Der Lockdown geht –
Überwachung und Diskriminierung bleiben
Beim rechtlichen Umgang des Staates mit Prostitution unter den Bedingungen von Corona sind zwei Bereiche zu unterscheiden:
– Sexuelle Dienstleistungen: Die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch soloselbständige Sexarbeiter*innen jenseits konzessionspflichtiger Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes.
– Prostitutionsgewerbe: Die Erbringung / Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen innerhalb konzessionspflichtigen Einrichtungen des Prostitutionsgewerbes (Prostitutionsstätten, Prostitutionsvermittlungen Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen).
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