Vollständiges Berufsverbot für Prostitution!
Am 22. April 2021 trat das von der CDU/CSU/SPD-Bundesregierung beschlossene „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ („Corona-Notbremse“) in Kraft. Damit gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem 7-Tages-Inzidenz-Wert von über 100 / 100.000 Einwohnern in ganz Deutschland ein absolutes Prostitutionsverbot. Das regelt jetzt § 28b Infektionsschutzgesetz:

