Internationaler Hurentag:

Doña-Carmen-Erklärung
zum Internationalen Hurentag 2025

In diesem Jahr jährt sich zum 50. Mal die Besetzung der Kirche Saint Nizier in Lyon durch Sexarbeiter*innen. Mit dieser Besetzung protestierten Huren gegen ihre rechtliche Diskriminierung und polizeiliche Repression. Seitdem ist der 2. Juni als „Internationaler Hurentag“ Anlass und Ausgangspunkt für eine Bilanzierung: Anlass für den Blick zurück auf vergangene Kämpfe, aber auch für den Blick auf bevorstehende Auseinandersetzungen.

Rückblick

Deutschland hat seit Mai 2025 eine neue Bundesregierung. Weder in den Wahlprogrammen der jetzt regierenden Parteien CDU/CSU und SPD, noch in der von ihnen abgeschlossenen Koalitionsvereinbarung wurde explizit auf das „Nordische Modell“ einer Kriminalisierung von Prostitutionskunden Bezug genommen, für das sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zuvor noch ins Zeug gelegt hatte. Keine der im Bundestag vertretenen Parteien, weder die Regierungsparteien noch die Oppositionsparteien, fordert aktuell die Einführung des „Nordischen Modells“.

Damit hat dieses „Modell“ die ihm bislang zugedachte Rolle als Schreckgespenst und Mittel der Ablenkung von den tatsächlichen Herausforderungen im Bereich der Prostitution vorerst eingebüßt.

Es wird somit hierzulande auf absehbare Zeit keine politische Mehrheit mehr für eine Repressionspolitik nach Art des „Nordischen Modells“ geben.

Das ist gut so. Zu verdanken ist diese neue Situation zahlreichen Stellungnahmen zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich dezidiert gegen ein „Sexkaufverbot“ positioniert haben. (Vgl.: https://www.donacarmen.de/wp-content/uploads/Stellungnahmen-gegen-das-Nordische-Modell-2.pdf)

Ausblick

Die in Kürze bevorstehende Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) ist entgegen aller Erwartungen mit zwei unangenehmen Tatsachen konfrontiert. Denn ausweislich der mittlerweile alljährlich veröffentlichten Prostitutionsstatistik gibt es

(1) weniger Sexarbeiterinnen als ursprünglich angenommen und
(2) weniger konzessionierte Prostitutionsgewerbe als ursprünglich veranschlagt.

Statt der im Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes vermuteten 200.000 Sexarbeiter*innen weist die aktuelle Prostitutionsstatistik zuletzt (2024) zum Stichtag 31.12.2023 gerade mal 30.636 registrierte Sexarbeiter*innen aus. Und statt der vermuteten 11.700 Prostitutionsgewerbe (Drucksache 18/8556, S. 38) werden aktuell gerade mal 2.312 Prostitutionsgewerbe gezählt.

Mit bequemen „Dunkelfeld“-Spekulationen versucht man, das offenkundige Dilemma wegzuwischen und dem Prostitutionsgewerbe eine notorische Neigung zur Illegalität anzulasten. Das ist billig. Man mag es drehen und wenden wie man will: Die vorliegenden Tatsachen lassen vernünftigerweise nur einen den Schluss zu, nämlich den, dass der Kontroll- und Überwachungsansatz des ProstSchG maßlos überdimensioniert und folglich unangemessen ist.

Die vorliegenden Tatsachen stellen zugleich den Ansatz des ProstSchG in Frage, wonach ein Schutz von Sexarbeiter*innen nur durch engmaschige Kontrollen und lückenlose Überwachung gewährleistet werden könne. Doch Kontrolle hin, Überwachung her: Um Schutz ist es mit dem ProstSchG nie gegangen, sondern um eine „Regulierung“ des Prostitutionsgewerbes mit dem Ziel der Verringerung des Angebots sexueller Dienstleistungen. Nicht umsonst heißt das ProstSchG „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“: Regulierung geht vor Schutz.

Es verwundert also nicht: Das Mantra, wonach mehr Kontrolle und Überwachung per se mehr Schutz für Sexarbeiter*innen bedeuten soll, ist alles, nur nicht glaubwürdig.

Zu allem Überfluss dokumentiert eine weitere Statistik, nämlich die Polizeiliche Kriminalstatistik des BKA, dass dem diskriminierenden prostitutionsspezifischen Sonder-Strafrecht zunehmend die Opfer abhandenkommen:

Die Zahl der mutmaßlichen Opfer so genannter „Rotlicht-Kriminalität“ („Ausbeutung von Prostituierten“, „Zuhälterei“, „Menschenhandel“ und „Zwangsprostitution“) ist binnen 25 Jahren von 4.416 (2000) auf mittlerweile 698 Opfer pro Jahr (2024), mithin um 84 % zusammengeschmolzen. Im gesamten Jahr 2023 gab es laut Verurteilten-Statistik des Statistischen Bundesamtes bundesweit nur 41 Verurteilungen bei Delikten des prostitutionsspezifischen Sonder-Strafrechts!

Wer willens und in der Lage ist, diese Realitäten anzuerkennen, wird nicht umhin können, mit der Schutz-Ideologie, wie sie dem ProstSchG zugrunde liegt, zu brechen. Schutz erwächst aus rechtlicher Gleichbehandlung, aus guten Arbeitsbedingungen, aus einer genügend großen Anzahl an Prostitutionsstätten, sodass sich isoliertes Arbeiten in der Prostitution perspektivisch erübrigt, aus einem leicht zugänglichen Krankenversicherungsschutz etc.

Das sind die wirklichen Herausforderungen, vor denen die Bewegung für die Rechte von Sexarbeiter*innen steht.

Hinsichtlich der bevorstehenden Evaluation des ProstSchG ist man mit vier Varianten konfrontiert:

(1) Rückfall ins „Nordische Modell“ (= Ausweitung strafrechtlicher Reglementierung);
(2) Effektivierung des bestehenden Kontrollregimes des ProstSchG;
(3) Optimierung (Liberalisierung) des ProstSchG zugunsten der Sexarbeiterinnen;
(4) Entwicklung in Richtung einer rechtlichen Gleichstellung von Prostitution mit anderen Berufen.

Da für Variante 1 („Nordisches Modell“) überzeugende Argumente und politische Mehrheiten fehlen, da für Variante 3 („Optimierung“) angesichts eines durch und durch repressiven Gesetzes sämtliche Voraussetzungen für eine Liberalisierung fehlen, wird alles auf Variante 2 versus Variante 4 hinauslaufen. Die Positionierung für die Rechte von Sexarbeiter*innen ist damit vorgezeichnet: Nur Variante 4 kommt als realistische Option in Frage:

 ● Rechtliche Gleichstellung mit anderen Berufen heißt: das prostitutionsspezifische Sonder-Strafrechts abschaffen. D. h. Eingliederung der Strafrechtsbestimmungen zu Prostitution in das allgemeine Strafrecht unter Verzicht auf politische Kampfbegriffe wie ‚Zwangsprostitution‘, ‚sexuelle Ausbeutung‘ etc.
● Regulierung des Prostitutionsgewerbes in Anlehnung an das geltende Gewerberecht, nicht aber durch ständige Abweichung vom Gewerberecht;
● Anerkennung selbständiger Prostitution als freiberufliche Tätigkeit;
● Abschaffung aller diskriminierenden Sonderregelungen in sonstigen Gesetzesmaterien.

Das sind die Herausforderungen, denen sich Doña Carmen e.V. verpflichtet sieht.