Was tun?
Wichtige Informationen für Sexarbeiter/innen!
(Aktualisiert: Stand 30.03.2020, 16.00 Uhr): Die meisten Sexarbeiter/innen gehen als Solo-Selbständige auf eigene Rechnung oder in Prostitutionsstätten der Prostitution nach.
Sie sind durch die Corona-Krise, insbesondere aber durch die behördlich angeordneten Schließungen von Prostitutionsstätten von massiven Einkommenseinbußen und damit von Existenzvernichtung bedroht.
In dieser Situation gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Es ist wichtig, die eigene finanzielle Situation im Blick zu behalten und rechtlich zustehende Ansprüche geltend zu machen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Kurzarbeitergeld beantragen. Aber auch Selbständige bzw. selbständig tätige Sexarbeiter/innen können Ansprüche geltend machen.
Die Bundesregierung hat beschlossen Unterstützungsmaßnahmen für die von der Corona-Krise betroffenen Selbständigen zu gewähren. Das kann auch für Sexarbeiter/innen bedeutsam sein.
„Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise in existenzielle Not geraten.“
zitiert nach: Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), 23.03.2020, S. 2
Unabhängig von möglichen zu erwartenden staatlichen Unterstützungen empfehlen wir allen von der Corona-Krise bzw. von Bordell-Schließungen betroffenen Sexarbeiter/innen dringend, die folgenden Dinge zu beachten und ggf. die notwendigen Schritte einzuleiten:
1. Bundesweit:
Hilfsfonds für Selbständige, Freiberufler & Solo-Selbständige
– Aktueller Stand der Dinge:
Soforthilfen des Bundes wurde dieser Woche verabschiedet. Hier dazu die Angaben der Bundesregierung:
Die Abwicklung erfolgt über die Länder. Zu den Hilfen für Selbständige heißt es:
„Auch für die gibt es Hilfen, sie müssen allerdings nicht im Bundestag beschlossen werden. Bereits gestartet ist ein unbegrenztes Kreditprogramm über die staatliche Förderbank KfW. Außerdem können die Unternehmen ihre Steuern später begleichen. Ausgezahlt über die Länder sollen kleine Firmen und Selbstständige, Musiker, Fotografen, Heilpraktiker oder Pfleger, die gerade kaum Kredite bekommen, zudem direkte Finanzspritzen erhalten. Je nach Unternehmensgröße sind das für drei Monate 9000 bis 15.000 Euro.“
– Anspruch:
Freiberufler, Selbständige (mit Kleinbetrieben bis zu 10 Mitarbeitern) und Solo-Selbständige (ohne Mitarbeiter/innen)
– Umfang:
(1) Darlehen in Höhe von 40 Mia. €; / (2) direkte Zuschüsse in Höhe von 10 Mia. € Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten : Einmalzahlung von max. 9.000 € für drei Monate. Bis zu 10 Beschäftigte: max. 15.000 €; Solo-Selbständige / Freiberufler: Zuschüsse, die vor allem die laufenden Mietkosten decken sollen. Direkte Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlen!
– Ziel:
Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden.
– Voraussetzung:
„Liquiditätsengpass verursacht durch Corona-Krise“ Antragsteller erklären eidesstattlich, dass die Corona-Krise ihre Not verursacht hat. „Dass die genannten Gruppen durch die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen in ihrer Existenz bedroht sind, müssen sie eidesstattlich versichern. Für Liquiditätsengpässe oder Umsatzausfälle die vor dem 11. März entstanden sind, soll es keinen finanziellen Ausgleich geben.“
– Vorsicht: Nachträgliche Prüfung?
„Zudem hatte es geheißen, dass, wenn sich bei der weiteren Prüfung Zweifel an der Berechtigung ergäben, die Zuschüsse in Darlehen umgewandelt werden können.“
– Antrag wie / wo?
Förderanträge möglichst online stellen; zuständig sollen Landesbehörden der einzelnen Bundesländer sein
2020-03-30-Musterantrag-Soforthilfen
– Wo muss ich den Antrag einreichen?
2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage
– Wichtige praktische Hinweise und Infos zu Länder-Programmen von der Gewerkschaft ver.di findest Du hier:
https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100
2. Zusätzliche Hilfsfonds einzelner BUNDESLÄNDER
für Selbständige, Freiberufler & Solo-Selbständige
– Überblick über die Maßnahmen der 16 Bundesländer:
Einen ausgezeichneten Überblick über Hilfsfonds der verschiedenen Bundesländer findet man im Börsenblatt. Zum Teil kann man Gelder bereits jetzt schon beantragen. Es ist aber noch nicht überall klar, wo das möglich ist.
– Vorsicht: Hilfen vom Bund parallel zu Hilfen der Bundesländer?
Bezüglich Baden-Württemberg heißt es:
„Die Gelder können ab heute, dem 25. März, beantragt werden“, sagt eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums von Baden-Württemberg, und zwar bei den jeweiligen Kammern, die eine erste inhaltliche Prüfung vornehmen. Bewilligt und ausbezahlt werden die Zuschüsse von der L- Bank, das ist die Staatsbank Baden-Württembergs. Die Hilfen von Bund und Land werden miteinander verrechnet.
3. Grundsicherung: ALG-II-Antrag stellen!
– Aktuelle COVID-19-Rechtslage:
Hier findest Du den am 25.03.2020 im Bundestag verabschiedeten „Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz- Paket)“:
vgl.: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/Kabinettvorlage_1911117_Sozialschutz-Paket.pdf
– Antrag: Du verdienst wegen der Corona-Krise nicht mehr ausreichend Geld als Sexarbeiter/in? Du kannst Deine Miete nicht mehr bezahlen und kannst momentan Deinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten? Dann solltest Du unbedingt einen ALG-II-Antrag stellen!
– Bin ich antragsberechtigt? Ja, wenn du folgende Bedingungen erfüllst: (1) Du bist mindestens 15 Jahre alt und hast die Altersgrenze für Deine Rente noch nicht erreicht; (2) Du wohnst in Deutschland und hast hier Deinen Lebensmittelpunkt (d.h. du hast in Deutschland eine Meldeadresse!); (3) Du kannst mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten; (4) Du bist hilfebedürftig.
– Formloser Antrag: Du findest kein entsprechendes Antragsformular im Netz? Kein Problem. Stelle auf alle Fälle zunächst einen formlosen Antrag!
Nachfolgend findest Du Muster für einen ALG II Antrag sowie formlosen ALG-II-Antrag, einmal für Sexarbeiter/innen in behördlichen geschlossenen Prostitutionsstätten sowie darüber hinaus für Sexarbeiter/innen jenseits von Prostitutionsstätten (Hostess) bzw. Kollegen/innen, die hinsichtlich ihrer Prostitutionstätigkeit Anonymität bevorzugen.
Antrag 03 ALG II Prostitutionsstätte-1
– Adressat: ist das Jobcenter / Arge an Deinem Wohnort. Gehe dort vorbei. Wenn Du nicht drankommst, schicke schon mal hilfsweise Deinen Antrag per Email oder per Post. (Besser, wegen Corona-Ansteckungsgefahr!)
– Beachte: Briefe grundsätzlich per „Einwurf-Einschreiben“, nicht als „Einschreiben mit Rückschein“ versenden!
– Abschreckung gilt nicht: Lass dich nicht abschrecken mit dem Hinweis: Da fehlen noch Unterlagen etc. etc. Erst den Antrag abgeben, fehlende Unterlagen reichst Du später nach!
– ALG-II-Antrag ggf. parallel zur Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz stellen: Denke nicht nur an die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Denn die ist vom Umfang her begrenzt. Denke an gesetzliche Leistungen, die dir jederzeit zustehen, wenn Du hilfebedürftig bist.
– Beachte folgende rechtliche COVID-Neuerungen:
- Wer Hartz IV beantragt, soll zunächst keine Vermögensprüfung oder Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete fürchten müssen.
- Geprüft werden soll statt des Einkommens aus den letzten sechs Monaten nur das vom letzten Monat.
- Nur „erhebliches Vermögen“ gilt als ein Ausschlussgrund, heißt es im Gesetzentwurf. Dabei will man sich auf die Selbstauskunft des Antragstellers verlassen.
- Wer derzeit einen Neuantrag stellt, bei dem wird nicht mehr überprüft, ob die Miete der AntragstellerIn über einer Bemessungsgrenze liegt und daher als nicht mehr angemessen gilt. Die „tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung“ gelten ebenfalls „für die Dauer von sechs Monaten“ als angemessen, so der Gesetzentwurf.
- Die laufenden Einkünfte und die Einkommensverhältnisse des Partners oder der Partnerin werden wie bisher beim Antrag mit einbezogen.
- Die Regelung gilt für Antragszeiträume zwischen dem 1. März und 30. Juni, bewilligt wird Hartz IV dann erst mal nur für ein halbes Jahr.
– Beachte ferner: Keine Mieterkündigung, wenn die Miete nicht bezahlt werden kann!
Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt bestehen, aber es ist keine Kündigung des Mieters möglich. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020.
4. Antrag auf Stundung von Steuervorauszahlungen in 2020
– Aktuelle COVID-19-Rechtslage:
Maßgeblich für einen Antrag auf Stundung von Steuervorauszahlungen ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020: „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“
Das Bundesfinanzministerium kommentiert sein eigenes Schreiben wie folgt:
„Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.“
Im Unterschied zum Schreiben des Bundesfinanzministers an die Finanzbehörden erweckt der Kommentar den Eindruck, als beträfe die Stundung von Steuerzahlungen nur Unternehmen, nicht aber Selbständige und Solo-Selbständige. Davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen und auf jeden Fall einen Antrag stellen.
– Antrag: Du bist selbständig tätig, hast eine Steuernummer und bist verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu entrichten? Du hast aufgrund der Maßnahmen in der Corona- Krise viel zu wenig Geld, um die Steuervorauszahlungen zu begleichen? Warte nicht, bis das Finanzamt Probleme macht! Stelle umgehend einen Antrag auf Stundung der Steuervorauszahlungen!
– Hier ein Antragsformular:
– Adressat: ist das für Dich zuständige Finanzamt. Schicke deinen Antrag per Email oder per Post. (Besser, wegen Corona-Ansteckungsgefahr!)
– Beachte: Briefe grundsätzlich per „Einwurf-Einschreiben“, nicht als „Einschreiben mit Rückschein“ versenden!
5. Antrag auf Stundung der Krankenkassenbeiträge
– Antrag: Du bist krankenversichert und zahlst monatlich feste Beiträge an Deine Krankenversicherung? Du hast aufgrund der Maßnahmen in der Corona-Krise viel zu wenig Geld, um diese Beiträge zu begleichen? Warte nicht bis die Krankenkasse Dir Probleme macht und Du ausschließlich unter Notfallversorgung fällst. Stelle umgehend einen Antrag auf Stundung der Krankenkassenbeiträge!
– Formloser Antrag: Du findest kein entsprechendes Antragsformular im Netz? Kein Problem. Stelle auf alle Fälle zunächst einen formlosen Antrag! (Siehe: formloser Antrag als pdf-Dokument unten)
Nachfolgend findest Du Muster für einen formlosen Antrag auf Stundung von Krankenkassenbeiträgen LG-II-Antrag, einmal für Sexarbeiter/innen in behördlichen geschlossenen Prostitutionsstätten sowie darüber hinaus für Sexarbeiter/innen jenseits von Prostitutionsstätten (Hostess) bzw. Kollegen/innen, die hinsichtlich ihrer Prostitutionstätigkeit Anonymität bevorzugen.
Antrag 07 Krankenkasse Prostitutionsstätte
Antrag 08 Krankenkasse Hostess
– Adressat: ist Deine Krankenkasse. Schicke Deinen Antrag per Email oder per Post. (Besser, wegen Corona-Ansteckungsgefahr!)
– Beachte: Briefe grundsätzlich per „Einwurf-Einschreiben“, nicht als „Einschreiben mit Rückschein“ versenden!
6. Sonstige Kredit- und Versicherungszahlungen stunden lassen!
– Antrag: Du hast Kredite zu bedienen und bist in finanziellen Schwierigkeiten wegen derCorona-Krise? Stelle einen Antrag auf Aussetzung Deiner Kreditzahlungen. Handele, bevor die Gegenseite handelt!
Nachfolgend findest Du das Muster für einen formlosen Antrag auf Stundung von Kredit- und Versicherungszahlungen.
Antrag 09 Stundung Kredite – Versicherung-2
7. Antrag auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz stellen!
– Anspruch: Nach vorherrschender Lesart des § 56 Infektionsschutzgesetz ist eine Entschädigung nur jenen Personen vorbehalten, die eine „zuständige Behörde“ zuvor als „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider“ oder aber als „sonstige Personen“ eingestuft hat, bei denen im Einzelfall die Gefahr der Weiterverbreitung einer ansteckenden Krankheit besteht. Wird diesen Personen aufgrund dessen die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit verboten oder werden sie unter Quarantäne gestellt, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung in Geld.
– Absurd ist: Obwohl die Schließungen von Prostitutionsstätten im Zusammenhang der Corona-Pandemie in vielen Bundesländern (z. B. NRW, Berlin, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein…) ausdrücklich mit Bezug auf die §§ 28 und 32 Infektionsschutzgesetz begründet wurden, scheint aus dem daraus resultierenden De-facto-Verbot der Ausübung von Prostitutionstätigkeit offenbar kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu erwachsen, da keine auf die individuelle Person bezogene Feststellung des Verdachts einer Krankheit oder der Ansteckung mit einer Krankheit vorliegt.
– Fazit: Wem im Zusammenhang der Corona-Pandemie die Ausübung der Prostitutionstätigkeit von einem Arzt bzw. der Gesundheitsbehörde verboten wurde oder sich aus diesem Grund in Quarantäne befindet, sollte auf jeden Fall einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz stellen.
Wer jedoch aufgrund flächendeckender, mit Infektionsschutz argumentierender behördlicher Verfügungen von der Schließung von Bordellen und Prostitutionsstätten betroffen ist und deshalb einem De-facto-Verbot seiner Prostitutionstätigkeit unterliegt, darf sich im Falle der Antragstellung auf Schwierigkeiten gefasst machen und braucht einen guten Anwalt.
Keinen Anspruch auf Entschädigung haben hingegen die Sexarbeiter/innen, die nicht in einer Prostitutionsstätte gearbeitet haben, da die bloße Prostitutionstätigkeit nicht von den landesweiten Verboten im Zusammenhang der Bekämpfung des Coronavirus betroffen ist. Ausnahmen hierbei sind allerdings die Städte Stuttgart und Karlsruhe: Hier wurde auch die Prostitutionstätigkeit als solche pauschal und bis auf weiteres verboten.
– Frist beachten: Lass keine Zeit verstreichen! Handele sofort. Auch wenn die Antrags-Frist drei Monate beträgt.
– Adressat: ist das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Schicke Deinen Antrag per Email oder per Post. (Besser, wegen Corona-Ansteckungsgefahr!)
– Beachte: Briefe grundsätzlich per „Einwurf-Einschreiben“, nicht als „Einschreiben mit Rückschein“ versenden!
– Formloser Antrag: Du findest kein entsprechendes Antragformular im Netz? Kein Problem. Stelle auf alle Fälle zunächst einen formlosen Antrag!
Nachfolgend findest Du Muster für einen formlosen Entschädigungs-Antrag, einmal für Sexarbeiter/innen in behördlichen geschlossenen Prostitutionsstätten sowie darüber hinaus für Sexarbeiter/innen, deren Prostitutionsstätigkeit verboten wurde (z.B. in Stuttgart):
Antrag 01 Entschädigung Quarantäne
Antrag 02 Entschädigung Prostitutionsstätte-1
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