Pressemitteilung

Ukrainische Frauen auf der Flucht
– keine relevante Gefahr von Menschenhandel in Deutschland

Mit zahlreichen „Faktenchecks“ und einer umfassenden Analyse zur Problematik „ukrainische Flüchtlinge und Gefahr von Menschenhandel“ kommt Doña Carmen e.V., Verein für die sozialen und politischen Rechte von Prostituierten, zu dem Ergebnis: „Es gibt in Deutschland bislang keinen einzigen bekannt gewordenen Fall von „Menschenhandel“ oder „Zwangsprostitution“ im Kontext der Flucht ukrainischer Frauen und Jugendlicher.“

Von so genanntem „Menschenhandel“ zu Zwecken „sexueller Ausbeutung“ geht also für ukrainische Flüchtende weder eine reale, noch eine akute Gefahr aus, wie wider besseres Wissen von Akteuren und Medien immer wieder suggeriert und behauptet wird.“

Eine mit Verweis auf die Gefahr des Menschenhandels erfolgende Instrumentalisierung der Not aus der Ukraine flüchtender Menschen zum Zwecke der  Prostitutionsgegnerschaft oder zum Ausbau überwachungsstaatlicher Strukturen, wie von EU-Gremien und -Organisationen gefordert, lehnt Doña Carmen e.V. entschieden ab.

Laut der jüngst vom BKA veröffentlichten Kriminalstatistik gab es im Jahr 2021 in ganz Deutschland gerade einmal 126 noch nicht gerichtlich bestätigte, also „mutmaßliche“ Opfer von Menschenhandel. Laut den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen gab es zuletzt, also im Jahr 2020, bezüglich § 232 StGB („Menschenhandel“) bundesweit lediglich 20 verurteilte Täter*innen. Da das Täter-Opfer-Verhältnis seit Jahrzehnten bei etwa 1 zu 1,2 liegt, dürfte die Zahl der gerichtlich bestätigten „Opfer von Menschenhandel“ im Bereich Prostitution bei jährlich etwa 25 liegen. Bezogen auf die rund 90.000 im Prostitutionsgewerbe tätigen Anbieter*innen sexueller Dienstleistungen sind das 0,03 % oder 3 auf 10.000 Frauen.

Wer gegen die Ausnutzung von Notlagen geflüchteter Menschen ist – ein vollkommen berechtigtes Anliegen –, sollte dies auf dem Hintergrund der Kenntnis der Fakten sein. Eine Hysterie im Hinblick auf zu befürchtende sexuelle Übergriffe ist dabei gänzlich fehl am Platz und kontraproduktiv.

Ukrainische Frauen haben, sofern sie sich dazu entschließen, gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/55/EG das Recht, sich – sofern sie es beabsichtigen – für die Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit zu entscheiden, ohne staatlich beargwöhnt oder von ewig gestrigen Prostitutionsgegner*innen paternalistisch bevormundet zu werden.

Ein- oder Ausstiegsberatungen bzw. Informationen und Beratung zu rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen der Prostitutionsausübung stehen interessierten ukrainischen Frauen wie auch anderen Prostitutionsmigrantinnen bei Doña Carmen e. V. jederzeit zur Verfügung.