rechtliche Ungleichbehandlung von Prostitution durch das Prostitutionsgesetz von 2002. Für alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse (außer Prostitution) gilt § 106 Gewerbeordnung: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb…“.
Diese rechtliche Vorgabe ist im Falle von Prostitution – vorgeblich aus Gründen des Schutzes der Prostituierten – außer Kraft gesetzt. Denn Prostituierte „dürfen keinem Direktionsrecht des Bordellbetreibers unterliegen, das über die Bestimmung von Ort und Zeit hinausgeht“, so die Gesetzesbegründung des ProstG von 2002.
Im Unterschied zu allen anderen Beschäftigungen liegt bei Prostitution gemäß § 3 ProstG ein abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch unter den Bedingungen des „eingeschränkten Weisungsrechts“ vor. Bereits Vorgaben eines Bordellbetreibers hinsichtlich Ort und Zeit sollen ausreichen, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Eine derart vom allgemein geltenden Recht abweichende Sonderregelung erlaubt vor allem eines: den relativ problemlos zu führenden Nachweis eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. von Scheinselbständigkeit.
Mehr noch: Jede über die Bestimmung von Ort und Zeit hinausgehende Vorgabe, die sich auch nur entfernt auf den Inhalt der Prostitutionsausübung bezieht, ist nicht – wie sonst üblich – ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Falle von Prostitution ein Indiz für das Vorliegen von so genannter „Zuhälterei“. Gerade diese Kombination von Sonderrecht im Falle abhängiger Beschäftigung mit diskriminierenden strafrechtlichen Sonderbestimmungen zu Prostitution ist die Grundlage dafür, Betreiber/innen von Prostitutionsstätten schneller und einfacher als anderen Gewerbetreibenden scheinselbständige Beschäftigung und „kriminelles“ Verhalten anlasten zu können.
Mit dem neuen „Prostituiertenschutzgesetz“ werden die Möglichkeiten der systematischen Schikane und Unterbindung einer Tätigkeit in Bordellen völlig ins Absurde getrieben: Mit Art. 2 des neuen Gesetzes wird das bisherige Prostitutionsgesetz nicht nur beibehalten, sondern sogar noch verschärft. Zukünftig sollen auch Weisungen zum Ausmaß sexueller Dienstleistungen in einem abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unzulässig sein. Das könnte immer noch als Präzisierung hinsichtlich einer trennscharfen Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung verstanden werden.
Doch weit gefehlt!. Denn im neuen „Prostituiertenschutzgesetz“ finden sich auch Verbote einer „angemaßten Weisungsbefugnis“, auch „ohne dass ein Dienstvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis“ bestehen muss. Per Gesetz können nun auch „verbale Einzelanweisungen“, die auf die „Durchsetzung des Hausrechts“ zielen, als „eindeutig unzulässig“ qualifiziert werden. Auch Vorgaben, „die nicht explizit die Verrichtung der sexuellen Dienstleistungen betreffen“, können für „unzulässig“ befunden und als „dirigistische Zuhälterei“ kriminalisiert werden, sollten sich Sexarbeiter/innen diesen Weisungen „aufgrund besonderer wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit“ nicht entziehen können.
Das neue „Prostituiertenschutzgesetz“ verschärft somit den schon seit Längerem bestehenden repressiven Trend im Umgang mit dem Prostitutionsgewerbe: Es geht um eine Kriminalisierung organisierter Prostitutionsausübung durch Schaffung von immer mehr rechtlichen Grauzonen. Der Gesetzgeber frohlockt und erklärt: „Da bisher nur zu einem geringen Teil Beschäftigungsverhältnisse in der Prostitution bestehen, dürfte der Fall der angemaßten Weisungsbefugnis praktisch von weitaus größerer Bedeutung sein.“ So nachzulesen in der Begründung des von der Bundesregierung im April 2016 veröffentlichten Gesetzentwurfs für ein so genanntes „Prostituiertenschutzgesetz“.
Insbesondere die Aufrechterhaltung des organisatorischen Ablaufs eines Großbordells dürfte zukünftig kaum noch zu bewerkstelligen sein, ohne dass dessen Betreiber/innen mit den restriktiven Vorgaben von Prostitutionsgesetz bzw. „Prostituiertenschutzgesetz“ sowie den speziell auf Prostitution zugeschnittenen Strafrechtsbestimmungen in Konflikt geraten.
Betreiber/innen von Prostitutionsstätten werden öffentlich immer wieder angeprangert, sie würden aus Gründen der Profitmaximierung und brutaler Rücksichtslosigkeit gegenüber den bei ihnen tätigen Frauen bewusst und gezielt auf Scheinselbständigkeit zu setzen. Ohne Zweifel: Die Neigung von Arbeitgebern, durch Verzicht auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sich den kostenträchtigen Verpflichtungen aus abhängiger Beschäftigung zu entziehen, ist im Prostitutionsgewerbe natürlich nicht minder ausgeprägt als in anderen Branchen. Beispielsweise in der Bundestagsverwaltung, die über Jahre hinweg gegen die eigenen Gesetze verstieß, sich scheinselbständige Beschäftigungs-verhältnisse leistete und 2014 vom Gericht zur Nachzahlung von 1,45 Mio. € verdonnert wurde.
In Anbetracht der speziellen rechtlichen Grundlagen des Prostitutionsgewerbes, – wonach die dort Beschäftigten (1) keiner allgemein üblichen Arbeitspflicht unterliegen, sondern lediglich einer Pflicht zum „Bereithalten“ für Prostitutionsausübung; wonach (2) die dort Tätigen im Unterschied zu den Bordellbetreibern ein jederzeitiges Kündigungsrecht haben, wonach (3) nur der geringste Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses eine strafrechtliche Verfolgung wegen „dirigistischer Zuhälterei“ nach sich ziehen kann – dürfte jedem einleuchten, dass die Bereitschaft zur Akzeptanz derartiger von selbständiger Tätigkeit kaum zu unterscheidender „abhängiger Beschäftigungsverhältnisse“, kaum besonders ausgeprägt ist.
Es ist die im Prostitutionsgesetz von 2002 verankerte rechtliche Ungleichbehandlung von Prostitution, die instrumentalisiert wird, um Bordellbetreibern kriminelles Verhalten anzulasten. Vor diesem Hintergrund hat der Gestus der Empörung über Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung etwas Heuchlerisches. Zumal dann, wenn das diskriminierende Sonderrecht, das diesen Strafverfahren im Falle von Prostitution zugrunde liegt, in der öffentlichen Debatte systematisch ausgeblendet wird.
Das Ganze ist umso verlogener, als mittlerweile jede/r weiß, dass die im Prostitutionsgesetz verankerten rechtlichen Vorgaben keine Realitätstauglichkeit haben. Statt eines Sozialversicherungsschutzes für Prostituierte – was angeblich beabsichtigt war – ermöglichen diese Vorgaben vor allem eines: die wohlfeile Kriminalisierung von Bordellbetreibern inklusive Arbeitsplatzverlust für die betroffenen Frauen, wenn die Schließung der Betriebe die beabsichtige Folge der Kriminalisierung von Betreiber/innen ist.
Wenn es den schneidigen Berliner Staatsanwälten tatsächlich um die Bekämpfung von Scheinselbständigkeit ginge, so gäbe es in der Bundeshauptstadt wie andernorts ein reichliches Betätigungsfeld, um sich zu profilieren. Nur ein Hinweis: In allen großstädtischen Volkshochschulen gibt es die Sprachenbereiche, die finanziellen Standbeine dieser Bildungseinrichtungen. Dort gibt es jede Menge Dozent(inn)en, die als scheinselbständige Honorarsklaven beschäftigt werden.
Jedem, der es wissen will, dürfte bekannt sein, dass diesen Dozent(inn)en nicht nur Ort und Zeit, sondern darüber hinaus die Inhalte ihrer Tätigkeit bis ins kleinste Detail vorgeschrieben werden. Lehrbücher und Lehrmaterialien sind vorgegeben, ebenso das Pensum an Lehrstoff, das in einer bestimmten Zeiteinheit zu absolvieren ist. Durch das Führen von Teilnehmerlisten und die Kontrolle von Anwesenheit sowie durch weitere Absprachen zum organisatorischen Ablauf sind die VHS-Honorarkräfte in die betriebliche Organisation der VHS eingebunden. Nichtsdestotrotz wird ihnen aus schnöden Kostengründen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorenthalten, werden sie in scheinselbständiger Beschäftigung gehalten. Und das Ganze wird obendrein mit kommunalen und Landeszuschüssen sowie mit Geldern des BAMF prämiert.
Hat man jemals davon gehört, dass 900 Polizisten eine solche Volkshochschule gestürmt und deren Leiter verhaftet hätten? Hat man jemals erlebt, dass eine öffentlich-mediale Kampagne gegen Leiter/innen dieser Bildungseinrichtungen in Szene gesetzt worden wäre? Mitnichten! Schließlich sind Volkshochschul-Leiter/innen ehrenwerte Stützen einer ehrenwerten Gesellschaft. Und natürlich heißen sie gemeinhin auch nicht Kenan und Hakan mit Vornamen.
III.
Die mit der ‚Artemis‘-Razzia verfolgten politischen Ziele
Nicht erst seit gestern ist bekannt, dass die im Prostitutionsgesetz von 2002 festgelegten speziellen Regelungen zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben stehen. Angeblich sei ihr Zweck der Sozialversicherungs-schutz von Frauen in der Prostitution. Doch bekanntermaßen haben diese Regelungen des rot-grünen Prostitutionsgesetzes in den vergangenen 14 Jahren eine solche Schutzwirkung nicht entfaltet.
All das hindert die jetzige Bundesregierung, wie oben erläutert, keineswegs, das in § 3 ProstG festgeschriebene abstruse Sonderrecht zu abhängiger Beschäftigung in der Prostitution in das geplante „Prostituiertenschutzgesetzes“ wieder aufzunehmen und zu verschärfen. Denn die auf rechtlicher Ungleichbehandlung von Prostitution fußenden Vorgaben des Prostitutionsgesetzes von 2002 eignen sich bestens, den Betreiber/innen größerer Prostitutionsstätten Rechtsbruch in Form der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nachzuweisen. Und mit der nachträglich erhobenen Anklage wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge“ und Lohnsteuern lässt sich am Ende jeder Bordellbetreiber spielend in die Knie zwingen.
Kommen Staatsanwälte auf die Idee, in diesem Sinne gegen Betreiber/innen von Prostitutionsstätten zu ermitteln, so ist deren Schicksal bereits zu 99 % besiegelt, bevor überhaupt ein ordentliches Gerichtsverfahren begonnen hat. Spätestens seit den Ermittlungen und dem Prozess gegen die Betreiber/innen der vier ‚Pussy-Club‘-Flatrate-Bordelle im Jahre 2009 weiß man das. Diese Prozesse sind die Blaupause für das gegenwärtige Vorgehen gegenüber dem ‚Artemis‘.
Gerade weil allenthalben immer weniger „Menschenhandels“-Opfer ausfindig zu machen sind (weshalb gegenwärtig die Definition von „Menschenhandel“ von Herrn Maas per Gesetz geändert wird!), macht es Sinn, Bordellbetreiber/innen über das Sozialversicherungsrecht und den 2006 neu eingeführten Strafrechtsparagrafen § 266a („Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen“) das Genick zu brechen. „‚Den Weg, über das Geld, über Steuerbetrug und Hinterziehung von Sozialabgaben an einen Fall ranzugehen, sind wir zuvor noch nicht gegangen‘, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Andreas Behm am Donnerstag. Und der Weg war offenbar erfolgreich.“ (Berliner Morgenpost, 14.04.2016)
Der absehbare finanzielle Ruin der Betreiber – das sei hier ohne falsch verstandene Sentimentalität gesagt – wird dabei zum entscheidenden Mittel, nicht etwa um Frauen vor Ausbeutung, sondern um sie vor weiterer Prostitutionsausübung zu bewahren.
Man vergießt die üblichen Krokodilstränen über das angeblich erbarmungswürdige Los von Frauen in der Prostitution („wie Sklaven auf Baumwollfeldern“) und präsentiert sie in bekannter Manier als „Zwangsprostituierte“, als Opfer übelster Ausbeutung, gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft unermüdlich vorgehen.
Doch das sind leere Worte, für die sich die Frauen nichts kaufen können. Sexarbeiter/innen sind und bleiben bei dieser Auseinandersetzung bloße Verfügungsmasse im Machtkampf staatlicher Instanzen gegen Prostitution. Um eine Verbesserung der Situation von Sexarbeiter/innen geht es am allerwenigsten. Denn eine Schließung der Bordelle bedeutet eine Vernichtung ihrer Arbeitsplätze. Nicht um die Ersetzung scheinselbständiger durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geht es, sondern um die Schließung von Bordellen. Das pfeifen die Spatzen von den Dächern.
Keine zwei Tage nach der ‚Artemis‘-Razzia bedauerte Berlins Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) gegenüber dpa, dass es nach den geltenden Gesetzen zu schwierig sei, „Bordelle mit kriminellem Hintergrund“ zu schließen. Er hoffe aber auf eine endgültige Schließung des Bordells. (www.bz-berlin.de, 15.04.2016)
Ähnlich äußerte sich auch der für das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf zuständige Bezirksstadtrat Marc Schulte (SPD). Man solle dem ‚Artemis‘ die Gaststättenkonzession widerrufen und den Herbergsbetrieb untersagen. „Wir müssen für eine Schließung aber noch auf die Erkenntnisse der Polizei warten. Dann kann relativ kurzfristig der Betreiber befragt und das ‚Artemis‘ geschlossen werden“, sagte Schulte auf BILD-Anfrage.“ (www.bild.de, 15.04.2016)
Mittlerweile läuft diese Kampagne der Springerpresse auf Hochtouren: „Warum ist das Artemis in Berlin immer noch offen?“ fragte Springers BZ. (www.bz-berlin, 22.04.2016) „Alles wie immer! Bordell macht nach Razzia weiter Kasse“, schrieb BILD. (22.04.2016) Und die Springer-Gazette „DIE WELT“ legte nach: „Ein Jahr haben die Ermittlungen gedauert. Jetzt hätte man die Ernte einfahren können. Aber obwohl die Betreiber in U-Haft sitzen und auf die Anklage warten, stehen die Türen des Bordells weiterhin offen. Polizeiintern stößt das auf Verwunderung.“ („Als hätte es im Rockerpuff nie eine Razzia gegeben“, in: DIE WELT, 01.05.2016) „Wie man Prostituierte arbeiten lassen und gleichzeitig beschützen kann, wurde sicherheitshalber nicht erörtert“, ätzte „DIE WELT“. („Wir sind so frei“, in „DIE WELT“, 30.04.2016)
Klar: Staatlicher Schutz und Weiterarbeit in der Prostitution – das schließt sich aus! Wer Prostituierte „beschützen“ will, will sie an der Weiterarbeit hindern. Das geht am besten mit der Schließung von Bordellen. Ein Vorgeschmack auf das, was mit dem geplanten „Prostituiertenschutzgesetz“ auf die Gesellschaft zukommen wird.
Der Zeitpunkt der Razzia im ‚Artemis‘ war zweifellos mit Bedacht gewählt. Nicht nur weil im September 2016 in Berlin Wahlen zum Abgeordnetenhaus sind. Es geht um mehr und Grundsätzlicheres, es geht um Stimmungsmache für schärfere Gesetze gegen Prostitution, um Stimmungsmache für eine repressive Erlaubnispflicht bei Prostitutionsgewerben. So die unmissverständlichen Einlassungen des Berliner Justizsenators Heilmann, der natürlich verschweigt, dass die von der Großen Koalition geplante Erlaubnispflicht bereits bei Prostitutionsstätten mit lediglich zwei Sexarbeiter/innen gelten soll.
Seit 2005 gibt es das ‚Artemis‘. Und seit 2007 gibt es die auf keiner gesetzlichen Grundlage basierende mafiöse Sonderbesteuerung von Sexarbeiter/innen nach dem so genannten „Düsseldorfer Verfahren“ in Berlin, an dem sich auch die Betreiber des ‚Artemis‘ beteiligen mussten. Es bedeutet, dass jede selbständig tätige Sexarbeiterin jeden Tag einen pauschalen Steuerbetrag (in Berlin zurzeit 30 €) an die Steuerfahndung abführen muss. Dieses Verfahren lässt Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen im Glauben, hier handele es sich um eine selbständige Prostitutionsausübung, denn nur in solchen Fällen kommt das „Düsseldorfer Verfahren“ der Sonderbesteuerung zur Anwendung.
Neun Jahre lang hat die Berliner Steuerfahndung die Hand aufgehalten, die Betreiber des ‚Artemis‘ mit der hoheitsstaatlichen Aufgabe des Steuereintreibens betraut und 30 Euro pro Tag von jeder Frau abkassieren lassen. Unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Verdienst der Frauen war. Die Steuerfahndung hat sich dabei regelmäßig Listen der dort tätigen Frauen mit den entsprechenden Tätigkeitstagen zukommen lassen. Man wusste also bestens Bescheid, welche Frau wie lange im ‚Artemis‘ tätig war. Nach Jahren der gezielten Täuschung rückt die Steuerfahndung nun gemeinsam mit Polizei und Zoll an und erklärt die Praxis der vergangenen Jahre für einen großen Humbug: Es sei eben doch keine Selbständigkeit gewesen, nur Scheinselbständigkeit! Ätsch!
Wer soll eigentlich glauben, dass in all diesen Jahren die Steuerfahndung keine Anzeichen für Scheinselbständigkeit im ‚Artemis‘ hatte, wenn diese doch angeblich schon so viele Jahre vorgelegen haben soll?
Nun ist die Politik plötzlich schnell zur Hand mit dem Ruf nach Schließung „krimineller Prostitutionsbetriebe“. Zufall? Kurz bevor das geplante neue „Prostituiertenschutzgesetz“ durch den Bundesrat muss, entdeckt man, dass hinter der Fassade (des ‚Artemis‘) „nur der alte Dreck“ zu finden sei, wie die „Frankfurter Rundschau“ in unnachahmlicher Hetze gegen das Prostitutionsgewerbe schrieb. („Hinter der Fassade nur der alte Dreck“, in: FR, 14.04.2016) Warum aber sollte die „Frankfurter Rundschau“ das von ihr wenig geschätzte Prostitutionsgewerbe nicht mit „altem Dreck“ gleichsetzen dürfen, wenn Leute wie Lutz Bachmann (Pegida) Migranten als „Dreckspack“ titulieren und mit Strafnachlass rechnen dürfen?
Es sei doch alles „organisierte Kriminalität“ im Prostitutionsgewerbe, suggeriert man. Solche Betriebe gehören geschlossen, tönt es allenthalben. Es gehört zur allgemeinen Verlogenheit im Umgang mit dem Prostitutionsgewerbe, dass diese Großmäuligkeit sofort in kleinlautes Gedruckse umschlägt, wenn es um Branchen geht, die nachgewiesenermaßen der organisierten Kriminalität bezichtigt werden können. Wer von diesen Maulhelden, die die Schließung von Bordellen fordern, hat jemals die Schließung der Banken gefordert, die über Luxemburg die Steuerschuld großer Firmen gemindert oder auf Null gedrückt haben oder die ihren Kunden nachweislich Briefkästen in Panama offeriert haben? Wer von diesen Maulhelden hatte jemals den Mut, die Schließung großer Autowerke von VW bis Daimler Benz zu fordern, die ungeniert eine schier unglaubliche, aber offenbar branchenübliche organisierte Kriminalität – Stichwort „Dieselgate“ – an den Tag legen?
IV.
Ausblick
Man muss kein Prophet sein, um festzustellen: Die Tage des ‚Artemis‘ in Berlin dürften gezählt sein. Spätestens wenn ab Juli 2017 das neue „Prostituiertenschutzgesetz“ in Kraft tritt und eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe greift, dürfen Landespolizeibehörden nach § 15 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz bei der Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber/innen von Prostitutionsstätten das letzte Wort haben. Im Falle des ‚Artemis‘ dürften sie den Daumen nach unten senken. Alles andere wäre für diese Behörden ein unerträglicher Gesichtsverlust.
Den Sexarbeiter/innen ist mit diesem verlogenen Spektakel nicht gedient. Spätestens mit der zu erwartenden Anklage gegen die Betreiber des ‚Artemis‘ und dem Gerichtsurteil sind ihre Arbeitsplätze vernichtet.
Was sie und die Prostitutionsbranche brauchen, sind mehr Rechte und vor allem eine rechtliche Gleichbehandlung mit anderen Berufen. Das im Prostitutionsgesetz als auch im so genannten „Prostituiertenschutzgesetz“ festgeschriebene diskriminierende Sonderrecht gegen Prostitution muss endlich aufhören. Eine alternative Regelung zur abhängigen Beschäftigung im Prostitutionsgewerbe hat Doña Carmen e.V. bereits vor zwei Jahren in Form eines eigenen Gesetzentwurfs vorgelegt. Doch solche Vorschläge werden von den politisch Verantwortlichen regelmäßig mit der für sie typischen Ignoranz und Arroganz übergangen.
Vor nahezu 10 Jahren hat Doña Carmen e.V. zusammen mit der Gewerkschaft NGG den Vorschlag für einen „Dienstvertrag für Prostituierte“ ausgearbeitet und unterbreitet, der die Anwendung des Status der „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ („wirtschaftliche Abhängigkeit bei gleichzeitiger persönlicher Unabhängigkeit“) vorsieht. Es liegen genügend Alternativvorschläge auf dem Tisch – allesamt realistische Alternativen zur primitiven Repressionspolitik von Leuten, die nichts anderes können, als sich auf Kosten von Sexarbeiter/innen öffentlich zu profilieren.
Gegen diese Repressionspolitik sollten Sexarbeiter/innen und Prostitutionsgewerbe gemeinsam zusammenstehen und aufbegehren! Dazu gibt es keine Alternative.