Internationaler Frauentag 2026

System Change statt Prostituiertenschutzgesetz! 

Das System des ProstSchG hat keine Fehler.
Das System ist der Fehler.

Ob Gender Pay Gap, Altersarmut, strukturelle Benachteiligung oder häusliche Gewalt in Paarbeziehungen – die Diskriminierung von Frauen im Kapitalismus hat viele Facetten. Das zeigt sich besonders krass im gesellschaftlichen Umgang mit Frauen in der Sexarbeit.

Denn die gegenwärtig auf rechts gepolte gesellschaftliche Entwicklung macht um Prostitution keinen Bogen. Wesentlich früher als in anderen gesellschaftlichen Bereichen ist man dort mit dem so genannten „Prostituiertenschutzgesetz“ in Richtung Repression und Überwachung abgebogen.

Die im Juni 2025 vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) vorgelegte Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) hat nun ergeben, dass dieses Gesetz mit seinen Grundannahmen gescheitert ist. Seine vorgeblich verfolgten „Schutz“- Ziele hat es allesamt verfehlt:

● Maßlos überdimensioniert: Das Gesetz ging von 200.000 Sexarbeiter*innen und von 11.700 unter die Erlaubnispflicht fallenden Prostitutionsstätten aus. Voll daneben! Gerade einmal 32.000 Sexarbeiter*innen haben sich nach den Vorgaben des Gesetzes zwangsregistrieren lassen. Und nur 2.350 Prostitutionsstätten sind bis heute mit einer Erlaubnis ausgestattet. Die Ideologie von Deutschland als dem „Bordell Europas“ hat sich damit abermals in Luft aufgelöst.

● Verschärfung rechtlicher Ungleichbehandlung: Mit Zwangsregistrierung, Zwangsberatung, Zwangsouting, Zwang zum Mitführen eines Hurenpasses etc. hat sich das ProstSchG als maßgeblicher Schritt hin zu einer Vertiefung der rechtlichen Ungleichbehandlung von Sexarbeiter*innen erwiesen. Zusätzlich zur bereits bestehenden Ungleichbehandlung mittels prostitutionsspezifischem Sonderstrafrecht, mit Sperrgebiets-Verordnungen, mit Sonderregelungen im Polizeirecht, Baurecht, Steuerrecht etc.

● Seltene Kriminalität: Die der Prostitution gern zugeschriebene und angedichtete „prostitutionsspezifische“ Kriminalität existiert nur in homöopathischer Form – so die empirischen Befunde der ProtSchG-Evaluation: Auf 10.000 Anmeldevorgänge kamen gerade einmal 7 Verdachtsfälle von Menschenhandel und Ausbeutung. Und dafür leistet man sich den Luxus, einen riesigen bürokratischen, personal- und kostenintensiven Überwachungsapparat zu installieren!

● Keine besondere Schutzbedürftigkeit: Ein Nachweis der angeblich besonderen Schutzbedürftigkeit von 18- bis 21-jährigen Sexarbeiter*innen ging im Rahmen der KFN-Evaluation komplett in die Hose. In einem Nebengutachten hat man lediglich allgemeine Annahmen über die fehlende „persönliche Reife“ von Heranwachsenden gemacht und einen psychosexuellen Reife-Test empfohlen. Da man bloße Annahmen als unzureichend ansah, hat man versucht, im Hauptgutachten empirische Belege nachzureichen. Doch der Versuch mündete in dem Eingeständnis, dass die „erzielten empirischen Erkenntnisse… die gegebene Empfehlung … alleine nicht tragen“ könnten. (S. 547/48, Abschlussbericht Evaluation)

● Sexarbeiter*innen-Registrierung als Flop: Insbesondere die jedes Jahr veröffentlichte Zahl zwangsregistrierter Sexarbeiter*innen entspricht bei weitem nicht den von der politischen Klasse an die Anmeldepflicht geknüpften Erwartungen. Sie hat sich damit erwartungsgemäß als großer Flop erwiesen.

● Nicht nachgewiesener Schutz: Die KFN-Evaluation musste einräumen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den mit dem ProstSchG eingeführten Aufsichtsinstrumenten und einem vermehrtem Schutz für Sexarbeiter*innen nicht nachgewiesen werden konnte: „Ob und inwieweit die Normen auch den stets mit Kontroll- und Sanktionsnormen verfolgten Zweck erfüllen, die Normadressaten zur Erfüllung ihrer Verhaltenspflichten anzuhalten, sodass hierdurch ein besserer Schutz für die Prostituierten entsteht, konnte angesichts der Komplexität dieser Normwirkungs-vorgänge in dieser Evaluation nicht überprüft werden“, heißt es im Evaluations-Abschlussbericht.

Was unterm Strich tatsächlich übrigblieb, ist der Schutz der Gesellschaft vor Prostitution. Wenn das Prostituiertenschutzgesetz eines aber „geleistet“ hat, so ist es die schrittweise Zerstörung der prostitutiven Infrastruktur, also die Reduktion des Angebots sexueller Dienstleistungen durch eine restriktive Handhabung der Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten:

Ging man anfangs noch von 11.700 konzessionspflichtiger Prostitutionsstätten aus, so blieben 2024 gerade einmal 2.350 konzessionierte Betriebe übrig. Und was ist aus der Differenz geworden?

Die KFN-Evaluation bestätigt diese Entwicklung: Für die Zeit von 2017 bis 2023 ergab die Befragung von Ordnungsamts-Mitarbeiter*innen, die für rund 50 % der bundesdeutschen Prostitutionsbetriebe zuständig waren, dass auf 1.934 begonnene Erlaubnisverfahren 1.112 erteilte Erlaubnisse und 190 Versagungen entfielen. Mit anderen Worten: 632 Erlaubnisverfahren bzw. 33 % der betreffenden Prostitutionsstätten, die sich um eine Erlaubnis bemühten, verschwanden im Laufe des Verfahrens vom Schirm.

Auch auf lokaler Ebene lässt sich diese Entwicklung konstatieren. So lautet die entsprechende Bilanz der Stadt Frankfurt/Main:

► Von ursprünglich 168 erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerben im Jahre 2017 sind zwei Jahre später, im Jahr 2019, gerade einmal 54 Prostitutionsstätten im Erlaubnisverfahren verblieben. Das Schicksal von zwei Dritteln der ursprünglichen Zahl an Betrieben (114 Prostitutionsstätten) ist  unaufgeklärt. Lediglich 7 der verbliebenen 54 Prostitutionsgewerbe wurde 2019 eine Bewilligung der Erlaubnis zuteil. Am 25.03.2024 gab es in Frankfurt – immerhin die fünftgrößte Stadt Deutschlands – nach Auskunft des Magistrats gerade einmal 26 konzessionierte Prostitutionsstätten. Das entspricht einer Bewilligungsquote von im Schnitt 4 Prostitutionsstätten pro Jahr!

Wenn das ProstSchG also eines tatsächlich erreicht hat, so die immer weiter fortschreitende Abdrängung von Sexarbeiter*innen in informelle Bereiche, worüber anschließend Krokodilstränen vergossen werden.

All diese Tatsachen schreien förmlich nach einer grundlegenden und sachgerechten Alternative zum Prostituiertenschutzgesetz. Doch viele, die sich zur Zeit der Einführung des ProstSchG noch als dessen Kritiker*innen ausgaben, verzichten heute – wo die KFN-Evaluation das Scheitern des ProstSchG empirisch nachgewiesen hat – auf die logische Konsequenz der Forderung nach einer Alternative zum ProstSchG. Stattdessen fordert man handzahm dessen Reformierung und hofft jetzt auf ein „zeitgemäßes ProstSchG“.   

Reformfähig? Damit versucht man die Öffentlichkeit glauben zu machen, das ProstSchG sei    reformfähig, ohne jedoch den geringsten Beweis für diese Annahme erbringen zu können.

Diskriminierendes Sonderrecht bleibt unangetastet: So wendet man sich allgemein gegen „moralische Vorurteile“ und „diskriminierende Perspektiven“ auf Sexarbeit in der Prostitution.  Das ist wohlfeil und kostet nichts. Gleichzeitig unterlässt man es, bestehendes diskriminierendes    Sonderrecht gegen Prostitution konkret beim Namen zu nennen und dezidiert für dessen  Abschaffung einzutreten.

Entkriminalisierung als Phrase: Man redet von „Entkriminalisierung“ der Sexarbeit, vermeidet dabei aber jeden Anschein des Versuchs, das bestehende prostitutionsspezifische Sonderstrafrecht oder aber das ProstSchG als Ganzes zu kritisieren, geschweige denn für deren     Abschaffung einzutreten.

Mit Defizit-Brille zur Opfer-Diversität: Man überbietet sich mit Hinweisen darauf, wie „marginalisiert“, „mehrfach diskriminiert“, „prekarisiert“ und „vulnerabel“ Sexarbeiter*innen oftmals sind. Dass man auf diese Weise die Vielfalt in der Sexarbeit auf eine Opfer-Diversität reduziert und damit das Geschäft der Prostitutionsgegner*innen betreibt, bleibt regelmäßig ausgeblendet.

Schutz statt rechtliche Gleichbehandlung: Man blickt durch die Defizit-Brille auf Sexarbeit und spricht weitschweifig von Rechten, die Sexarbeiter*innen benötigen, reklamiert unterm Strich aber unentwegt nur Schutz statt rechtlicher Gleichbehandlung mit anderen beruflichen Tätigkeiten. Und das fordert man ausgerechnet von jenen, die Sexarbeiter*innen tagtäglich entrechten und sie damit ihres Schutzes durch das Recht berauben.

Wortgefechte um ‚Sexarbeit‘ vs. ‚Prostitution‘: Stattdessen wird erhebliche Energie darauf verwendet, politisch korrekte Bezeichnungen einzuüben. Ob man die Bezeichnung ‚Sexarbeit‘ oder aber ‚Prostitution‘ benutzt, wird zu einer Frage (der Vorenthaltung) des Respekts, der Würde oder gar der Menschlichkeit gegenüber Sexarbeiter*innen hochstilisiert.

Verschweigen der Angebots-Reduzierung: Über die Tag für Tag vor sich gehende Zerschlagung der prostitutiven Infrastruktur infolge der Einführung bzw. Beibehaltung der Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten wird mit dröhnendem Schweigen hinweggegangen. Offensichtlich hat man dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.

Repressiver Charakter von KFN-Empfehlungen: Man unterschlägt den durch und durch repressiven Charakter zentraler Empfehlungen der KFN-Evaluation. Dazu gehören die Empfehlungen einer

(a) digitale Überwachung von Online-Plattformen, die das Angebot und die Vermittlung sexueller Dienstleistungen ermöglichen. Geplant ist, sie als Prostitutionsgewerbe einzustufen und sie darüber einer Überwachung durch Erlaubnispflicht zu unterstellen.

(b) Die ebenso vom KFN gegebene „Anregung“, einen digitalen Hurenpass einzuführen, zeigt, wohin die Reise gehen soll: Wie in den bestehenden Prostitutionsstätten sollen zukünftig auch digital aktive Sexarbeiter*innen namentlich erfasst und über deren digitale Zugangsrechte zu Online-Plattformen befunden werden.

(c) Idiotentest 2.0: Die Erteilung bzw. das Versagen eines Hurenpasses soll nach dem Willen der KFN-Evaluation zumindest vorerst bei 18- bis 21-jährigen Sexarbeiter*innen von der Überprüfung ihrer „psychosexuellen Reife“ abhängig gemacht werden. Dazu soll ein Test mit entsprechenden „Screeningfragen“ eingeführt werden. Eine solche „Reife“-Prüfung ist ein      massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und Intimssphäre volljähriger Sexarbeiter*innen. Auch dazu schweigt man. Sexarbeiter*innen, die 21 Jahre und älter sind, können sich nicht in Sicherheit wiegen, dass sie von solchen Übergriffen verschont werden.

Dass all diese seit der Veröffentlichung des Evaluationsberichts im Raum stehenden repressiven Maßnahmen und die daraus resultierenden Gefahren einer freien Berufsausübung in der Prostitution mit Schweigen übergangen werden, ist mehr als bezeichnend. Über all die Organisationen, Verbände und Gruppierungen, die sich in der hier geschilderten Art und Weise gegenüber Sexarbeitenden in der Prostitution verhalten, lässt sich vor allem eines sagen:

Wer solche „Freunde“ hat, braucht keine Feinde mehr. 

Was ergibt sich aus all dem für eine feministische Politik im Bereich von Sexarbeit in der Prostitution?

  • Wer Gleichstellungspolitik als Mittel versteht, um Stigmatisierung und Diskriminierung von Frauen in der Prostitution abzubauen und ihre Rechte zu sichern, muss die Gleichstellung von Prostitution und anderen Erwerbstätigkeiten fordern und dafür die Voraussetzungen schaffen. Ein wesentliches Hindernis für die berufliche Gleichstellung von Sexarbeit in der Prostitution mit anderen Berufstätigkeiten ist die Existenz von sachlich unbegründeter, diskriminierender rechtlicher Ungleich- und damit Sonderbehandlung.
  • Kernpunkt aller Ungleichbehandlung von Prostitution ist die Existenz eines diskriminierenden prostitutionsspezifischen Sonder-Strafrechts, mit dem der Beruf Prostitution als einziger Beruf in Deutschland staatlicherseits zwangsbeglückt wird. Die Beseitigung dieses prostitutionsspezifischen Sonderstrafrechts durch dessen Rückführung auf allgemeine und für alle gleich geltende Straftatbestände ist die vorrangige Aufgabe, wenn es darum geht, der facettenreichen und langlebigen gesellschaftliche Stigmatisierung von Prostitution den Boden zu entziehen.
  • Die so verstandene Politik der Gleichstellung von Prostitution mit anderen Erwerbstätigkeiten leugnet nicht die Besonderheiten des Berufs Prostitution und der damit verbundenen Herausforderungen. Sie entzieht sich aber dem selektiven Blick auf diese Besonderheiten, der sie auf einige wenige Negativaspekte reduziert, um sie dann zum Anknüpfungspunkt für eine diskriminierende rechtliche Sonderbehandlung zu machen.

So aber verfährt das Prostituiertenschutzgesetz. Und deswegen gehört es abgeschafft. Die Angst vor der Drohung mit dem Papiertiger des „Nordischen Modells“ der Freier-Kriminalisierung rechtfertigt nicht, sich mit der bestehenden Repression durch das real existierende Prostituiertenschutzgesetz zu arrangieren. Und es rechtfertigt auch nicht, auf dem Rücken von Sexarbeiter*innen gemeinsame Sache mit der politischen Klasse zu machen.