Erklärung von Doña Carmen e.V. aus Anlass der Verabschiedung des „Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten“

Das Ende der Heuchelei – Deutschland hat ein neues Anti-Prostitutionsgesetz

In der Nacht von Donnerstag auf Freitag, den 28.06.2013, hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung dem am 4. Juni 2013 von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten“ verabschiedet. Die Umsetzung der prostitutionsfeindlichen EU-Richtlinie 2011/36/EU war der willkommene Anlass für eine massive Einschränkung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Berufsausübung in der Sexarbeit. Kernpunkt des neuen Gesetzes ist eine gewerberechtliche Reglementierung von Prostitution mit der Einstufung von Prostitutionsstätten als „überwachungsbedürftige Gewerbe“ nach § 38 Gewerbeordnung.

Öffentlich angepriesen und vermarktet wird das neue Gesetz als „gewerberechtliche Gleichbehandlung“ des Prostitutionsgewerbes und als „Verbesserung“ von Rahmenbedingungen der Sexarbeit in der Prostitution. Nichts von dem trifft zu.

Faktisch handelt es sich bei der nun beschlossenen gewerberechtlichen Reglementierung von Prostitution um einen massiven Eingriff in das auch Sexarbeiterinnen grundgesetzlich zustehende Recht auf ungehinderte Berufsausübung. Statt auf mehr Rechte für Sexarbeiter/innen in der Prostitution setzt man erneut und ohne sachlichen Grund auf mehr behördliche und polizeiliche Kontroll- Und Überwachungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen.

Unter dem Vorwand der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/36/EU und einer wirksameren Bekämpfung des so genannten „Menschenhandels“ geht es in Wirklichkeit um die Abwicklung des 2002 verabschiedeten Prostitutionsgesetzes. Dieses Gesetz stand – bei aller notwendigen Kritik – für eine Ausgestaltung der Legalisierung von Prostitution. Nach gerade mal 11 Jahren und einer maßlosen medialen Hetze gegen die legalisierte Sexarbeit in der Prostitution ist das Prostitutionsgesetz von 2002 nunmehr substantiell ausgehöhlt. Es erweist sich als Betriebsunfall in der Geschichte deutscher Prostitutionspolitik.

Es ist auch das Ende der Heuchelei: Das Versprechen auf eine den legitimen Interessen der Sexarbeiter/innen entsprechende Legalisierung von Prostitution ist vom Parlament mit dem jüngsten Gesetz gebrochen worden. Im Unterschied zum Prostitutionsgesetz von 2002, das vor allem als Schaufenstergesetz konzipiert war und fortan als Feigenblatt beibehalten wird, wird die zukünftig erfolgende gewerberechtliche Reglementierung mit der Einstufung von Prostitutionsstätten als „überwachungsbedürftige Gewerbe“ nach § 38 Gewerbeordnung eine außerordentlich praktische (negative) Wirkung entfalten: Die Ausweitung behördlicher und polizeilicher Kontrollbefugnisse wird sich als Mittel einer politisch gewollten maximalen Eindämmung von Prostitution erweisen.

Daher auch die unverkennbar tiefe Genugtuung bei Prostitutionsgegnern jeglicher Couleur angesichts der Einschränkung, die die Berufsausübung von Sexarbeiter/innen in der Prostitution mit dem neuen Gesetz erfahren wird.

Entgegen der offiziellen Sprachregelung einer mit dem Gesetz geschaffenen „gewerberechtlichen Gleichstellung“ von Prostitution handelt es sich in Wirklichkeit um eine gewerberechtlich kaschierte Fortsetzung und Ausweitung der Diskriminierung von Sexarbeit in der Prostitution.

Für diese Sichtweise sprechen nachfolgend benannte sieben Punkte:

(1)
Keine durch Tatsachen sachlich ausgewiesene Gesetzesbegründung:

Für die mit dem Gesetz erfolgende Einstufung von Prostitutionsstätten als „überwachungsbedürftige Gewerbe“ gibt es keine Begründung in der Sache. In der Gesetzesbegründung zur Ausweitung nunmehr gewerberechtlich exekutierter Kontroll- und Überwachungsbefugnisse heißt es lediglich: „Der Betrieb von Prostitutionsstätten ist aus kriminalpolitischer Sicht sensibel. Zur Vorbeugung krimineller Begleiterscheinungen wie Menschenhandel, Zwangsprostitution und sexuelle Ausbeutung ist eine präventive Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden sinnvoll.“ (Drucksache 17/13706, S. 9)

Von real gestiegenen „kriminellen Begleiterscheinungen“ der Prostitution, die eine solche Verschärfung des Umgangs mit Prostitution rechtfertigen würden, kann aber  nicht die Rede sein. Denn ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik sinkt die so genannte „Begleitkriminalität“ seit Jahren. Im Jahr 2002, als das damalige Prostitutionsgesetz  in Kraft trat, wies die polizeiliche Statistik 776 mutmaßliche Opfer der „Ausbeutung von Prostitution“ (§ 180a StGB) auf. Zehn Jahre später, im Jahr 2012, waren es nur noch 58 mutmaßliche Opfer! Im Jahre 2002 wies die polizeiliche Kriminalstatistik 793 mutmaßliche Opfer des Delikts „Zuhälterei“ (§ 181a StGB) auf. Im Jahre 2012 waren es nur noch 267 mutmaßliche Opfer bei diesem Straftatbestand. Im Jahre 2002 wurden 988 mutmaßliche Opfer des Delikts „Menschenhandel“ gezählt. 2012 waren es nur noch 642 mutmaßliche Opfer von „Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung“. Im Jahr 2011 wurde nur eine einzige Person als Täter im Falle von „Ausbeutung von Prostituierten“ verurteilt, nur 32 Täter im Falle von „Zuhälterei“ und 117 Täter im Falle von „Menschenhandel“.

Die tatsächliche Ausweitung, die die nach wie vor massiven und umfangreichen Razzien und Routinekontrollen im Prostitutionsgewerbe aufweisen, sowie die Verschärfung der Menschenhandelsgesetzgebung (zuletzt 2005) widersprechen der Annahme, dass eine unzureichende Überwachung und zu laxe Strafgesetze Ursache des Rückgangs der Kriminalitätsentwicklung seien könnte.
Wenn nunmehr trotz dieser rückläufigen Kriminalitätsentwicklung der rechtliche Umgang mit Prostitution durch eine Ausweitung von Kontrolle und Überwachung verschärft wird, so liegen dem nachweislich keine sachlich begründeten Erwägungen, sondern das bloße Interesse der Prostitutionsgegnerschaft in Verbindung mit Migrationsabwehr zugrunde.

Mit dem Vorwand „Prävention“ lassen sich – wie hier zu sehen – sämtliche Bürgerrechte trefflich aushebeln, nicht nur in der Prostitution. In der Tat ein Armutszeugnis, dass sich die offenen und verkappten Befürworter des neuen Anti-Prostitutionsgesetzes damit selbst ausstellen.

(2)
Gewerberechtliche Ungleichbehandlung durch „Zuverlässigkeitsprüfung“ in Kombination mit diskriminierenden strafrechtlichen Sonderbestimmungen zu Prostitution

Die Aufnahme von Prostitutionsstätten in den Katalog „überwachungspflichtiger Gewerbe nach § 38 Absatz 1 GewO hat „eine automatische Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung“ zur Folge. Anders als bei der großen Masse „anzeigepflichtiger Gewerbe“ (nach § 14 GewO), wo diese „Zuverlässigkeitsprüfung“ nicht vorgesehen ist, handelt es sich hierbei um einen Generalverdacht. Seit 2002 hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht für Prostitutionsbetriebe den Status als „anzeigepflichtiges Gewerbe“ empfohlen. Was nunmehr den Generalverdacht des „überwachungsbedürftigen Gewerbes“ begründen soll, bleibt im Dunkeln.
Die Einstufung als überwachungspflichtiges Gewerbe entspricht nicht nur einem sachlich unbegründeten Generalverdacht, sondern impliziert darüber hinaus eine
handfeste rechtliche Ungleichbehandlung des Prostitutionsgewerbes gegenüber anderen Gewerbezweigen. Denn im Unterschied zu anderen Gewerben unterliegt das Prostitutionsgewerbe zusätzlich einer umfangreichen, speziell auf Prostitution zielenden straf- und ordnungsrechtlichen Reglementierung. Dazu gehören:

(1) § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten
(2) § 181a StGB Zuhälterei + §181b Führungsaufsicht ( bezogen auf § 181a)
(3) § 184e StGB Ausübung der verbotenen Prostitution
(4) § 184f StGB Jugendgefährdende Prostitution
(5) § 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(6) § 233a StGB Förderung des Menschenhandels (bezogen auf § 232)
(7) Art. 297 EGStGB Verbot der Prostitution / Sperrgebietsverordnungen
(8) § 119 / §120 OWiG Grob anstößige und belästigende Handlungen; Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution

Die Einbeziehung von Personen in entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird sich leicht instrumentalisieren lassen, um Personen im Prostitutionsgewerbe die erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Gegenüber anderen Gewerben liegt damit eine glasklare Ungleichbehandlung vor. Von einer gewerberechtlichen Gleichstellung von Prostitutionsstätten mit anderen Gewerbebetrieben kann mithin keine Rede sein.

(3)
Quantitative und qualitative Ausweitung behördlicher Kontroll- und Überwachungsbefugnisse durch „Auskunft und Nachschau“:

Mit der Einstufung als „überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO geht einher, dass „den zuständigen Behörden…  zur Überwachung des Betriebs zudem die Auskunfts- und Nachschaurechte des § 29 GewO zur Verfügung“ stehen.
Die „zuständigen Behörden“ bzw. deren „Beauftragte“ sind ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss befugt, jederzeitige, anlasslose „Prüfungen und Besichtigungen“ vorzunehmen. Es ist zu erwarten, dass die Kontrollpraxis gegenüber dem Prostitutionsgewerbe noch mehr ausgeweitet wird, als dies bisher schon der Fall ist. Jenseits der ohnehin üblichen Großrazzien im Prostitutionsgewerbe werden dort gegenwärtig bei rund 11.500 so genannten „Routinekontrollen“ pro Jahr ca. 44.000 Personen überprüft. Die zu erwartende Ausweitung dieser Praxis bedeutet eine qualitative Steigerung hinsichtlich der Überwachung des Sexualverhaltens erwachsener Menschen. Denn auch die Kunden der Sexarbeiter/innen werden dieser Überwachungspraxis unterworfen.

Die Überwachung von Gewerbebetrieben auf die Einhaltung der für sie gültigen Rechtsvorschriften obliegt in Berlin bereits einem großen Teil dem Gewerbeaußendienst der Kriminalpolizei (GAD). Es ist das erklärte Ziel des BKA sowie der Innenminister der Länder, dass „Auskunft und Nachschau“ im Falle des Prostitutionsgewerbes – anders als bei sonstigen Gewerben – als polizeiliche Aufgabe definiert wird. Dies würde den Trend hin zu zeitgleichen, überfallartigen und  bundeslandübergreifenden Polizeirazzien weiter befördern.

Der Hinweis in der Gesetzesbegründung: „Der Betrieb von Prostitutionsstätten ist aus kriminalpolitischer Sicht sensibel“ (S. 9), hier ginge es um die gewerbepolizeiliche „Vorbeugung krimineller Begleiterscheinungen wie Menschenhandel, Zwangsprostitution und sexuelle Ausbeutung“ (Drucksache 17/13706, S. 9) ist mehr als nur die übliche Stigmatisierung des Prostitutionsgewerbes als grundsätzlich behaftet mit der so genannten „Begleitkriminalität“. Diese Aussagen weisen in die Richtung, im Unterschied zu andern Gewerbearten die Polizei mit der gewerberechtlichen Überwachung zu betrauen. Darauf deutet auch die Verquickung der strafrechtlichen Problematik einer Bekämpfung des so genannten „Menschenhandels“ mit Fragen der gewerberechtlichen Reglementierung von Prostitution hin. Hier erfolgt in unzulässiger Weise ein überwachungsstaatlich motivierter Missbrauch des Gewerberechts für Ziele, die mit dieser Rechtsmaterie nichts zu tun haben und ihr fremd sind.

(4)
Nahezu totale Kontrolle des Prostitutionsgewerbes durch einen unzureichend klar bestimmten und überdehnten Begriff „Prostitutionsstätte“

In der Gesetzesbegründung heißt es: „Als Prostitutionsstätte sind dabei insbesondere Bordelle, Laufhäuser, bordellartige Betriebe und andere Betriebe mit Bezug auf gewerbsmäßige sexuelle Dienstleistungen anzusehen, die nach außen als Prostitutionsstätten erkennbar sind und als solche wahrgenommen werden. Rein private Räumlichkeiten fallen somit nicht darunter, weil sie einer wirtschaftsordnungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies gilt auch für die Anmietung einer Wohnung zum Zweck der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution.“ (Drucksache 17/13706, S. 9)

Mit dem subjektiven Kriterium, dass Prostitutionsstätten „Betriebe mit Bezug auf sexuelle Dienstleistungen“ sind, die auch „als solche wahrgenommen werden“, fällt jedes von zwei oder drei Frauen angemietete Wohnungsbordell, dass im Internet inseriert, unter die Kategorie der gewerberechtlichen Überwachungsbedürftigkeit samt „Zuverlässigkeitsprüfung“ (Führungszeugnis) und Einhaltung von Auflagen. Der Charakter „rein privater Räumlichkeiten“, die nicht unter die gewerberechtliche Überwachung fallen, dürfte nur für den Spezialfall gelten, dass eine Frau in ihrer eigenen Wohnung der Prostitution nachgeht. Sobald sie mit anderen Frauen zusammenarbeitet, die in der Wohnung der Prostitution nachgehen, dort aber nicht gemeldet sind und dort nicht tatsächlich wohnen, dürfte der „rein private“ Charakter der Räumlichkeiten schnell in Abrede gestellt werden.
Die Ausweitung der Überwachung in Form von „Auskunft und Nachschau“ dürfte sich tendenziell auf alle Räumlichkeiten erstrecken, in denen mehr als zwei Frauen der Prostitution nachgehen. Genau das war im Übrigen auch die Zielvorgabe der Innenministerkonferenz von 2010.

(5)
Schutz der Gesellschaft vor Prostitution mit „Auflagen“ und mittels unbestimmter Rechtsbegriffe

Auf Grundlage des neuen Anti-Prostitutionsgesetzes erfolgt per gewerberechtlicher Reglementierung eine Ausweitung diskriminierender Sonderbestimmungen gegenüber Prostitution. Wieder einmal soll die Gesellschaft vor „Belästigungen“ durch Prostitution geschützt werden – so die stigmatisierende Botschaft. So heißt es im Gesetzentwurf: „Darüber hinaus kann der Gewerbebetrieb von Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit, der Kunden, der Prostituierten oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen abhängig gemacht werden.“ (S. 1)

Lokalen Gewerbebehörden wird mit diesen in der Tradition und Logik klassischer Sperrgebietsverordnungen stehender Zielvorgaben ein weites Betätigungsfeld hinsichtlich der Eindämmung von Prostitution eingeräumt. Man darf sicher sein, dass die „zuständigen Behörden“ diesen ihnen zugestandenen Spielraum gewohnt phantasievoll ausschöpfen werden. Der Weg wäre frei für eine bundesweite Kondompflicht zum Schutz der Kunden oder der Prostituierten – je nach Lesart.

(6)
Weg frei für eine behördliche Registrierung und ein ständig aktualisiertes Bewegungsprofil von Sexarbeiter/innen

Sind Prostitutionsstätten als „überwachungsbedürftige Gewerbe“ nach § 38 Absatz 1 GewO eingestuft, so gilt für sie auch der Absatz 3 dieses Paragrafen: „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftszweige, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.“

Damit ist die behördliche Registrierung der in „überwachungsbedürftigen Prostitutionsstätten“ tätigen Sexarbeiter/innen vorprogrammiert. Da eine solche Registrierung in jeder der nunmehr als „überwachungsbedürftig“ klassifizierten Prostitutionsstätten erfolgt, ergibt sich auf Grundlage der Auswertung der dabei anfallenden Daten ein komplettes Bewegungsprofil und damit die Möglichkeit einer Totalüberwachung der Berufstätigkeit von Sexarbeiter/innen.

Die verschärfte Überwachung betrifft also nicht nur Betreiber/innen von Prostitutionsstätten, sondern wird absehbar auch auf die Sexarbeiter/innen in Gänze durchschlagen.

(7)
Noch weniger Rechtssicherheit für Sexarbeiter/innen

Durch die Tatsache, dass inhaltlich im Gesetz nicht näher bestimmte „Auflagen“ von „zuständigen Behörden“ definiert werden können, sowie durch die Tatsache, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen festlegen können, wie Gewerbetreibende zukünftig ihre Bücher zu führen und dabei Daten aufzuzeichnen haben, müssen die sich durch Mobilität auszeichnenden Sexarbeiter/innen auf einen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Flickenteppich sie betreffender Bestimmungen einstellen. Während der Kontrollrahmen im Zuge der gewerberechtlichen Reglementierung bundesweit vereinheitlicht wird, werden sich die rechtlichen Bestimmungen, denen die Sexarbeiter/innen sich zu unterwerfen haben, als unüberschaubares Gewirr unterschiedlichster Auflagen und Vorschriften erweisen. Die Rechtssicherheit, auf die auch Sexarbeiter/innen in der Prostitution Anspruch haben, wird auf der Strecke bleiben. Ein probates Mittel der Abschreckung, um den Einstieg in die Prostitution zu erschweren.

Zwischenbilanz

Laut Gesetzestext soll die Einstufung von Prostitutionsstätten als „überwachungsbedürftige Gewerbe“ eine „Verbesserung der Rahmenbedingungen für in der Prostitution tätige Personen“ zur Folge haben.  (S. 1) Das ist blanker Hohn!

Dass im Übrigen ausgerechnet mehr „Überwachung“ das geeignete Mittel sein soll, die Rahmenbedingungen einer Tätigkeit zu verbessern (von einer Verbesserung der ‚Arbeitsbedingungen‘ ist bezeichnenderweise gar nicht mehr die Rede!), entspricht der Logik eines autoritären Überwachungsstaates. Nicht anders führt sich dieser Staat gegenüber dem Prostitutionsgewerbe auf.

Es hätte der bundesrepublikanischen Gesellschaft gut zu Gesicht gestanden, in Zusammenarbeit mit Sexworker-Organisationen die Gleichstellung von Prostitution und anderen Berufen beherzt in Angriff zu nehmen. Doch diese Gesellschaft und ihre politischen Repräsentanten sind ganz offenkundig weder willens noch in der Lage, die dazu notwendigen, auf der Hand liegenden und dem bürgerlichen Gleichheitsgedanken entsprechenden Schritte einzuleiten und zu gewährleisten:

  1. Sittenwidrigkeit: Explizite und definitive Abschaffung  des Verdikts der Sittenwidrigkeit von Prostitution im BGB!
  2. Rechtliche Diskriminierung: Abschaffung aller auf Prostitution bezogenen diskriminierenden rechtlichen Sonderbestimmungen!
  3. Behördliche Diskriminierung: Einstellung aller Formen diskriminierender behördlicher Sonderbehandlung von Prostitution!
  4. Freiberuflichkeit: Anerkennung der Freiberuflichkeit selbständig ausgeübter Prostitutionstätigkeit im Gewerbe-, Steuer- und Baurecht! Der Zusammen-schluss freiberuflicher Sexarbeiter/innen ist keine gewerberechtlich regulierte Prostitutionsstätte!
  5. Gewerberechtliche Anzeigepflicht: Anerkennung von Prostitutionsstätten als anzeigepflichtige Gewerbe“ nach § 14 Gewerbeordnung!

Der Weg einer konsequenten Legalisierung von Prostitution, der nach den deprimierenden Erfahrungen mit dem in vieler Hinsicht untauglichen Prostitutionsgesetz von 2002 hätte eingeschlagen werden müssen, ist mit dem jetzt verabschiedeten Anti-Prostitutionsgesetz – zur Freude aller Prostitutionsgegner – fürs Erste verbaut.

Die Feigheit steht den politischen Repräsentanten sämtlicher etablierter Parteien auf die Stirn geschrieben. Die patriachale bürgerliche Gesellschaft und ihre politischen Parteien erweisen sich außerstande, die in der Prostitution praktizierte Trennung von Sexualität und Liebe als legitimen Ausdruck sexueller Selbstbestimmung zu respektieren.

Stattdessen belügen und betrügen sie sich und andere mit der vermeintlichen Notwendigkeit immer weiter gehender rechtlicher Verschärfungen gegenüber Prostitution. Demnächst werden Regelungen zur Bestrafung von Freiern bei leichtfertiger Inanspruchnahme der Dienste so genannter „Zwangsprostituierter“ aus der Tasche gezogen: „Ein fertiger Gesetzentwurf liegt in der Schublade.“ (MdB Ute Granold (CDU/CSU), 243. Sitzung Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, 6.6.2013, S. 30796) Wobei „Zwang“ völlig abweichend von dem definiert wird, wie die Betroffenen selbst es sehen. Denn jedes Einverständnis der Betroffenen zu Umständen ihrer Migration oder ihrer Arbeitsaufnahme gilt grundsätzlich als „unerheblich“.

Die Ideologie des „Menschenhandels“: Die Instrumentalisierung von „Opferschutz“ gegen Prostitution

Die Verabschiedung des „Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten“ nimmt die Aufforderung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 als Anlass und Vorwand für eine Verschärfung der bundesdeutschen Prostitutionspolitik. Das passt. Denn die Richtlinie selbst ist unverkennbar eine Anti-Prostitutions- sowie eine Anti-Migrations-Richtlinie:

  •  Mit der Ausdehnung des Begriffs „Menschenhandel“ wird eine umfassende Kriminalisierung zukünftiger Armutsmigration vorweggenommen.
  • „Ausbeutung“ in diesem Kontext umfasst „mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer“, sodass tendenziell der Prostitutionskunde, der die Prostitution anderer ausnutzt, ein krimineller Ausbeuter ist.
  • Der „Nachfrage“, die „jegliche Form von Ausbeutung begünstigt“, ist „entgegenzuwirken“. Das ist eine von schwedischen Verhältnissen inspirierte, kaum verklausulierte Aufforderung zur staatlichen Eindämmung von Prostitution.
  • Schließlich soll die Strafverfolgung bei Menschenhandel zukünftig nicht mehr von einer Anzeige oder der Anklage des Opfers abhängig sein und Strafverfahren auch dann geführt werden, wenn ein Opfer seine Aussage widerrufen hat. Damit wird die Linie, dass die Aussage der zu Opfern deklarierten Frauen unerheblich ist, konsequent fortgeführt.

Nur einer Öffentlichkeit, die den Inhalt von EU-Vorgaben ohnehin nicht mehr zur Kenntnis nimmt,  geschweige denn sich kritisch damit befasst, kann diese Politik von interessierter Seite als „Opferschutz“ verkauft werden.

Seit Jahrzehnten dient die von Medien und Politikern gepflegte „Opferschutz“-Rhetorik nicht etwa dazu, tatsächliche Opfer von Zwang und Gewalt z. B. durch ein uneingeschränktes Bleiberecht zu schützen, sondern sie wird instrumentalisiert, um legitime Rechte von Sexarbeiter/innen – die als Begünstigung von „Menschenhandel“ denunziert werden – in die Schranken zu weisen.

In einer dem tatsächlichen Ausmaß und der tatsächlichen Problematik völlig unangemessenen Weise wird „Opferschutz“ und die Bekämpfung des so genannten „Menschenhandels“ immer dann in den Vordergrund der öffentlichen Debatte gerückt, wenn im Hintergrund wieder einmal die Rechte von Sexarbeiter/innen beschnitten und das System der Diskriminierung von Prostitution modernisiert und erweitert werden soll.

Man sollte – auch wenn es nicht ins eigene Weltbild passt – vielleicht mal zur Kenntnis nehmen, dass „ausweislich des Bundeslagebildes Menschenhandel 2011 des BKA … (nur) 51 der 640 polizeilich registrierten Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Drittstaatsangehörige (waren), die sich illegal in Deutschland aufhielten.“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck und der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen, 22. Febr. 2013, S. 11)

Nur für diese absolut marginale Gruppe von Menschen hätte die Forderung nach einem uneingeschränkten Bleiberecht möglicherweise Bedeutung. Aber deren (vorenthaltene) Rechte werden in den Vordergrund gespielt und lösen Empörung aus, während der gleichzeitige Angriff auf die rechtlichen Belange von 200.000 Sexarbeiter/innen in der Prostitution interessiert in den Hintergrund gespielt und als Petitesse behandelt wird. Wem dient das wohl?

Die ganz große überparteiliche Koalition gegen Prostitution

Wer jenseits der aktuellen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP einen Blick auf die „Oppositions“-Parteien wirft, wird jeglicher Illusion beraubt, hier wären Politiker mit Sinn für die Rechte von Sexarbeiter/innen am Werk. Die in der SPD organisierten Sozialdemokraten würden es – wenn sie nur könnten – noch schärfer treiben als die  CDU/FDP. Das beweist nicht zuletzt der SPD-Gesetzentwurf zu Prostitutionsstätten in Bremen.

Man muss dem ansonsten stets unsäglich argumentierenden Prostitutionsgegner MdB Hans-Peter Uhl (CDU/CSU) ausnahmsweise zustimmen, wenn er der SPD „eine Reglementierungswut ohne Ende“ attestiert. „Keinem CSU-Politiker würde man so etwas zutrauen“, so Uhl mit Blick auf die Bremer SPD. Das sehen wir freilich anders. Aber zutreffend ist: Die SPD ist längst „an der Spitze der Bewegung der Reglementierung“. (243. Sitzung Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, 6.6.2013, S. 30800)

Besonders beschämend aber ist die Rolle der Partei ‚Bündnis 90 / Die Grünen‘.
Über Jahre hinweg hat sie – stets sehr unbestimmt – von einer „gewerberechtlichen Regulierung“, von einer „gewerberechtlichen Anerkennung“ der Prostitution gesprochen. Viele Fachberatungsstellen, die Prostituierte betreuen, haben es nachgeplappert. Nun lässt Bündnis 90 / Die Grünen die Katze aus dem Sack: „Gewerberechtliche Anerkennung“ bedeutet für sie die Einstufung von Prostitutionsstätten als „überwachungsbedürftige Gewerbe“ gemäß § 38 GewO mit all den daraus sich ergebenden diskriminierenden Konsequenzen!

Die grüne Bundestagsfraktion hat mit Datum vom 21. Juni 2013 einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 17(6)285) zum CDU/CSU/FDP-Gesetzesantrag vorgelegt, der sich darauf beschränkt, unter sehr restriktiv formulierten Voraussetzungen Opfern von Menschenhandel ein Aufenthaltsrecht „unabhängig von der möglichen Beteiligung in einem Strafverfahren“ zuzubilligen.

Kernpunkt der Angelegenheit: Die Änderung soll lediglich als „Artikel 4“ den bisherigen drei Gesetzes-Artikeln des CDU/FDP-Entwurfs hinzugefügt werden. Mit anderen Worten: Dem gesamten Anti-Prostitutionsgesetz der Bundesregierung wird damit seitens Bündnis 90/Die Grünen widerspruchslos zugestimmt, wenn es nur um einen weiteren Opferschutz-Passus ergänzt wird.

Deutlicher konnte die Partei Bündnis 90 / Die Grünen nicht zum Ausdruck bringen, dass ihr die elementaren Rechte von Sexarbeiter/innen nicht mehr bedeuten als eine bloß taktische Verhandlungsmasse im Deal mit der politischen Konkurrenz.

Wer – wie Bündnis 90 / Die Grünen – sein Einverständnis signalisiert,

  • Prostitution grundsätzlich als mit „Begleitkriminalität“ behaftete Gewerbeform zu stigmatisieren;
  • das Prostitutionsgewerbe mit Generalverdacht zu belegen und sie verschärfter behördlich-polizeilicher Kontrolle und Überwachung zu unterwerfen;
  • durch Akzeptanz der hergebrachten und diskriminierenden strafrechtlichen Sonderbestimmungen gegen Prostitution nunmehr eine gewerberechtliche Ungleichbehandlung der Betreiber/innen von Prostitutionsstätten gegenüber anderen Gewerben billigend in Kauf zu nehmen;
  • mit inhaltlich undefinierten Auflagen und länderspezifischen Rechtsverordnungen die Rechtsunsicherheit von Sexarbeiter/innen in der Prostitution noch mehr zu erweitern;
  • Praktiken der Registrierung von Sexarbeiter/innen, ihr Zwangsouting und die Offenlegung ihres beruflichen Bewegungsprofils hinzunehmen,

der hat jedes Recht verwirkt, den „Schutz von Prostituierten“ als Legitimation für sein politisches Handeln in Anspruch zu nehmen.

Denn es handelt sich um nichts anderes als eine gewerberechtliche Festschreibung der Diskriminierung eines Berufszweigs, dem eine rechtliche Gleichstellung systematisch verweigert wird. Mit grünem Einverständnis sollen Sexarbeiter/innen in der Prostitution weiterhin eine demütigende Existenz als rechtlos gestellte Bürger/innen zweiter Klasse fristen.

Es gehört zum „Ende der Heuchelei“, dass die Vertreter von Bündnis 90 / Die Grünen damit klar machen, auf welcher Seite sie stehen.

Durch die am 27. Juni 2013 von Bündnis 90 / Die Grünen in die Bundestagdebatte eingebrachten zusätzlichen Anträge zur „Genehmigungspflicht von Prostitutionsstätten“ sowie zur „Freier-Bestrafung“ hat diese Partei auf Kosten der Sexarbeiter/innen den Wettbewerb um die schärfsten Anti-Prostitutions-Regelungen populistisch befeuert und auf den letzten Metern versucht, die CDU/CSU/FDP-Regelungen noch rechts zu überholen.
Es ist damit zu rechnen, dass das von CDU/CSU und FDP beschlossene Gesetz entweder über den Bundesrat oder über eine zukünftige schwarz-grüne Bundesregierung in diesem Sinne nachgebessert werden wird. Denn die Genehmigungspflicht ist eine originäre Forderung des Bundeskriminalamts (BKA), die Freier-Bestrafung eine originäre Forderung von CDU/CSU. Die Verlierer wären allemal die Frauen in der Prostitution.

Ausblick

Es ist nicht schwer zu prognostizieren: Auch mit dem jetzigen Anti-Prostitutionsgesetz werden nicht mehr Opfer von „Menschenhandel“ identifiziert. Aber Prostitutionsstätten werden in die Knie gezwungen und geschlossen, Prostitution wird eingedämmt werden.

Nicht nur die jetzige Bundesregierung, sondern sämtliche Parteien, die sich an der Mitwirkung und an der Debatte um das jetzt verabschiedete Anti-Prostitutionsgesetz die Hände schmutzig gemacht haben, werden sich die Sexarbeiter/innen über kurz oder lang zu ihren Gegner/innen machen.

Ein starkes Argument mehr für eine selbständige, parteipolitisch unabhängige und kämpferische  Organisation von Sexarbeiter/innen hierzulande.

Doña Carmen e.V. wird den Prozess der Organisierung der Sexarbeiter/innen auch weiterhin unterstützen, um das beschlossene Anti-Prostitutionsgesetz samt allen sonstigen, die Prostitution diskriminierenden Rechtsbestimmungen zu Fall zu bringen.