Offener Brief an Hydra, BesD und BSD sowie die Initiatorinnen einer Unterschriftensammlung gegen die Registrierung von Sexarbeiter/innen

Ihr initiiert einen Protest „gegen die von der Bundesregierung geplante Registrierung“ von Sexarbeiter/innen und bittet Doña Carmen e.V., Unterschriften dafür zu sammeln.

Unsere Antwort lautet: Nein, das werden wir nicht tun.

Ihr wendet Euch mit der Unterschriftensammlung gegen das im neuen Gesetz vorgesehene Anmeldeverfahren für Sexarbeiter/innen und seine einzelnen Elemente (Zwangsberatung, Registrierung, Prüfung der „Einsichtsfähigkeit“, Hurenpass).
In der Ablehnung dieser diskriminierenden Maßnahmen sind wir uns einig.

Wie Ihr wisst, haben wir dagegen in den vergangenen Jahren schon mehrfach Unterschriften gesammelt, in den Medien veröffentlicht und sind gegen das geplante Prostituiertenkontrollgesetz auf der Straße gegangen.

Nun, wo der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, erneut zu einer Sammlung von Unterschriften aufzurufen, die sich erstaunlicherweise nicht gegen das „Prostituiertenschutzgesetz“ als Ganzes, sondern nur gegen den Aspekt der Registrierung von Sexarbeiter/innen richten sollen, halten wir für einen fatalen Rückschritt und für einen großen politischen Fehler.

Eurer Unterschriftensammlung habt ihr den Text „Wir lassen uns nicht registrieren und kriminalisieren“ beigefügt. Dieser Text umgeht die von der Regierung geplante „Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätte“ mit Schweigen. Warum eigentlich? Die Bundesregierung erklärt in ihrem Gesetzentwurf unmissverständlich: „Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe.“ (S.1)

Ein Protest, der ausgerechnet das „Kernelement“ des Gesetzes von der Kritik ausnimmt und sich über dessen fatale Folgen für alle im Prostitutionsgewerbe tätigen Menschen ausschweigt, ist absolut unangemessen. Er schadet dem Widerstand gegen das „Prostituiertenschutzgesetz“ und damit den Interessen der Sexarbeiter/innen.

Wenn Verbände und Organisationen jenseits der Prostitution ihre Besorgnis über das geplante Gesetz lediglich an einzelnen Aspekten wie der Registrierung festmachen, mag das seine Berechtigung haben. Aber wenn Organisationen, die von sich beanspruchen, Sexarbeiter/innen zu repräsentieren und für deren Interessen einzutreten, gegen die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ keinen Widerstand organisieren, dann stimmt da was nicht. Damit wird man der Verantwortung gegenüber den Sexarbeiter/innen jedenfalls nicht gerecht.

  • Die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ ist unbestritten das entscheidende Mittel, um zukünftig das Angebot sexueller Dienstleistungen massiv einzuschränken und der behördlichen Willkür auszuliefern. Das betrifft Sexarbeiter/innen in vollem Umfang.
  • Die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ betrifft nicht nur Bordelle, wie ihr schreibt, sondern betrifft ab 2 Sexarbeiter/innen aufwärts alle, die sich zwecks Prostitution gemeinsam eine Wohnung mieten.
  • Die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ wird dazu führen, dass Wohnungsbesitzer sich weigern werden, an Sexarbeiter/innen zu vermieten, weil ihnen jederzeit unterstellt werden kann, sie würden „gezielt“ an Prostituierte vermieten und einen „wirtschaftlichen Nutzen“ daraus ziehen. Dann können auch sie zu konzessionspflichtigen Prostitutionsstätten-Betreibern erklärt werden, selbst wenn sie an nur 1 Frau vermieten! (vgl. Gesetzentwurf, S. 57)
  • Die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ überträgt Prostitutions-stätten-Betreibern die Kontrolle über Frauen. Das lehnen wir grundsätzlich ab.
  • Die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ beinhaltet eine betreiber-gestützte Meldung von Sexarbeiter/innen an die zuständige Behörde. Mit anderen Worten: Eine Registrierung durch die Hintertür! (vgl. § 27 – § 30 ProstSchG)

Daraus folgt: Wer gegen die Registrierung von Sexarbeiter/innen ist, muss auch die Erlaubnispflicht ablehnen!

Doch statt endlich Klartext zu sprechen, wird wieder mal herumgeeiert. Erneut verschanzt Ihr Euch hinter vermeintlich offenen Fragen und der Unsicherheit, ob die Erlaubnispflicht nicht doch möglicherweise „Vorteile“ bringt. Unglaublich! Denn Eure Bedenken haben keine Substanz:

(1) Ist es nicht gut, fragt ihr, wenn Abmachungen Schriftform haben und Quittungen über geleistete Zahlungen ausgestellt werden? Natürlich ist das gut. Nur dafür braucht man keine „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“! Und außerdem: Welche Wichtigkeit hat eigentlich die Form von Verträgen, wenn Sexarbeiter/innen nach wie vor aus dem regulären Vertragsrecht ausgeschlossen sind?

(2) „Für bestimmte Straftaten Verurteilte sollen kein Bordell mehr führen.“ Glaubt Ihr im Ernst, es ginge dabei um den Schutz von Sexarbeiter/innen? Diese Passage lasst ihr unerwähnt: „Vom Verbot erfasst sein kann auch ein Verhalten, das sich im Vorfeld strafrechtlich relevanter Eingriffe bewegt.“ (Gesetzentwurf, S. 74) Prostitution darf also verboten werden, selbst wenn gar kein strafbares Handeln vorliegt. Es geht bei der Erlaubnispflicht in erster Linie um Verhinderung von Prostitution. Kriminalitätsbekämpfung ist dafür nur der Vorwand!

(3) „Der Betreiber muss ein Betriebskonzept erstellen, das er uns vorlegen muss, wenn wir wollen.“ Tatsache ist: „Unseriöse“ oder missliebige Betriebskonzepte bekommt eine Sexarbeiter/in niemals zu Gesicht, weil die „zuständige Behörde“ sie vorher bereits kassiert hat. Sexarbeiter/innen sehen bestenfalls die unbeanstandeten Konzepte. Soll das etwa ein Argument für die Erlaubnispflicht sein?

(4) „Der Betreiber muss Kondome auslegen und auf Hygiene achten.“ In Großbordellen ist das heute schon Standard. Für Betreiber/innen, die das nicht machen, werden sich bald schon keine Frauen mehr finden.

(5) „Dienstleistungen ohne Kondom werden verboten. Es wird nur der Kunde bestraft, nicht wir.“ Glaubt ihr im Ernst, was ihr da schreibt? Richtig ist nur, dass der Kunde wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe belegt werden kann. Aber laut § 32 (1) ProstSchG sind auch Prostituierte verpflichtet, Kondome zu verwenden. Tun sie es nicht, demonstrieren sie ihre mangelnde „Einsichtsfähigkeit“ und müssen vom Betreiber (der auf seine Konzession achten muss) nach § 25 Abs. 1 aus dem Betrieb ausgeschlossen und mit Beschäftigungsverbot belegt werden. Es trifft also Sexarbeiter/innen im Zweifel mal wieder härter als ihre Kunden.

Wem nützt es eigentlich, die Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe von der Kritik auszunehmen und nicht dagegen zu protestieren?
Es nutzt Prostitutionsgegnern jeglicher Couleur. Und es nutzt Fachberatungsstellen, die befürchten müssen, dass mit einer Kritik an der „Erlaubnispflicht für Prostitutions-gewerbe“ ihre Geschäftsgrundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit mit Behörden und Polizei schwinden könnte. (vgl. § 7 Abs. 2 u. § 24 Abs. 3 ProstSchG)
Die Interessen und Rechte von Sexarbeiter/innen dürfen dafür aber nicht geopfert werden!

Wir halten Euren Verzicht darauf, gegen die „Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe“ und somit gegen das Prostituiertenschutzgesetz als Ganzes zu protestieren, für einen großen politischen Fehler. Das wird als Bumerang auf die Sexarbeiter/innen zurückkommen.
Doña Carmen e.V., Frankfurt, 31. Aug. 2015