12 Gründe gegen eine gesundheitliche Zwangsberatung bei Sexarbeit

von Doña Carmen e.V. – Stand November 2017

§ 10 ProstSchG normiert eine verpflichtende, regelmäßig zu wiederholende ‚gesundheitliche Beratung‘ als Voraussetzung für die Ausübung des Berufs Prostitution. Im Unterschied zu regierungsamtlichen Verlautbarungen, die in diesem Zusammenhang von einer „Verbesserung“ des Gesundheitsschutzes sprechen, halten wir die medizinische Zwangsberatung für nicht notwendig, nicht angemessen und nicht geeignet. Es gibt gute Gründe für ihre Ablehnung und klare Alternativen dazu. Nachfolgend die Gründe für eine Ablehnung der gesundheitlichen Zwangsberatung von Sexarbeiter/innen sowie die Alternativen.

1.
„Gesundheitliche Beratung“ als Teil der repressiven Meldepflicht für Sexarbeiter/innen

Die regelmäßig zu wiederholende „gesundheitliche Beratung“ ist Teil des mit dem so genannten „Prostituiertenschutzgesetzes“ eingeführten repressiven Anmeldeverfahrens und kann nicht getrennt von diesem Verfahren betrachtet werden. Die gesundheitliche Beratung ist integraler Bestandteil eines Verfahrens, mit dem erstmals seit 1939 wieder versucht wird, Sexarbeiter/innen einer staatlichen Erfassung zu unterwerfen. Als Teil einer zeitaufwändigen, obligatorischen Anmelde- und Registrierungsprozedur wird die gesundheitliche Zwangsberatung zu einem Mittel der Abschreckung, um Prostitutionstätigkeit für Frauen möglichst wenig attraktiv erscheinen zu lassen.

Wer die Meldepflicht ablehnt, kann die „gesundheitliche Beratung“ nicht für sich betrachten und als solche gutheißen. Wer die „gesundheitliche Beratung“ von Sexarbeiter/innen akzeptiert, setzt damit eine auf Zwangsouting zielende, repressive staatliche Politik gegenüber dieser Berufsgruppe durch.

2.
Schaffung von Kontrollanlässen statt Gesundheitsschutz

Bei der gesundheitlichen Zwangsberatung von Sexarbeiter/innen geht es nicht – wie vielfach angenommen – um Gesundheitsförderung, sondern um eine Kontrolle der Frauen unter dem Vorwand des Gesundheitsschutzes. Die gesundheitliche Zwangsberatung ist – wie andere Festlegungen des Prostituiertenschutzgesetzes – nichts anderes als die Schaffung eines zusätzlichen Kontroll- und möglichen Sanktionsanlasses.

So soll den Frauen im Zuge der obligatorischen Gesundheitsberatung die Möglichkeit gegeben werden, sich „gegenüber einer Vertrauensperson zu offenbaren.“ (Begründung § 10 ProstSchG). Die ebenso bekundete Absicht, „Personen, die sich in einer sozialen und psychischen Situation befinden, die eine freie und selbstbestimmte Entscheidung über die Prostitutionsausübung ausschließt, weitergehende Hilfen zu vermitteln“, ist nicht ein selbstloser Akt der Großzügigkeit, sondern formuliert einen speziellen Erwartungshorizont und eröffnet Räume zur Ausforschung der betroffenen Frauen.

So hat die in § 10 Abs. 3 ProstSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ProstSchG bestehende Vorgabe, wonach nicht der Wohnort einer Sexarbeiterin, sondern ihr vorwiegender Arbeitsort bestimmt, welche Gesundheitsbehörde für die Gesundheitsberatung einer Sexarbeiterin zuständig ist, zur Folge, dass die betroffenen Frauen nach ihren Tätigkeitsorten befragt werden müssen, obwohl das für eine medizinische Beratung gänzlich unbedeutend ist.

3.
Zwang statt Prävention

Die gesundheitliche Beratung im Kontext des ProstSchG ist weder ein „Angebot“, wie es oft beschönigend heißt, sondern ein von jeder nachgewiesenen Notwendigkeit abgekoppelter Zwang. Auch kerngesunde, aufgeklärte Sexarbeiter/innen sind fortan gezwungen, an dieser Beratung teilzunehmen und sie regelmäßig zu wiederholen. Das leitende Interesse der Betroffenen für eine Teilnahme an der „gesundheitlichen Beratung“ ist naheliegenderweise nicht der vielbeschworene „Zugang zu Informationen“ oder die Linderung eines Leidens, sondern schlicht die Notwendigkeit der Erlangung einer Bescheinigung als Voraussetzung zur Anmeldung als Prostituierte.

Zwang verhindert das Entstehen eines vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnisses. Zwang verhindert die Akzeptanz präventiver Botschaften, schwächt das Selbstwertgefühl und die Entwicklung eines eigenen Durchsetzungsvermögens bei Betroffenen. Zwang und permanente, unerbetene Kontrolle machen krank und sind daher das genaue Gegenteil von Gesundheitsschutz. Im Übrigen hat das Eingehen gesundheitlicher Risiken – sei es im Kontext von Prostitution oder anderswo – hat nichts mit fehlender Kontrolle, wohl aber mit Unwissenheit, mangelndem Durchsetzungsvermögen und fehlender Folgenabschätzung zu tun. Mehr Kontrolle und mehr Zwang werden mithin das Eingehen gesundheitlicher Risiken oder die Ausbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten nicht minimieren. Zwang ist sachlich unangemessen und unverhältnismäßig.

4.
Missbrauch der „gesundheitlichen Beratung“ zu anderen als gesundheitlichen Zwecken

Eine gesundheitliche Zwangsberatung von Sexarbeiter/innen, die die Ausforschung der Betroffenen einschließt, missbraucht den Gesundheitsschutz zu anderen Zwecken als denen des Infektionsschutzes. Die Instrumentalisierung zu Zwecken der Strafverfolgung wird offen eingeräumt: „Ferner kann die Regelung zur Bekämpfung von Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei beitragen.“ (Gesetzesbegründung) Die mögliche Weitergabe personenbezogener Daten an andere Behörden untergräbt den im ärztlichen Standesrecht verankerten besonderen Vertrauensschutz im Arzt-Patient-Verhältnis.

5.
Keine medizinische Notwendigkeit für Zwangsberatungen

Sexarbeiter/innen leiden nicht per se an mehr sexuell übertragbaren Erkrankungen als andere Personen in vergleichbaren Lebenssituationen. Es gibt keine Statistik, die das belegt. Auch das Robert-Koch-Institut stuft die Berufsgruppe der Prostituierten nicht als eine erhöht gefährdete Gruppe ein. Daher ist eine obligatorische, ständig zu wiederholende gesundheitliche Zwangsberatung für eine Berufsgruppe als Ganzes fehl am Platz. Ein höheres Risiko, sich mit STI zu infizieren haben laut empirischen Studien lediglich junge Sexarbeiter/innen, die auf der Straße arbeiten und über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen. Diese Gruppe aber erreicht man nur durch niedrigschwellige Angebote, nicht durch Zwang.

6.
Generalverdacht „Gefahr für Volksgesundheit“ wird befördert

Die Institutionalisierung einer obligatorischen „gesundheitlichen Beratung“ für eine gesamte Berufsgruppe kommt einem Generalverdacht gleich: Man markiert diese Berufsgruppe und bedient damit indirekt das Vorurteil, Sexarbeiter/innen seien eine Gefahr für die „Volksgesundheit“. Man nimmt billigend in Kauf, dass Sexarbeiter/innen erneut – wider besseres Wissen – Schuld für angebliche Gefährdungen der allgemeinen Gesundheit in die Schuhe geschoben wird und sie damit wieder zu Sündenböcken abgestempelt werden.

Nicht zuletzt befestigt man damit das Stereotyp der aus eigener Kraft zur Selbsthilfe unfähigen, mithin schutzlosen und daher schutz- bzw. kontrollbedürftigen Sexarbeiter/innen. Damit wird ihnen abweichendes gesellschaftliches Verhalten zugeschrieben und angelastet. Die Institutionalisierung einer gesundheitlichen Zwangsberatung für eine ganze Berufsgruppe trägt nachhaltig zur stigmatisierenden Markierung von Prostitution bei.

7.
Stigmatisierung durch Pflicht zum Mitführen eines besonderen Gesundheitspasses

Untrennbar verbunden mit der „gesundheitlichen Beratung“ ist für Sexarbeiter/innen die anschließende Mitführpflicht einer „gesundheitlichen Bescheinigung“. Diese Mitführpflicht gilt nicht nur für die Ausübung, sondern auch für das „Bereithalten“ im Sinne der Anbahnung von Prostitution. Sie dokumentiert soziales Wohlverhalten in Form einer regelmäßigen Teilnahme an gesundheitlichen Zwangsberatungen.

Insbesondere die Mitführpflicht hinsichtlich einer speziellen Gesundheitsbescheinigung erweist sich als Stigmatisierung einer gesamten Berufsgruppe. Sexarbeiter/innen in der Prostitution werden damit als überwachungsbedürftige Gefahrenquelle markiert, was ihrer Kontrolle den Schein von Rationalität und Legitimität verleihen soll.

8.
Verdrängung der freiwilligen Gesundheitsberatung nach dem Infektionsschutzgesetz

Auch heute besteht für Sexarbeiter/innen die Möglichkeit zu gesundheitlicher Beratung. Im Unterschied zur Praxis unter dem ProstSchG respektiert sie deren Persönlichkeitsrecht. Sie basiert auf Freiwilligkeit, ist anonym und kostenfrei. Die Regelungen des so genannten „Prostituiertenschutzgesetzes“ erweisen sich demgegenüber als Verschlechterung in jeder Hinsicht.

Indem die gesundheitliche Zwangsberatung nun neben die im Infektionsschutzgesetz geregelte, auf Freiwilligkeit gründende Beratung von Sexarbeiter/innen tritt, ist es nur noch eine Frage der Zeit, dass die obligatorische gesundheitliche Beratung sowohl die auf Freiwilligkeit basierende Beratung als auch die von einigen großstädtischen Gesundheits-ämtern betriebene aufsuchende Arbeit in Prostitutions-Etablissements verdrängen wird.

9.
Berufliche Ungleichbehandlung

Der Zwang zu gesundheitlichen Beratung, der Zwang zum Mitführen eines besonderen Gesundheitspasses sowie der Zwang zu regelmäßigen Wiederholungen dieser Beratungen sind eine diskriminierende rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen gewerblichen Betätigungen. Wer im Berufsalltag mit Lebensmitteln zu tun hat, braucht für das gesamte Berufsleben nur eine einmalige Beratung! (§ 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Hinzu kommt, dass unter 21-jährige Sexarbeiter/innen ohne sachliche Notwendigkeit nunmehr dem Zwang unterliegen, sich doppelt so häufig wie über 21-Jährige gesundheitlich beraten lassen zu müssen. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Diskriminierung ausschließlich im Bereich der Sexarbeit, die für die Betroffenen dort, wo die Beratung kostenpflichtig ist, auch noch mit doppelt so hohen Kosten verbunden ist.

10.
Privatisierung der „gesundheitlichen Beratung“

Die vom Prostituiertenschutzgesetz vorgesehene mögliche Übertragung der „gesundheitlichen Beratung“ an nicht staatliche Organisationen wie z.B. an „pro familia“ in Krefeld oder an den „Sozialdienst katholischer (!) Frauen“ in Duisburg ist ein fragwürdiges Outsourcing originär hoheitlicher Aufgaben an Private. Es verdeutlicht, wie wenig es bei der „gesundheitlichen Beratung“ um medizinische Fragen geht und welch geringer Stellenwert im Kontext der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes dem Schutz sensibler persönlicher Daten von Sexarbeiter/innen beigemessen wird.

11.
Problematische Einschränkung von Grundrechten

Sowohl das Procedere der gesundheitlichen Zwangsberatung als auch die Ausgabe ständig mitzuführender und bei Kontrollen vorzuweisender Gesundheitsbescheinigungen sind Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie eine massive Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Berufs-ausübung. Sexarbeiter/innen werden dadurch wieder gesellschaftlich ausgegrenzt und zu Menschen zweiter Klasse degradiert.

12.
Prostituiertenschutzgesetz: De-facto-Verschlechterung des Gesundheitsschutzes von Sexarbeit

Nach Schätzungen aus dem Jahre 2009 arbeiten an den ca. 400 bundesdeutschen Gesundheitsämtern nur rund 17.000 Fachkräfte, also weniger als 0,5 % aller im Gesundheitswesen beschäftigten Personen. Erheblicher Nachwuchsmangel und eine hohe Zahl unbesetzter Stellen sind an der Tagesordnung. In der Zeit von 2001 bis 2014 ist nach Angaben der Bundesärztekammer zwar die Gesamtzahl der Ärzte um 21 % gestiegen, die Zahl der berufstätigen Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen aber um rund 22 % gesunken. Wer die medizinische Versorgung von Sexarbeiter/innen verbessern will, hätte hier ein weites Betätigungsfeld.

Nach einer Studie des RKI aus dem Jahre 2012 unterhielten lediglich 18 % der Gesundheitsämter spezifische Angebote für Sexarbeiter/innen. Das Prostituiertenschutzgesetz ändert an dieser Misere nicht das Geringste.

Der mit dem Infektionsschutzgesetz eröffnete rechtliche Rahmen wird in der institutionellen Realität großstädtischer Gesundheitsämter nicht ausgeschöpft. Es besteht eine erhebliche Kluft zwischen dem gesetzlichem Anspruch und der Realität medizinischer Versorgung von Prostitutionsmigrantinnen. Sinnvoll wäre es, die ‘Kann-Bestimmung‘ des §19 IfSG Abs.1 („Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen) in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern zugunsten einer verbindlichen Institutionalisierung aufsuchender Arbeit seitens der zuständigen Gesundheitsämter zu ändern. Auch das geschieht mit dem so genannten „Prostituiertenschutzgesetz“ nicht.

 

Gesundheitliche Prävention hat in einem Klima der Solidarität und ohne Diskriminierungen zu erfolgen. Sie muss selbstverständlich auf der Akzeptanz unterschiedlicher Lebensstile und unterschiedlicher sexueller Präferenzen basieren. Präventionsbotschaften müssen sich dabei an der Lebenswirklichkeit der Betroffenen orientieren. Moralisierende Botschaften sind zu unterlassen. Um STI zu minimieren bedarf es niedrigschwelliger, akzeptierender Angebote: allgemein zugängliche Information und Aufklärung; freier Zugang zu Schutzmitteln; Zugang zu einer auf Freiwilligkeit basierenden, anonymen und kostenlosen Beratung; freien Zugang zu kostenloser Diagnostik und Therapie.

Zu all dem findet sich im so genannten „Prostituiertenschutzgesetz“ bezeichnenderweise kein Wort. Im Gegenteil: Die Bestimmungen dieses Gesetzes befördern eine Diskriminierung von Sexarbeit. Statt um verbesserten Gesundheitsschutz für Sexarbeiter/innen, geht es um die Schaffung von Kontrollanlässen, um eine Privatisierung von Gesundheitsschutz und eine Abwälzung der Kosten auf die Betroffenen selbst. So müssen Sexarbeiter/innen an einigen Orten für eine rund 30-minütige „gesundheitliche Beratung“ fortan Beträge zwischen 30 € und 45 € zahlen und sind gehalten, sich ihre eigenen Dolmetscher selbst mitzubringen.