PRESSEMITTEILUNG – Schwesigs Prostituiertenkontrollgesetz tritt Grundrechte mit Füßen

Nach Informationen der aktuellen Ausgabe des SPIEGEL liegt ein erster Entwurf für das geplante neue „Prostituiertenschutzgesetz“ vor, der alle Befürchtungen von Seiten der Sexarbeiter/innen bestätigt. Der vorliegende Entwurf erweist sich – wie die vorliegenden Informationen erneut bestätigen – vor allem als „Prostituiertenkontrollgesetz“, mit dem ohne Skrupel Grundrechte der im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen mit Füßen getreten und sie zu Menschen zweiter Klasse degradiert werden sollen.

Dazu erklärt Doña Carmen e.V.:

1.
Zuverlässigkeitsprüfung überflüssig

Prostitution soll – das ist unstrittig – ohne kriminelle Begleiterscheinungen praktiziert werden. Die vielfach beschworene „Rotlicht-Kriminalität“ ist allerdings seit vielen Jahren erfreulicherweise rückläufig: Im Falle der „Ausbeutung von Prostituierten“ (§180 a StGB) verzeichnete die amtliche Kriminalstatistik 2001 noch 1.295 mutmaßliche Opfer, 2013 waren es lediglich 45 mutmaßliche Opfer. Bei „Zuhälterei“ (§181 a StGB) waren es 2001 noch 1.101, im Jahre 2013 lediglich 321 mutmaßliche Opfer. Bei dem so genannten „Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung“ (§ 232 StGB) waren es 2001 noch 923, hingegen 2013 nur noch 534 mutmaßliche Opfer. Der Rückgang bei den Zahlen verurteilter Täter fällt noch deutlicher aus.

Vor diesem Hintergrund ist die von Ministerin Schwesig geplante Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber/innen im Rahmen einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten absolut überflüssiger Polit-Aktionismus. Er dient nicht – wie behauptet – der Kriminalitätsbekämpfung. Das eigentliche Ziel der geplanten „Zuverlässigkeitsprüfung“ für Bordellbetreiber/innen ist vielmehr die maximale Eindämmung von Prostitution unterhalb der Schwelle ihres Verbots.

Deshalb lehnen wir die Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der geplanten Erlaubnispflicht von Prostitutionsstätten ab.

2.
Kollektivschuldprinzip exklusiv für Prostitution

Der dem SPIEGEL vorliegende Gesetzesentwurf aus dem Hause Schwesig bestärkt uns in dieser Sichtweise. Er verdeutlicht das dubiose Rechtsverständnis dieser SPD-Familienministerin. Sie schreckt offenbar vor Rechtsbruch nicht zurück, wenn es um die Schaffung maximaler Ausschlusskriterien für die Leitung von Bordellen geht.

Denn das Kriterium, wonach ein Betreiber zuvor „mindestens zehn Jahre nicht in einem verbotenen Verein wie einem Rockerclub“ Mitglied gewesen sein darf, ist rechtlich hoch problematisch. Die Verfolgung von Kriminalität auch im Bereich von Rockerclubs ist unstrittig. Man muss diese Clubs auch nicht mögen. Allerdings rechtfertigt das noch lange nicht den Rückfall in das Prinzip der Kollektivschuld bzw. der Kollektivhaftung, bei der die Schuld für eine Tat nicht mehr nach dem Prinzip der individuellen Verantwortung dem einzelnen Täter, sondern sämtlichen Angehörigen einer Gruppe angelastet wird. Das Prinzip der Kollektivschuld nach dem Motto „Mitgehangen – Mitgefangen“ ist das genaue Gegenteil einer „persönlichen Zuverlässigkeit“, deren Prüfung einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht normalerweise zugrunde liegt.

Das dem rechtstaatlichen Denken zugrunde liegende Prinzip individueller Schuldzurechnung wird in Schwesigs Entwurf für ein „Prostituiertenkontrollgesetz“ im Nachhinein ausgehebelt. Damit schafft die Bundesfamilienministerin diskriminierendes Sonderrecht gegenüber dem Management von Prostitution. Ihre Gesetzesvorlage richtet sich gegen das gesamte Prostitutionsgewerbe, gegen die freie Berufsausübung in der Prostitution, indem es einzig und allein darauf zielt, den Behörden und der Polizei im Hinblick auf Prostitutions-Etablissements billige Schließungsgründe an die Hand zu geben, wenn sie sonst offenbar nicht fündig wird.

3.
Ausschlusskriterium „Zuhälterei“

Auch die Koppelung einer Erlaubniserteilung für Prostitutionsstätten an das Kriterium, dass Betreiber fünf Jahre zuvor nicht wegen „Zuhälterei“ verurteilt worden sind, ist nicht etwa „Schutz vor Kriminalität“ im Rotlicht, sondern vielmehr Sand in die Augen der Öffentlichkeit.

Abgesehen davon, dass laut Verurteilten-Statistik im gesamten Jahr 2012 bundesweit nur 22 Personen wegen „Zuhälterei“ verurteilt wurden, handelt es sich hierbei um diskriminierendes strafrechtliches Sonderrecht gegen Prostitution: Mit § 181a StGB Abs.1 Nr. 2 können klassische Arbeitgeberfunktionen, die in anderen Branchen straffrei sind, kriminalisiert werden. Das mit jeder abhängigen Beschäftigung verbundene „Bestimmen“ und „Überwachen“ wird exklusiv im Prostitutionsbereich mit Strafe belegt.
Anstatt diskriminierendes Sonderrecht gegen Prostitution endlich abzuschaffen, bedient sich Ministerin Schwesig (SPD) dieser 100 Jahre alten Klamotte, um ein entschiedenes Vorgehen gegen Kriminalität vorzutäuschen. In Wirklichkeit instrumentalisiert sie dieses Sonderrecht zur Schaffung billiger Schließungsanlässe für Prostitutionsstätten.

4.
Ausschlusskriterium Schwarzarbeit

Nicht anders ist es um die Heranziehung des Kriteriums der „Schwarzarbeit“ bestellt. In keinem anderen Gewerbe lässt sich der Straftatbestand des § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) und somit Schwarzarbeit so leicht „nachweisen“ wie im Prostitutionsgewerbe. Dafür sorgt das im Prostitutionsgesetz vorfindliche Sonderrecht in Gestalt des „eingeschränkten Weisungsrechts“.

Das Prostitutionsgesetz von 2002 unterstellt, im Unterschied zu anderen Gewerben, das schon die Bestimmung von Ort und Zeit ausreicht, um ein „sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses“ festzustellen. Eine Betreiber/in, die obendrein auf die Idee käme, mit einer bei ihr tätigen Prostituierten zum Arzt zu gehen oder auf Rechnung des Hauses Kondome zu kaufen, setzt sich zusätzlich der Gefahr aus, dadurch – ohne dass die Sexarbeiterinnen ansonsten in einen betrieblichen Ablauf integriert wären – Indizien dafür zu schaffen, dass sie „Unternehmerrisiko“ übernimmt und die bei ihr tätigen Sexarbeiter/innen folglich als abhängig beschäftigt zu gelten haben.

Die untaugliche Konstruktion des „eingeschränkten Weisungsrechts“ taugt nur zu einem: eine rechtliche Grauzone zu schaffen, die es ermöglicht, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch dort zu unterstellen, wo tatsächlich nur die Konstellation einer „arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit“ (das heißt: ‚wirtschaftlich abhängig, persönlich unabhängig’) vorliegt.

Eine differenziertere Betrachtung böte Lösungswege für eine Entkriminalisierung. Das ist jedoch nicht das Anliegen von Ministerin Schwesig. Ihr populistischer Verweis auf „Schwarzarbeit“ als Ausschlusskriterium bei Bordell-Genehmigungen gaukelt Rechtssicherheit vor, wo in Wirklichkeit rechtliche Grauzonen sind. Wer solche Grauzonen bestehen lässt, will im Trüben fischen und sich alle Möglichkeiten der Schließung von Prostitutionsstätten offen halten.

5.
Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich

Ähnlich bestellt ist es um die beabsichtigte Vorgabe, Räume zur Prostitutionsausübung nicht gleichzeitig als Schlaf- oder Wohnräume zu nutzen. Gegen eine Trennung der Schlaf- und Wohnräume von Räumen für die Prostitutionsausübung ist unter dem Gesichtspunkt der Professionalisierung des Prostitutionsgewerbes nichts einzuwenden. Doch dieses Anliegen kann man Schwesig nicht unterstellen.

Die Nutzung von Räumlichkeiten sowohl im einen wie im anderen Sinne ist eng verbunden mit der für Sexarbeit charakteristischen hohen Mobilität. Wer als Sexarbeiter/in zwei Wochen in Ort A und anschließend vier Wochen in Ort B arbeitet, hat nicht die Absicht, parallel zur Nutzung der Prostitutionsstätte auch noch für Wohnraum zu zahlen.

Hinzu kommt: Die gegen Prostitution gerichtete repressive Auslegung der Baunutzungsverordnung sowie die Sperrgebietsverordnungen haben Sexarbeiter/innen noch nie dazu veranlasst, jenseits ihrer Wohnungen gesonderte Räume für die Ausübung der Prostitution anzumieten. Wer jetzt Sexarbeiter/innen unter Beibehaltung dieser problematischen rechtlichen Rahmenbedingungen nötigt, Wohn- und Arbeitsräumlichkeiten zu trennen, der treibt sie gezielt in die Falle, Räumlichkeiten nur zum Zwecke der Prostitution in Wohngebieten anzumelden, in denen sie ohnehin nicht zugelassen werden.

Wer sich – wie Ministerin Schwesig – den Anschein gibt, im Zuge der Bewilligung von Prostitutionsstätten-Erlaubnissen professionellere Standards einzufordern, ohne gleichzeitig den gegenüber Prostitution repressiven Umgang mit Baunutzungsverordnungen sowie die bestehenden Sperrgebiete in Frage zu stellen, der spielt falsch.

Eine andere Konsequenz im Falle der per Baurecht üblicherweise in Gewerbegebiete abgedrängten Clubs und Bordelle wird es sein, dass Sexarbeiter/innen dort zwar arbeiten dürfen/müssen, nach jeder Schicht aber das in der Regel abgelegene Gewerbegebiet irgendwie verlassen müssen, um zwecks Wohnen und Schlafen in ein entfernt liegendes Wohngebiet zu gelangen.

Die beabsichtigten Regelungen Schwesigs machen nur dann Sinn, wenn man Prostitution für die in diesem Gewerbe tätigen Menschen komplett unattraktiv machen und Prostitution so eindämmen will. Mit einer Verbesserung von Arbeitsbedingungen durch professionelle Standards hat der vorliegende Gesetzentwurf aus dem Hause Schwesig nach allen vorliegenden Informationen nicht das Geringste zu tun.

6.
Sexarbeiter/innen mit Straftätern gleichgesetzt

Dass die Polizei das Recht bekommen soll, Prostitutionsstätten „jederzeit“ – das heißt: ohne Anlass und ohne Vorliegen eines konkreten Verdachts – zu betreten, ist Polizeistaat, nicht Rechtsstaat. Ein unbeschränktes Betretungsrecht gibt es nach geltendem Polizeirecht in der Regel nur dann, wenn sich in den fraglichen Räumlichkeiten Straftäter aufhalten oder Personen dort Straftaten vorbereiten. Damit aber werden Sexarbeiter/innen und Organisatoren von Prostitution ohne eine einzige kriminelle Handlung mit Straftätern auf eine Stufe gestellt.

Das ist kein „Schutz vor Kriminalität“, wie gerne behauptet wird. Das ist die Kriminalisierung einer ganzen Berufsgruppe. Dass in diesem Zusammenhang exklusiv mit Blick auf Prostitution das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden soll, ist skandalös. Es ist nur ein weiterer Beleg dafür, dass Personen, die im Prostitutionsgewerbe tätig sind, insbesondere Sexarbeiter/innen, wieder zu Freiwild und Menschen zweiter Klasse erklärt werden.

7.
Kosmetische Änderung beim Meldezwang für Sexarbeiter/innen

Die geplante Einführung einer speziell für Sexarbeiter/innen geltenden Meldepflicht – zuletzt gab es das 1939 unter den Nationalsozialisten – wird offenbar im Gesetzentwurf der Bundesregierung beibehalten, obwohl diese Absicht nicht nur von Organisationen der Sexarbeiter/innen, sondern von vielen gesellschaftlichen Organisationen und politischen Parteien mit großer Besorgnis zur Kenntnis genommen und abgelehnt wurde.

Der Versuch der Bundesregierung, der Kritik den Wind aus den Segeln zu nehmen und im geplanten Hurenpass ein Pseudonym zuzulassen, geht am Kernpunkt der Kritik vorbei: Eine berufsspezifische Meldepflicht ist an und für sich eine rechtliche Diskriminierung, die zudem europäischem Recht widerspricht. Sie hat die staatliche Registrierung einer stigmatisierten Berufsgruppe zur Folge und zementiert auf diese Weise eine den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzende rechtliche Sonderbehandlung.

In Verbindung mit den geplanten Auflagen für Betreiber/innen von Prostitutionsstätten, Daten der bei ihnen tätigen Sexarbeiter aufzunehmen und auf Verlangen der Polizei und anderen Behörden zugänglich zu machen, führt der Meldezwang exklusiv für Sexarbeiter/innen zum kompletten Bewegungsprofil einer stigmatisierten Berufsgruppe, das jedem Polizeistaat zur Ehre gereicht.

8.
Kondomzwang als Grundrechtsverletzung

Niemand hat etwas dagegen, wenn Betreiber/innen von Prostitutionsstätten verpflichtet werden, ausreichend Kondome bereitzustellen und entsprechende Hinweisschilder dort anbringen. Es kann aber nicht sein, dass dies zu dem Zweck geschehen soll, „um die geplante Kondompflicht zu gewährleisten“. Nicht erst die Kontrolle der Kondompflicht ist menschenunwürdig, sondern bereits die bloße Existenz der Kondompflicht wäre ein massiver Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Aus der Art und Weise, wie Sexualität praktiziert wird, hat sich der Staat grundsätzlich herauszuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um entgeltliche sexuelle Dienstleistungen handelt.

Der Verweis auf Gesundheitsschutz im Zusammenhang der geplanten Einführung einer Kondompflicht ist verlogen. Wenn es der Bundessregierung wirklich um Gesundheitsschutz und nicht um die Privatisierung der Gesundheitskosten ginge, sollte sie als erstes dafür Sorge tragen, dass § 19 Infektionsschutzgesetz als Muss-Bestimmung umgesetzt wird. Anstatt Gesundheitsämtern großspurig Betretungsrechte in Prostitutionsstätten einzuräumen – wie es offenbar geplant ist – sollte Ministerin Schwesig zur Kenntnis nehmen, dass das eigentliche Problem ganz woanders besteht: Ausweislich einer Untersuchung des Robert-Koch-Instituts von 2012 bieten lediglich nur 46 von rund 375 bundesdeutschen Gesundheitsämtern aufsuchende Beratungsarbeit in Prostitutionsstätten an. Nicht weil sie von Bordellbetreiber/innen irgendwo am Zutritt gehindert würden, sondern weil dies unter dem Vorzeichen geringerer finanzieller Budgets so entschieden wurde.

Was Schwesig in Wirklichkeit beabsichtigt, ist keineswegs eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes, sondern die Schaffung von Kontrollanlässen unter dem Vorwand des Gesundheitsschutzes. Die Stigmatisierung von Prostitution als Quelle der Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten (STI) wird zum Zwecke der „Eindämmung von Prostitution“ ebenso billigend in Kauf genommen wie die Grundrechtsverletzung von Prostitutionskunden und Sexarbeiter/innen durch Einführung eines weltweit einmaligen gesetzlichen Kondomzwangs für eine ganze Berufsgruppe.

Fazit:

Nach allem, was über den Entwurf des so genannten „Prostituiertenschutzgesetzes“ bislang bekannt ist, lässt sich zusammenfassend sagen:

Es geht um die Rundum-Überwachung von Sexarbeiter/innen zum Zwecke der Abschreckung, in diesem Beruf tätig zu werden.

Es geht um eine die Sexarbeiter/innen treffende Arbeitsplatzvernichtung mittels Auflagen und Vorgaben im Kontext der Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten.

Es geht um die Schaffung von Kontrollanlässen und -möglichkeiten zum Zwecke der Schließung von Prostitutionsstätten.

Letztlich geht es darum, in der Prostitution tätige Personen zu Menschen zweiter Klasse zu degradieren. Zu diesem Zweck werden ihre Grundrechte systematisch verletzt und eingeschränkt.

Dagegen wehren sich Sexarbeiter/innen. Dagegen organisiert das Bündnis „Plattform Frankfurt 13. Juni“, das von Dona Carmen e.V. unterstützt wird, für den 13. Juni 2015 in Frankfurt/Main eine bundesweite, zentrale Protestaktion gegen das von Schwesig beabsichtigte „Prostituiertenschutzgesetz“ unter den Forderungen:

  • Freie berufliche Betätigung in der Prostitution!
  • Rechtliche Gleichstellung von Sexarbeit mit anderen Erwerbstätigkeiten!
  • Regulierung von Prostitutionsstätten nach § 14 Gewerbeordnung – Schluss mit Sonderrecht!
  • Anerkennung selbständiger Prostitution als freiberufliche Tätigkeit!