Grußwort

Grußwort
zur Tagung „Das Prostituiertenschutzgesetz auf dem Prüfstand – Zu den Ergebnissen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation / Göttingen, 1.9.2025

Sehr geehrter Herr Bartsch,

Sie haben mich im Juni freundlicherweise zu der am 1.9.2025 an der Uni Göttingen stattfindenden Abschlusstagung der vom Kriminologischen Institut Niedersachsen (KFN) verantworteten Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes eingeladen.

Da ich mit diesem Gesetz aus der Praxis unseres Vereins Doña Carmen e.V. recht gut vertraut bin, wäre ich Ihrer Einladung eigentlich gerne gefolgt. Ich bin jedoch am
1. September aus ganz anderen Gründen unabkömmlich. Doch selbst wenn ich an diesem Tag nicht verhindert wäre, wäre ich Ihrer Einladung schon aus Gründen der Selbstachtung und des Protests gegen Ihren Abschlussbericht zur Evaluation des ProstSchG nicht gefolgt. Das möchte ich Ihnen gerne erklären.

In Ihrer Mail vom 26. Juni 2025 schrieben Sie, in Göttingen sollten die Ergebnisse der Evaluation noch einmal „konzentriert präsentiert und diskutiert werden“. Wer einen Blick auf Ihr Tagungsprogramm wirft, wird feststellen: viel Präsentation, aber keine Diskussion!

Sie sind an einer wirklichen Auseinandersetzung mit den Positionen von Sexarbeiter*innen und ihren Interessensvertretungen offenbar nicht interessiert, sonst hätten sie ein solches Tagungsprogramm nicht konzipiert.

Ihr Evaluations-Abschlussbericht basiert zu einem guten Teil auf Ergebnissen der Befragung von 2.350 Sexarbeiter*innen. Haben Sie das vergessen? Auf Ihrer Abschlusstagung spricht keine einzige Vertreter*in dieser Branche, um die es doch eigentlich geht. Offensichtlich hat – Vorsicht: M-Wort! – der Mohr seine Schuldigkeit getan.

Die Sexarbeiter*innen der Online-Plattformen stellen mit 878 Antwortbögen die größte Gruppe der an Ihrer Befragung teilnehmenden Prostituierten. Und was ist Ihr Dank? Sie empfehlen im Ergebnis ihrer Evaluation die Übertragung der Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe auf die Online-Plattformen und damit deren Einbeziehung in das Überwachungsregime des Prostituiertenschutzgesetzes. Die betreffenden Sexarbeiter*innen dürfen sich zu Recht verraten und verkauft fühlen.

Sie haben es in Ihrer Evaluation fertig gebracht, Empfehlungen in Richtung Politik auszusprechen, die durch die materialen Analysen und empirischen Befunde Ihrer Evaluation gar nicht gedeckt sind. Sie plädieren für die Beibehaltung, Ausweitung und Verschärfung der Aufsichtsinstrumente des ProstSchG, obwohl die empirischen Befunde Ihres Abschlussberichts im Gegensatz stehen zu etlichen Prämissen des Prostituiertenschutzgesetzes und sie nicht bestätigen. Sie wissen das. Aber Ihre Empfehlungen ignorieren diese Tatsachen.

Hinsichtlich der registrierten Kriminalität im Rotlicht stecken Sie den Kopf in den Sand und beschweigen den seit einem Vierteljahrhundert sich abzeichnenden massiven Abwärtstrend dieser Kriminalität. Sie verschanzen sich hinter dem „Argument“ des Dunkelfelds“, wohlwissend, dass der Verweis darauf kein taugliches Argument ist, um die Auseinander-setzung hinsichtlich der Entwicklungen im „Hellfeld“ systematisch auszublenden. Das ist schlicht Realitätsverweigerung.

Hätten Sie sich im Rahmen der Evaluation zum Prostituiertenschutzgesetz damit befasst – und das wäre Ihre Pflicht gewesen! –, so hätten sie erkennen müssen, dass das Überwachungsregime des Prostituiertenschutzgesetzes schon im Ansatz überdimensioniert war und den Herausforderungen der Prostitution nicht angemessen ist. Vermutlich möchten Sie solche Überlegungen und Einsichten Ihren Auftraggeber*innen nicht zumuten.

Stattdessen empfehlen Sie, weiterhin dem Phantom der „prostitutionsspezifischen Kriminalität“ nachzujagen. Wohlgemerkt: Nicht die Kriminalität im Prostitutionsgewerbe ist ein Phantom, aber die Behauptung, sie sei „prostitutionsspezifisch“, ist eine juristische Fieberphantasie.

Damit erwecken Sie den Anschein, als hätte das prostitutionsspezifische Strafrecht (das es ja tatsächlich gibt) seinen Daseins- und Berechtigungsgrund in der Existenz „prostitutionsspezifischer Kriminalität“ (die es nicht gibt). Tatsächlich aber verhält es sich genau umgekehrt: Die bloße Existenz des prostitutionsspezifischen Strafrechts hat die ideologische Vorstellung einer „prostitutionsspezifischen Kriminalität“ zur Folge.

Jemanden wie mich, die seit mehr als 30 Jahren in diesem Metier tätig ist und sich für die Rechte der dort tätigen Sexarbeiter*innen einsetzt, können solche ideologischen Denkmuster, wie Sie sie im Abschlussbericht zur Evaluation des ProstSchG verbreiten, nicht wirklich beein-drucken.

Ich bedauere, dass Sie und Ihr Team so viel Mühe und Arbeit auf die Evaluation des ProstSchG verwandt haben, aber nicht die Courage besitzen, für eine Regulierung von Prostitution auf Grundlage der rechtlichen Gleichbehandlung dieses Berufs mit anderen Erwerbstätigkeiten einzutreten. Dabei wäre das gar nicht so schwer. Die Essentials wären:

● Rückführung aller „prostitutionsspezifischen“ Strafdelikte auf allgemeine, für alle gleich geltende Straftatbestände.
● Ersatzlose Streichung aller Prostitution diskriminierenden Bestimmungen in anderen               Rechtsmaterien.
● Anerkennung selbständig ausgeübter Prostitution als freiberufliche Tätigkeit (auch im Baurecht).
● Regulierung der Prostitutionsgewerbe nach § 14 GewO als anzeigepflichtige Betriebe.

Sie haben sich für einen anderen Weg entschieden.
Welch‘ eine Verschwendung von wissenschaftlichen Ressourcen und Lebenszeit!

Mit freundlichen Grüßen

Juanita Henning
(Sprecherin Doña Carmen e.V.)

Einladung KFN

Tagung 1.9.2025_000215