„Menschenhandel“ als Vorwand:

Bundesregierung verschärft Vorgehen gegen ausländische Prostituierte und Arbeitsmigranten

Eine Allparteien-Koalition verhalf im Oktober 2004 im Bundestag und im Dezember 2004 im Bundesrat neuen Strafbestimmungen zum sogenannten „Menschenhandel“ zur Mehrheit. Damit wurde internationales in nationales Recht umgesetzt: das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels“ zum UN-Übereinkommen gegen organisierte Kriminalität (2000) sowie der „Rahmenbeschluss des Rates der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels“ aus dem Jahr 2002.

Die neuen Strafbestimmungen werden von der politischen Klasse verkauft als eine Parteinahme für „Opfer“, für Frauen, Kinder und arme Schlucker, als Kampf gegen eine „organisierte Kriminalität“, die sich auch auf Kosten von Migranten/innen eine goldene Nase verdienen wolle. In Wirklichkeit wird aber nur die Inanspruchnahme von Hilfe und Unterstützung bei der Migration als „Menschenhandel“ deklariert und als „abscheuliches Verbrechen“ gegeißelt. Unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen will man dagegen repressiv vorgehen.

Das Problem der politischen Klasse ist, dass es ein Einverständnis der „Gehandelten“ mit ihren „Händlern“ gibt: „Es ist davon auszugehen, dass aus Sicht vieler Betroffener die Täter zumindest über weite Strecken willkommene Unterstützer bei Migration, Arbeitssuche, Unterbringung und/oder Prostitutionsaufnahme sind, wodurch das Zusammenwirken von Tätern und Betroffenen häufig (zumindest phasenweise) einverständlich zu sein scheint“, erklärte die vom Bundesinnenministerium mit einem Gutachten zum Menschenhandel beauftragte Annette Hertz vom Freiburger Max-Planck-Institut anlässlich der Anhörung zum Strafrechtsänderungsgesetz (S. 52). Von „Menschenhandel“, mit dem Otto- und Emma-Normalverbraucher eigentlich gegen den Willen der Betroffenen ausgeübten Zwang und Gewalt verbinden, bleibt wenig übrig.

Zwischen „Händlern“ und „Gehandelten“ will man jetzt deshalb einen Keil treiben, um sich ungewollter Zuwanderung zu erwehren. „Händler“ sollen mit hohen Strafen abgeschreckt, Migrant/innen unter dem Vorwand des „Menschenhandels“ ausgewiesen und abgeschoben werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die bisherigen Strafrechtsbestimmungen zum Menschenhandel in massiver Weise verschärft worden:

Qualitative Verschärfungen

Die Verschärfung der bisherigen StGB-Bestimmungen zum Menschenhandel erlaubten sogar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sich gegenüber Rotgrün scheinheilig als eine um Liberalität besorgte Kraft zu profilieren: „Ich glaube, nicht nur wir von der CDU/CSU sind der Auffassung, dass damit die Tür für die Strafbarkeit viel zu weit aufgemacht wird“, so Siegfried Kauder (CDU) am 28. 10. 2004 im Bundestag. Worin bestehen die Veränderungen im einzelnen?

1. „Menschenhandel“ bei breiter Palette „sexueller Handlungen“

Der „Menschenhandels“-Vorwurf wird ausgeweitet auf andere sexuellen Handlungen jenseits von Prostitution, auf die er bislang beschränkt war. Neben einer verschärften Sanktionierung des sog. „Heiratshandels“ im § 240 StGB wird nun auch das „Bringen“ von Personen in Peepshows bzw. zur Herstellung von Pornografie als potentieller Menschenhandel ins Visier genommen.

2. „Sexuelle Ausbeutung“ im Visier

Bisher ging es im Strafrecht um „wirtschaftliche Ausbeutung“ in der Prostitution, wenn von Zuhälterei bzw. Menschenhandel im Zusammenhang mit sexueller Selbstbestimmung die Rede war. Nun aber wird erstmals und ausdrücklich gegen „sexuelle Ausbeutung“ vorgegangen, ein undefinierter und dehnbarer Plastikbegriff. „Sexuelle Handlungen“ an sich gelten jetzt als solche, „durch die sie (eine Person, DC) ausgebeutet wird“, heißt es im neuen § 232 StGB. Das zielt eindeutig auf die Kriminalisierung der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen (vornehmlich von Migrantinnen), wenn bei ihnen zuvor durch andere eine „Zwangslage“ oder „auslandsspezifische Hilflosigkeit“ ausgenutzt wurde.

3. Verzicht auf vorherige „Kenntnis“ der Zwangslage

Im Unterschied zu den bisherigen Menschenhandels-Paragrafen §180b und §181 StGB muss nunmehr die bislang auf Täterseite erforderliche „Kenntnis“ der „Zwangslage“ oder „auslandspezifischen Hilflosigkeit“ einer Person, auf die „eingewirkt“ wird, nicht mehr vorhanden sein. Unkenntnis schützt somit nicht mehr vor Strafbarkeit.

4. Verzicht auf Koppelung von Strafbarkeit an „Vermögensvorteil“

Gestrichen wurde zudem der bislang im StGB wie auch im Gesetzentwurf zur Strafrechtsänderung enthaltene Vorbehalt, dass der Täter „um seines Vermögensvorteils willen“ handeln müsse. In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde moniert, bisher könnten „diejenigen Fälle nicht erfasst (werden), in denen einzelne Täter persönliche Vorteile anstreben, die sich nicht ohne weiteres als Vermögenswert ausdrücken lassen. Dazu gehören beispielsweise, eine  Person nur als individuelle Sexpartnerin ausbeuten zu können, die Befriedigung ungehemmter Machtgelüste oder auch die Möglichkeit, etwa auf deren Kinder zugreifen zu können u.ä.“ (Anhörung, S. 108). Die Streichung des Vorbehalts des „Vermögensvorteils“ machte selbst die CDU stutzig: „Meines Wissens befindet sich im StGB bis jetzt der Begriff Vorteil ohne Einschränkung nicht in dieser Allgemeinheit. Mich würde interessieren, ob sie einen so weit gefassten Begriff für justiziabel halten“, fragte Herr Götzer (CDU) in der Anhörung (Protokoll, S. 25).

5. Vom „Einwirken“ zum „Bringen“ in verschiedene Stationen

Das bislang in §180b StGB als „Menschenhandel“ kriminalisierte „Einwirken“, um eine Person unter Ausnutzung einer „Zwangslage“ bzw. „auslandsspezifischer Hilflosigkeit“ zur Aufnahme einer (bisher nur als Prostitution gefassten) Tätigkeit zu „bestimmen“, wandelt sich in den neuen StGB-Paragrafen nun zu einem „Bringen“ in ganz verschiedenartige Stationen, die jede für sich genommen den Tatbestand des Menschenhandels konstituieren können: Anwerbung, Beförderung, Beherbergung und Aufnahme. In dieser Ausweitung des bisherigen Verständnisses von Menschenhandel manifestiert sich die Übernahme der entsprechenden UN-Definition, durch die dessen Strafbarkeit wesentlich weiter gefasst wird.

6. Ausweitung des „Menschenhandels“-Vorwurfs auf „Ausbeutung der Arbeitskraft“

Bei der Erweiterung auf den „Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“ geht es – laut Gesetzgeber – um eine Kriminalisierung der Verbringung „in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung… zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen“ (§ 233 StGB).

Arbeitsbedingungen, die in „auffälligem Missverhältnis“ zu anderen vergleichbaren Arbeitsverhältnissen stehen, werden – im Unterschied zu § 406 SGB III („Unerlaubte Auslandsvermittlung“) – nunmehr als „sklavereiähnliche Arbeitsbedingungen“ bezeichnet und mit einem höheren Strafmaß als dort belegt. Da § 406 SGB III bereits ein Abweichen vom üblichen Arbeitslohn in Höhe von 20 % kriminalisiert, wird ein an zu geringer Lohnhöhe festgemachter Begriff von „Sklaverei“ bald zu dessen inflationärem Gebrauch führen.

Der Bamberger Generalstaatsanwalt Wabnitz monierte in der Gesetzes-Anhörung zudem, dass unangemessene Arbeitsbedingungen nach § 406 SGB III mit max. 3 Jahren Freiheitsstrafe, im neuen § 233 StGB hingegen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden: „Hier werden Handlungen im Vorfeld einer unangemessenen Beschäftigung meiner Meinung nach härter bestraft, als die eigentliche Beschäftigung.“ (Anhörung, S. 22) Das sah auch Prof. Renzikowski kritisch: „Handlungen zur Vorbereitung späterer Ausbeutung dürfen grundsätzlich nicht schwerer bestraft werden als die Ausbeutung selbst.“ (Anhörung, S. 97)

7. „Förderung des Menschenhandels“: ein neuer eigenständiger Straftatbestand

Der eigentliche Knackpunkt der neuen Strafgesetzgebung besteht im § 233a StGB („Förderung des Menschenhandels“). Mit ihm werden sog. „Förderhandlungen“ nicht mehr wie bisher als teilnehmende „Beihilfe“, sondern als eigenständige Straftatbestände gefasst und auch die „versuchte Beihilfe“ – im deutschen Strafrecht bislang ausnahmslos straflos – erstmals unter Strafe gestellt. Der EU-Rahmenbeschluss ebenso wie das UNO-Zusatzprotokoll von Palermo haben „viele Beteiligungshandlungen als eigene Tathandlung ausgestaltet und für diese Handlungen auch eine Versuchsstrafbarkeit verlangt, was mit unserer Dogmatik nicht funktioniert. Versuchte Beihilfe ist überhaupt nicht strafbar und ich brauche für jede Beteiligungsstrafbarkeit eine zumindest versuchte Haupttat, und da es sich hier teilweise nicht mal um Verbrechenstatbestände handelt, eine vollendete Haupttat.“ (Prof. Renzikowski, S. 15, Anhörung).

Gegen die Logik des bisherigen deutschen Strafrechts werden nun über den Umweg eigenständiger Förderungsstraftatbestände eine (versuchte) Beihilfe auch dann bestraft, wenn es gar keine Haupttat gibt, zu der sie eine „Beihilfe“ hätten sein können. Hier setzt die Strafrechtsänderung zum Menschenhandel durchaus neue Denk-Maßstäbe.

8. Strafbarkeit des Versuchs einer teilnehmenden Beihilfe

Zugleich hat man damit die Strafbarkeit des Versuchs einer teilnehmenden Beihilfe eingeführt, was nach bisherigem Strafrecht nicht möglich war. Noch in dem im Mai 2004 vorgelegten Gesetzesentwurf hieß es, dass „die Strafbarkeit des Versuchs eine zu weit gehende Vorverlagerung der Strafbarkeit“ bedeute (Begründung GE, S. 21). Ein halbes Jahr später waren sämtliche Skrupel verflogen.

9. Verzicht der Anpassung des Schutzalters von „Menschenhandels-Opfern“ an internationale Standards

Anders als es der EU-Rahmenbeschluss vorsieht, wird das Schutzalter für Menschenhandel nicht auf 18 Jahre festgelegt, sondern weiter bei 21 Jahren belassen. Damit werden ausländische Prostituierte über 18 Jahre dem besonderen deutschen Jugendschutz unterworfen bzw. deren Vermittler entsprechend härter bestraft. Eine Anpassung an europäisches Recht wurde hier bezeichnenderweise unterlassen! Zudem wird diese Altersgrenze ohne Begründung auch auf den „Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“ übertragen. MdB Schewe-Gerigk (Bündnis 90/Die Grünen) nannte in der 3. Lesung des Gesetzes als Begründung dafür, dass die Menschenhandelsopfer „überwiegend der Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen angehören.“ (S. 6) Ein kurzer Blick in das „Lagebild Menschenhandel 2002“ des BKA hätte sie da eines Besseren belehren können. Die 18- bis 20-Jährigen liegen dort bei 22,7% der 881 „Opfer“.

Strafbestimmungen gegen eine auf Freiwilligkeit basierte Migration

Neue wie alte Gesetzgebung zielen im Kern gegen eine auf Freiwilligkeit basierende Vermittlung in die Migration. Die ganze Verlogenheit des sogenannten „Opferschutzes“ im Kontext von „Menschenhandel“ besteht darin, freiwillige Migration in eine zwangsweise umzudeuten, indem man die Einwilligung in die organisierte Migration jede Freiwilligkeit abspricht und die Migrantinnen anschließend zu gehandelten „Opfern“ deklariert.

Laut UN-Protokoll Art. 3a ist die Einwilligung eines „Opfers“ von Menschenhandel in die „beabsichtigte Ausbeutung“ unerheblich, wenn Gewalt, Nötigung, Entführung, Betrug oder ein „Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit“ vorliegen. Wenn aber Gewalt und Nötigung einerseits, „Machtmissbrauch“ und „Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit“ andererseits gleichermaßen konstitutiv für Menschenhandel sind, wird die Unterscheidung zwischen „Zwang“ und „Freiwilligkeit“ systematisch eingeebnet. Was bleibt ist der Zwang und der Vorwurf des „Menschenhandels“, um die freiwillige Migration zu kriminalisieren. Der EU-Rahmenbeschluss von 2002 hält es in Art. 1 Abs. 2 genauso: „Das Einverständnis eines Opfers vom Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich“, wenn eine Anwerbung bzw. Beförderung unter „Missbrauch einer Machtstellung oder Ausnutzung einer Position der Schwäche“ erfolgt.

Im deutschen Strafrecht reicht die Ausnutzung einer „Zwangslage“, einer „Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist“ oder die Verbringung in Arbeitsbedingungen, die in auffälligem Missverhältnis zu vergleichbaren Arbeitsverhältnissen stehen, um trotz Einvernehmlichkeit „Menschenhandel“ zu konstruieren. Zwang, Täuschung und Gewalt sind mithin keine notwendigen Voraussetzungen für das Erfüllen des Tatbestands „Menschenhandel“, der damit bewusst niedrigschwellig definiert ist: Eine „persönliche Zwangslage“ besteht bereits bei Wohnungslosigkeit oder persönlichen „Ausnahmesituationen“ wie Scheidung und Arbeitslosigkeit (Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2001). Bei illegal in Deutschland sich aufhaltenden Prostituierten begründet schon die „Furcht vor Ausweisung und Abschiebung“ (Tröndle/Fischer) eine „Zwangslage“, die ja vor allem durch die staatliche Ausländergesetzgebung hervorgerufen wird. Hinzu kommt: „Die Zwangslage muss nicht objektiv bestehen, wohl aber von den Opfern subjektiv empfunden werden.“ Die sogenannte „auslandsspezifischen Hilflosigkeit“ liegt auch schon vor bei mangelnden Sprachkenntnissen oder wenn die Betroffenen hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung auf die „Täter“ angewiesen sind.

Vorwand „Opferschutz“

Solche Deutungen verkehren den behaupteten „Opferschutz“ endgültig in eine Kriminalisierung der Vermittler. Damit werden nicht Opfer geschützt, sondern „Opfer“ produziert: durch Straftatbestände, die eine freiwillige Migration kriminalisieren. Es ist nichts anderes als eine Form von staatlichem Rassismus, wenn Migrantinnen in ein verlogenes Opfer-Täter-Schema gepresst und Migrationsbewegungen als Ausdruck „organisierter Kriminalität“ bekämpft werden. Nach solch einer Logik hätte man getrost sämtliche Gastarbeiter der 50er Jahre als „Menschenhandelsopfer“ und den damaligen deutschen Staat als Verbrechersyndikat bezeichnen können.

Die Befürworter der neuen Strafbestimmungen zum Menschenhandel kommen nicht als konservative Hardliner, sondern als Wölfe im Schafspelz des „Operschutzes“ daher. Damit ließ sich bislang noch jede Verschärfung des Strafrechts verkaufen. Gleichzeitig wird die Statistik aufpoliert. Menschenhandelsfälle werden schon deshalb zunehmen, weil bisher unter § 92a Ausländergesetz bzw. zukünftig § 96 Zuwanderungsgesetz („Einschleusen von Ausländern“) verhandelte Sachverhalte nun vermehrt unter „Menschenhandel“ eingeordnet werden können.

Strafbestimmungen gegen einheimische Bevölkerung gerichtet

Wer glaubt, es ginge hier allein oder zentral um bzw. gegen Migranten/innen, irrt sich. Der Kampf gegen „Menschenhandel“ richtet sich im Kern immer deutlicher gegen die inländische Bevölkerung. So heißt es etwa in Art. 9, Abs. 5 UN-Menschenhandels-Protokoll: „Die Vertragsstaaten treffen oder verstärken gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen, wie etwa erzieherische, soziale oder kulturelle Maßnahmen, so auch durch zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit, um der Nachfrage entgegenzuwirken, die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung von Personen, insbesondere von Frauen und Kindern, begünstigt.“

Was bedeutet das? Migranten/innen, die zunächst im Niedriglohnsektor Fuß fassen, werden zu „Opfern“ von Menschenhandel deklariert, weil sie für wenig Lohn arbeiten, nicht aber weil sie gegen ihren Willen „gehandelt“ werden. Sie sollen nun aber nicht höhere Löhne, mehr soziale Sicherheit und einen legalen Aufenthaltsstatus bekommen. Weit gefehlt. Vielmehr hat die hiesige Bevölkerung ihre sozialen Standards soweit abzusenken, dass man auf die illegalen Arbeitsmigranten verzichten kann:

„Fast alle Personen, die von Menschenhandel betroffen werden, sind zu Beginn Migrantinnen auf Arbeitssuche. Sie werden durch die Nachfrage nach Arbeitskräften in anderen Ländern in den Migrationsstrom hineingezogen. Diese Nachfrage gibt es, weil sich die Bürger und Menschen mit Aufenthaltserlaubnis vieler Länder weigern, Niedriglohnarbeit anzunehmen. Es gibt Arbeit, doch niemand außer den Migrantinnen möchte sie tun… Um es MenschenhändlerInnen zu erschweren, in ArbeitsmigrantInnen leichte Opfer zu haben, sollten die Regierungen ‚gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen treffen oder verstärken…, um der Nachfrage’ nach undokumentierten, hilflosen, ausbeutbaren Arbeitsmigrantinnen ‚entgegenzuwirken’.“ So Ann D. Jordan, Direktorin der „Initiative Against Trafficking in Persons / International Human Rights Law Group“, die in einem „Handbuch zum Menschenhandelsprotokoll der Vereinten Nationen“ (2002, S. 21) dessen sozialen Sinn damit treffend zum Ausdruck gebracht hat.

Genau dies passiert gegenwärtig in der Bundesrepublik. Dass Menschen hier sich fortan nicht mehr weigern, Niedriglohnarbeit anzunehmen, dafür sorgen u. a. 1-Euro-Jobs im Rahmen von Hartz IV. Die neuen Strafbestimmungen gegen „Menschenhandel“ flankieren somit die Hartz-Gesetze: Der Niedriglohnsektor soll fortan den in Deutschland legal lebenden Arbeitslosen zustehen, um deren staatliche Alimentierung zu verringern, nicht aber (illegalisierten) Arbeitsmigrantinnen. Das ist der gegen die eigene Bevölkerung gerichtete Kern der neuen Strafbestimmungen.

NGOs und Polizeifeministinnen im Vorfeld aktiv

Elf NGOs, darunter die in Deutschland agierenden KoK e.V. („Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt im Migrationsprozess“, Potsdam) und Ban Ying (Berlin) waren direkt am Zustandekommen des UN-Menschenhandelsprotokolls beteiligt, dem seinerzeit viele Emigrationsländer ihre Zustimmung verweigerten, weil sie darin eine fremdenfeindlich motivierte Kriminalisierung von Einwanderung sahen. Darüber hinaus war das sog. Palermo-Abkommen gegen „organisierte Kriminalität“ auch als Ganzes umstritten: Wer den Vertrag ratifizierte, musste Banken künftig dazu verpflichten, Ermittlern Kontounterlagen zugänglich zu machen. Das Bankgeheimnis dürfe nicht länger für die Fortsetzung von Geldwäsche missbraucht werden, hieß es zur Begründung. „Manche Delegierte haben die Befürchtung geäußert, die UN wollten den weltweiten Überwachungsstaat schaffen“, schrieb seinerzeit die Süddeutsche Zeitung (14. 12. 2000).

All dies hinderte NGOs nicht an einer Kooperation. So schrieb eine Vertreterin der an den Verhandlungen beteiligten NGO ‚International Human Rights Law Group’: „Die Staaten, die das Menschenhandelsprotokoll unterzeichnen, müssen angemessene Wege finden, mit NGOs zusammenzuarbeiten… Ein Teil der Kooperation sollte auch die staatliche Finanzierung von NGO-Tätigkeiten einschließen.“ „NGOs und Strafverfolgungsbehörden müssen zusammenarbeiten… Die Erfahrung zeigt, dass der Beitrag von NGOs oft sehr dabei hilft, die Arbeitsweise der BehördenmitarbeiterInnen dahingehend zu ändern, die Rechte von Betroffenen zu schützen und zur Strafverfolgung beizutragen.“ (S. 30, 32)

Ihr Ziel im Hinblick auf „menschenrechtliche Maßnahmen gegen Menschenhandel“ sahen die an den Verhandlungen beteiligten NGOs im Wesentlichen erreicht. So habe man dazu beigetragen eine Definition zu erarbeiten, wonach „es ohne jede Anwendung von Zwang zu Menschenhandel kommen kann“(9). Zudem schlug man vor, den Begriff „sexuelle Ausbeutung“ zu verwenden, „ihn aber undefiniert zu lassen“, um auch jene zu besänftigen, die selbst freiwillige und legale Prostitution von Erwachsenen als Ausdruck von „Menschenhandel“ deklarieren wollten.

Es verwundert daher nicht, dass es in der Anhörung zur Änderung der bundesdeutschen Strafrechtsbestimmungen zum Menschenhandel ausgerechnet der Vertreterin von Kobra (Hannover), einer mit der Polizei kooperierenden NGO, vorbehalten blieb, die neuen Strafbestimmungen „uneingeschränkt zu begrüßen“. Eine Kritik anderer NGOs an der Strafrechtsänderung zum Menschenhandel hat man bisher nicht vernehmen können.

Prostitution ist ein Menschenrecht

Nicht der Tausch „Sex gegen Geld“ kennzeichnet professionelle Prostitution, sondern die Gewährung sexueller Befriedigung auf Basis einer wechselseitig vereinbarten Trennung von Sexualität und Liebe. Mit der Trennung von Sexualität und Liebe steht Prostitutionstätigkeit quer zum tradierten, vorherrschenden und von christlichen Fundamentalisten als exklusiv propagierten Konzept der „Einheit von Sexualität und Liebe“. Dies ist der tiefere Grund für die anhaltende Diskriminierung von Prostitution.

Das in bürgerlichen Gesellschaften favorisierte Konzept der Einheit von Sexualität und Liebe unterliegt schon lange einem Erosionsprozess, wie er sich etwa im Übergang von lebenslanger Monogamie zu serieller Monogamie dokumentiert. Mehr Spielräume für sexuelle Freizügigkeit: Ein Teil der Gesellschaft reagiert darauf verunsichert mit Repression, ein anderer Teil sah darin vorschnell eine „sexuelle Revolution“. Beide Sichtweisen sind unangemessen. Fakt ist: Gerade in modernen Gesellschaften, die auf ökonomisch erzwungener sozialer und geografischer Mobilität sowie beruflicher Flexibilität beruhen, erweist sich das in der Prostitution praktizierte Modell der Trennung von Sexualität und Liebe als funktionales, entwicklungsfähiges und akzeptables Konzept sexueller Selbstbestimmung. Nicht Prostitutionstätigkeit an sich, sondern ihre ständige rechtliche Diskriminierung steht im Widerspruch zu sexueller Selbstbestimmung.

Auf der politischen Agenda der Bewegung für eine freie, kluge und selbstbewusste Gesellschaft steht daher die rechtliche Anerkennung von Prostitution, das Recht auf arbeitsvertragliche Regelung von Beschäftigungsverhältnissen in der Prostitution sowie die Gewährung von Arbeitnehmerschutz und Sozialversicherungsschutz. Prostituierte brauchen Rechte – nicht für den Ausstieg aus der Prostitution, sondern zu ihrer Ausübung unter menschenwürdigen Umständen. Prostitution ist ein Menschenrecht.

Um dieses soziale Anliegen zu konterkarieren, wird öffentlich und in den Medien oft die Ansicht vertreten, Prostitution sei untrennbar verbunden mit Gewalt, Zwang, Ausbeutung und Menschenhandel. Diese Lebenslüge der bürgerlichen Gesellschaft beruht auf unzulässiger Verallgemeinerung und Dramatisierung von Einzelfällen. Man unterschlägt, dass Gewalt gerade aus der gesellschaftlichen Marginalisierung von Prostitution, nicht aus der Prostitutionstätigkeit als solcher resultiert.

Eine Kriminalisierung von Prostitutionskunden schützt Prostituierte nicht vor Gewalt, sondern ist eine primitive Strategie der Diskriminierung von Prostitution. Niemand käme auf die absurde Idee, Taxifahrer, Kioskbesitzer oder Tankstellenpächter durch Kriminalisierung ihrer Kundschaft zu schützen.

Die Strategie der Kriminalisierung von Prostitutionskunden beruft sich auf das große Missverständnis von Feministinnen, Prostitution sei patriachalisch und frauenfeindlich. Das ist ein Irrtum. Nicht Prostitution ist patriachalisch, sondern das exklusive Recht der Männer auf Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Rahmen von Prostitution. Emanzipation würde bedeuten, dass beide Geschlechter ein solches Recht in Anspruch nehmen könnten. Die gegenwärtige Allianz von konservativen Feministinnen und Staatsmacht hat keine zukunftsweisende historische Perspektive. Denn sie erfolgt nicht nur auf Kosten der Prostituierten und ihrer Kunden, sondern zielt auf die gesellschaftliche Kontrolle der Sexualität der Frau und ihrer Reproduktionsfähigkeit unter anderem zwecks Steigerung der Geburtenrate.

PS.: Dieser Text von Doña Carmen e.V. wurde am 13. Februar 2006 in der Stockholmer Tageszeitung ‚Aftonbladet’ veröffentlicht.

Declaración de Bruselas por los derechos de las migrantes en la prostitución

En todos los países de Europa hay migrantes trabajando en la prostitución. Ellas vienen de otros paises europeos y no europeos. Nosotros saludamos cada migración en la prostitución basada en una decisión libre. En la era de la globalización es la migración de  prostitución una realidad social a la que no se debe obstaculizar y criminalizar, sino reconocer y dirigir por vías legales y ordenadas. Migrantes de prostitución son personas que merecen nuestro respeto. Por eso no deben seguir sufriendo como presas fáciles. Más las consecuencias de las degradantes redadas policiales. Migrantes de prostitución comparten con las prostitutas y trabajadores/as del sexo establecidas en los países europeos los mismos intereses básicos.  Aquí se trata de

– la aceptación de la prostitución como forma viva de la sexualidad: A diferencia de la forma habitual de unidad de amor y sexualidad representa la prostitución la separación legítima de sexualidad y amor.

– el reconocimiento de la prostitución como oficio: Para dejar sin base cualquier forma de discriminación, se necesita la igualdad legal con todas las otras formas de oficios ejercidos.

– la de conseguir y salvaguardar los derechos para las prostitutas que solo se puede lograr en el marco de una aceptación de la prostitución como tal. La separación abolicionista de los derechos de las prostitutas, del reconocimiento de derecho general a la prostitución lo rechazamos de manera decidida.

– el abrirse paso y acabar con la estigmatización de Prostitutas a través de discursos que no hacen otra cosa más que ubicar nuevamente a la  prostitución en el plano de la coacción, la violencia, la explotación, el crimen organizado y el tráfico de personas. Este tipo de modelo de argumentación declara a la prostitución en estado de emergencia y su existencia como un mal social. Eso lo rechazamos de manera decidida.

Mas allá de este deseo conjunto, las migrantes de prostitución necesitan derechos especiales y un proceso de ejecución para que su migración este de acuerdo con formas reguladas, transparentes y dignas.

Los siguientes 25 esenciales nombrados son inalienables y proponen una línea clara directiva para enlazar el trabajo de organizaciones que en Europa trabajan con prostitutas y se esfuerzan por sus derechos:

 1. Libertad de ejercer oficio para todas las personas que laboran en la industria sexual y en la prostitución – sin excepción

(1) ¡Ejercer oficio sin trabas para prostitutas extranjeras y trabajadores/as sexuales! ¡Contra cualquier forma de limitación discriminatoria de su libertad de movimiento!

(2) ¡Libre derecho a ejercer sus buenos oficios en la prostitución!

Agencias de empleo a escala internacional son parte de la gestión de la prostitución y  ¡no pueden ser criminalizadas!

(3) ¡Libre derecho a hacer uso de las agencias de empleo nacionales y la consejería sobre el mercado laboral nacional correspondiente! Obligación de la agencia federal de trabajo para aceptar ofertas de mediación y solicitudes correspondientes al sector sexual!

(4) ¡Reconocimiento del oficio de la prostitución y de todo el sector sexual como parte de la división del trabajo internacional basado en la economía globalizada! ¡Ninguna subnivelación a la industria del sexo bajo el estatus de un „sector informal“!

(5) ¡Reconocimiento al Derecho de los gestores/as de burdeles a emplear prostitutas y trabajadores/as del sexo de estados no comunitarios de la UE!

(6) Adquirir una denominación neutral de oficio en documentos nacionales e internacionales de los trabajadores/as del sexo.

(7) ¡Eliminación de determinados párrafos dirigidos en contra de migrantes de  Prostitución sobre el „Tráfico de Personas“!

 2. Derecho a libertad de información

(8) Obligación estatal a elaborar y mantener websites nacionales de Información – para migrantes de prostitución y trabajadores/as del sexo en los idiomas de los países de origen más importantes con informaciones relevantes, regularmente actualizadas, diferenciadas por región y ciudades y fáciles de entender sobre

     – modalidades del viaje de ingreso 
     – posibilidades de ganarse la vida en el burdel, prostitución domiciliar y callejera;
     – estándares de las condiciones laborales en el burdel, prostitución domiciliar y callejera;
     – condiciones del marco legal para ejercer trabajos sexuales;
     – direcciones, números de fax, teléfonos así como páginas web de los establecimientos
        locales
     – direcciones y ofertas de consejerías regionales de las que pueden hacer uso las
        prostitutas extranjeras para diversos fines. 

(9) ¡Oferta de consejería suficiente para migrantes de prostitución y trabajadores/as extranjeras del sexo (cursos de integración, información sanitaria y sexual, cursos de idioma, consejería laboral y para los/as que dejan el trabajo!

 (10) Financiamiento suficiente para consejerías independientes del estado e iglesia!

 (11) Respeto a la autonomía de las consejerías: ¡Ninguna cooperación institucionalizada de consejerías de prostitutas con la policía!

3. Reglamentación no burocrática del permiso de trabajo y estadía de los trabajadores/as del sexo

(12) ¡Permiso de trabajo y estadía también para trabajadores/as del sexo de países extra comunitarios a la UE!

(13) ¡Green Card para prostitutas extranjeras!

(14) ¡Derecho a solicitar un permiso de residencia y de trabajo para la prostitución y trabajos sexuales en el respectivo país!

 4. Respeto de los derechos sociales de los trabajadores del  sexo y migrantes de la prostitución

(15) ¡Derecho a atención médica gratuita y anónima (chequeo y tratamiento) de trabajadores/as del sexo extranjeros independientemente de su estatus de residencia!

(16) ¡Seguro médico para trabajadores/as del sexo independientes!

(17) ¡Garantizar la atención con posibilidades de internarlos fuera de los establecimientos en los que se ejerce el trabajo sexual!

(18) ¡Derecho a reencuentro con niños y cónyuge según la reglamentación nacional de los derechos de los extranjeros correspondiente al reencuentro familiar!

5. Completa ausencia de discriminación y descriminalización del trabajo de prostitutas migrantes

(19) Terminar con la estigmatización de prostitutas extranjeras al mezclar con la migración de prostitución los llamados „tráfico de mujeres“ y „crimen organizado“!

(20) Derechos en vez de redadas para trabajadores/as del sexo extranjeros: ¡Fin de las redadas policiales contra prostitutas extranjeras!

(21) ¡Obligación de ser avisados con tiempo sobre los controles policíacos y administrativos en los establecimientos de empresas del  sexo!

(22) ¡No a la expulsión y deportación a causa de trabajar en la prostitución! 

(23) ¡Permiso de residencia y trabajo para las transexuales! ¡No a la expulsión o deportación!

(24) ¡Amnistía para todos/as los/as migrantes detenidos, expulsados o deportados por ejercer la prostitución!

(25) ¡No a la criminalización de clientes de prostitutas extranjeras!

Presentado por Doña Carmen, Organización en pro de los Derechos sociales y políticos de las Prostitutas.      Bruselas, Octubre del 2005

¡No a la penalización de los clientes!

Con la presentación de una „Ley-Anti-Cliente“ dirigi la CDU/CSU en mayo del 2004 una involución social: bajo el pretexto de luchar „contra el tráfico de personas“ deben ser procesados los clientes de prostitutas como criminales, si tienen contacto sexual con mujeres que sean consideradas  „víctimas del tráfico de personas“.

La CDU/CSU aprovech varias veces el debate en el hemiciclo sobre el aumento de las disposiciones de penalización para hacer presentable ante la buena sociedad su „Ley-Anti-Clientes“. El consejo federal (Bundesrat) decret en noviembre del 2004 por mayoría una resolución correspondiente en el que esta solicitud se „seguir“ considerando. Después que la ministra de justicia Zypries (SPD) en octubre del año pasado mostró una cierta disposición a moderar su actitud en el parlamento (Bundestag), su secretario de estado prof. Geiger en su consejo federal (Bundesrat) fue más claro: Se desea abarcar la penalización del cliente incluso más de lo que propone la CDU/CSU. „Nosotros queremos tipificar exactamente el punto en el que el cliente se convierte en hechor procesable. Para eso necesitamos tiempo.“ O sea que la penalización del cliente „no esta fuera de agenda“, declaró él el 26 /11 /2004 al Gobierno Federal.

El trasfondo de esta iniciativa archiconservadora es que para la CDU/CSU se consider  como una infame derrota la entrada en vigencia de la Ley de Prostitución del año 2002. El anteproyecto de ley de la CDU/CSU es en consecuencia una tarda „Lex Friedman“. Los clientes de la prostitución deben ser estigmatizados como „verdaderos explotadores“ de las mujeres que ejercen la prostitución, criminalizando de esta manera la demanda de servicios y favores sexuales para, como en Suecia, volver a poner en la picota de la vergüenza a la prostitución.

„Quien se lucra gracias al tráfico de personas debe ser castigado de igual manera que aquel que dirige el tráfico de mujeres“, dice de primas a primeras el reluciente y evidente slogan de los cristianodemócratas. El verdadero asunto es, sin embargo, que segán las nuevas disposiciones penales sobre el tráfico de personas las migrantes y entre éstas especialmente las mujeres extranjeras que desean trabajar en la prostitución podrán ser declaradas rápidamente y contra su voluntad como „víctimas del tráfico de personas“: Ellas solo necesitan no estar exactamente informadas sobre las condiciones laborales locales, hablar poco y/o hacerse entender en mal alemán o caer en condición de desempleo o sin vivienda  y ya pueden ser catalogadas como victimas del tráfico de personas y ser deportadas. Su anterior consentimiento de una migración de prostitución será declarada como sin fundamento, su decisián y deseo serán ignorados.

Según esta lógica bien podran determinados trabajadores extranjeros mayores de 50 años ser considerados „victimas del tráfico de personas“ y el Estado Alemán habra de ser considerado entonces como un sindicato de criminales.

Para las prostitutas residentes ilegales en Alemania es suficiente el argumento „temor de expulsión y deportación“, para ser declaradas „victimas del tráfico de personas“. Es obvio que un cliente de la prostitución bajo este trasfondo relativamente rápido puede ser tratado como criminal y ser estigmatizado por la sociedad.

Los conservadores cristiano demócratas con esta „Ley-Anti-Cliente“ quieren promover el estado vigilante controlador y propagar su intromisión en las esferas privadas e intimas. Los clientes deben ser enganchados como soplones y guías para posibilitar aún más redadas. La progresiva erosión de la tradicional pequeña unidad familiar debe ser evitada con una lucha ultraconservadora y de mitigación habilidosa contra la prostitución.

La iniciativa de la CDU/CSU no esta dirigida como se afirma solo contra los clientes de las denominadas „prostitutas obligadas“, sino contra toda la demanda de servicios y favores sexuales que se pretende reducir. Las disposiciones penales contra los clientes de la prostitucißon son una cruzada conservadora moralista contra una moral sexual más abierta. Prostitución y migrantes de prostitución no encajan en el manual cultural alemán“ de los cristianodemócratas.

Bajo la fachada de la „lucha del tráfico de personas“ deben ser embarcados los partidos Rojiverdes (Rot/Grün) y otras fuerzas sociales y ser ganados para un rol social involutivo. Aún la propuesta de disposiciones penales de la CDU/CSU no es ley. Tampoco se debe permitir que lleguen a serlo. Esto hay que impedirlo.

Zum Ausschluss aus dem Arbeitskreis Illegalität

Erklärung von Doña Carmen e.V. zum Ausschluss aus dem „Arbeitskreis Illegalität“ des Evangelischen Regionalverbands

Wir sind die Täter – Sie sind das Opfer!

Mit einem Schreiben datiert vom 21. April diesen Jahres (siehe Rückseite) und in einem Gespräch mit Vertretern des Evangelischen Regionalverbandes, das am 15. Juni stattfand, wurde Doña Carmen e.V. ohne Nennung von Gründen jede weitere Teilnahme an Sitzungen des „AK Illegalität“ verwehrt. Dieser Vorgang trifft uns völlig unerwartet. Wir können ihn weder nachvollziehen, noch billigen. Wir sind darüber entsetzt, dass unser Ausschluss aus dem mittlerweile stadtweiten „Arbeitskreis Illegalität“ seitens der Abteilung III (Interkulturelle Arbeit) des Evangelischen Regionalverbandes klammheimlich und hinter dem Rücken der Mehrheit der Arbeitskreis-Mitglieder vorgenommen wurde. Und zwar ohne dass uns als Betroffenen oder anderen Arbeitskreis-Mitgliedern vor einem Ausschluss das Recht auf eine Stellungnahme eingeräumt, ohne dass eine offene Debatte über diesen Vorgang ermöglicht wird.

Dazu stellen wir fest: Der Versuch, Doña Carmen aus dem „Arbeitskreis Illegalität“ auszuschließen, entbehrt jeglicher Grundlage. Er erfolgt in einer Art und Weise, die man nur als Bruch elementarer demokratischer Gepflogenheiten bezeichnen kann.

  • Es wird kein einziger inhaltlicher Grund für den Ausschluss Doña Carmens genannt! Stattdessen wird auf nicht nachvollziehbare Befindlichkeiten anderer Teilnehmer des AK verwiesen, die selbst im Dunkeln bleiben und offenbar nicht genannt werden wollten.
  • Doña Carmen soll für etwas ausgeschlossen werden, was – wie ausdrücklich eingeräumt wird – gar nicht im Zusammenhang mit dem „Arbeitskreis Illegalität“ steht.
  • Ohne dass irgendein Unbehagen oder irgendwelche Probleme im „Arbeitskreis Illegalität“ uns gegenüber jemals offen angesprochen wurden, versucht man mittels Hinterzimmer-Diplomatie fertige Tatsachen zu schaffen und Ausgrenzungen vorzunehmen.
  • Behauptungen über Doña Carmen dürfen offenbar ungeprüft vorgebracht und als Grundlage für weitreichende Entscheidungen dienen, ohne dass bei uns nachgefragt und der Wahrheitsgehalt von Behauptungen überprüft wird, ohne dass uns die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wird.
  • Die Mitglieder des „Arbeitskreis Illegalität“ werden über den Ausschluss Doña Carmens weder vorab informiert, noch in Entscheidungen über Ausschluss aus bzw. Teilnahme am Arbeitskreis einbezogen. Heute trifft es Doña Carmen. Wen trifft es morgen??
  • Damit wird das demokratische Mehrheitsprinzip, wonach eine Mehrheit der Mitglieder und nicht eine (unbekannte) Minderheit darüber befindet, mit wem man sinnvollerweise zusammenarbeitet und mit wem nicht, ad absurdum geführt.
  • Mögliche Differenzen unter Mitgliedern des Arbeitskreises werden nicht – wie es sich gehört – in offener, inhaltlicher Debatte ausgetragen, sondern stattdessen über eine undemokratische Ausschlusspolitik „gelöst“. (Wobei gezielt im Unklaren gelassen wird, ob das, was von Ungenannten gegen Doña Carmen vorgebracht wird, überhaupt als Gesprächsgegenstand des „Arbeitskreises Illegalität“ relevant ist.)

Wenn etwas – wie es Pfarrer Wegner befürchtet – einen Arbeitskreis, in dem notwendigerweise unterschiedliche Meinungen zusammen kommen, sprengt, dann sind es Gemauschel und Intrigen hinter dem Rücken der Mehrheit von Arbeitskreis-Mitgliedern, dann ist es eine auf undemokratischen Praktiken und Hinterzimmerdiplomatie basierende Ausgrenzungspolitik, für die noch nicht einmal stichhaltige Gründe angeführt werden können.

Das formale Argument, man wolle Konflikte vermeiden und den Arbeitskreis arbeitsfähig halten, kann vor diesem Hintergrund nur als vorgeschoben bezeichnet werden. Doña Carmen jedenfalls hat nachweislich keinen Konflikt in den „Arbeitskreis Illegalität“ hineingetragen.

Als besonders schlimm empfinden wir die Methode den Eindruck zu erwecken, als habe Doña Carmen irgendwelche „Leichen“ im Keller, als seien die Bedenken einiger weniger (ungenannter) Mitglieder des Arbeitskreises gegen uns bereits gewichtig genug, dass weder wir noch die Übrigen Mitglieder des Arbeitskreises von diesen Einwänden informiert oder gar gehört werden müssten. Ein solches Verfahren ist geeignet, Gerüchte und darauf beruhende Verdächtigungen zu lancieren. Ein Ausschluss, ohne den Betroffenen dafür Gründe darzulegen, ohne sie anzuhören und ihnen das Recht auf eine Stellungnahme zu gewähren, macht sie wehr- und schutzlos und kann nur als Polit-Mobbing bezeichnet werden.

Niemand wird darlegen und begründen können, wie sich ein „Arbeitskreis Illegalität“ für gesellschaftlich ausgegrenzte Menschen wirkungsvoll einsetzen kann, wenn er selbst auf dem Prinzip der Ausgrenzung beruht.

Doña Carmen arbeitet seit nunmehr 6 Jahren in Frankfurt mit illegalisierten Menschen, insbesondere Prostitutionsmigrantinnen. Die Erfahrungen einiger unserer Mitarbeiter/innen auf diesem Gebiet reichen 14 Jahre zurück. Wir unterhalten in Frankfurt die einzige Prostituierten-Beratungsstelle unmittelbar vor Ort im Bahnhofsviertel (Elbestra?e 41). Diese Einrichtung wird von den Betroffenen reichlich frequentiert, weil wir professionelle und qualifizierte Beratung und Betreuung anbieten. Prostitutionsmigrantinnen leisten einen großen Teil unserer täglichen Büroarbeit, sodass wir zu Recht von uns behaupten können, einen Selbsthilfe-Organisation zu sein.

Wenn also in Frankfurt eine Organisation legitimiert ist, an einem „Arbeitskreis Illegalität“ mitzuarbeiten, dann gehört Doña Carmen mit Sicherheit dazu. Unsere Erfahrungen beziehen sich auf eine der größten Gruppen von Illegalen in dieser Stadt und sollten anderen selbstverständlich zugänglich sein. Schon deshalb ist unsere Mitarbeit im „Arbeitskreis Illegalität“ unverzichtbar.

Gespräch Evangelischer Regionalverband / Doña Carmen e.V. vom 15.06.2004:

An einem im Vorfeld der nächsten AK-Sitzung von beiden Seiten vereinbarten Gespräch zur strittigen Frage des Ausschlusses von Doña Carmen aus dem „Arbeitskreis Illegalität“, beharrten die Vertreter des Evangelischen Regionalverbands (Jean Claude Diallo, Leiter des Fachbereichs Interkulturelle Arbeit des ERV, Diether Heesemann, Ev. Kirche Hessen und Nassau, Pfarrer Ulrich Wegner) auf ihrer Linie, Doña Carmen weder die Urheber irgendwelcher Anschuldigungen, noch die Gründe für einen Ausschluss zu nennen. Dies hätte ein Beirat des Arbeitskreises beschlossen. Wer in diesem Beirat Mitglied sei, ginge Doña Carmen nichts an, hieß es auf Nachfrage. Man mache lediglich von seinem Recht Gebrauch, Doña Carmen einzuladen und nun eben wieder „auszuladen“. Man habe vor der Alternative gestanden: Entweder mehrere andere gehen oder Doña Carmen scheide aus. Da habe man sich für letzteres entschieden. Keineswegs habe man damit Partei ergriffen.

Die Vertreter/innen von Doña Carmen bestritten diese angebliche Unparteilichkeit vehement und warfen den anwesenden Vertretern des Evangelischen Regionalverbands eine undemokratische und deshalb inakzeptable Ausgrenzungspolitik vor. Die Kritik, die Vertreter des Evangelischen Regionalverbands würden nicht mit offenen Karten spielen, ließen diese ungerührt an sich abprallen.

Auf die Frage Doña Carmens, warum die Angelegenheit nicht innerhalb des Arbeitskreises behandelt werde, entgegnete Pfarrer Wegner, dass er sich solche „demokratische Attitüde“ ersparen wolle. Herr Diallo sah sich nicht zuständig für irgendwelche „Gruppendynamik“. Den Vorwurf der „Hinterzimmerdiplomatie“ wies er gar nicht erst von sich, sondern gab der Sichtweise von Doña Carmen insofern Recht, als er gänzlich ohne Skrupel bestätigte: „Wir sind die Täter“  Sie sind das Opfer!

Das Gespräch, in dem die Vertreter des Ev. Regionalverbandes sich keinen Millimeter bewegten, wurde nach gut einer halben Stunde wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit im Hinblick auf eine Einigung seitens der Vertreter/innen von Doña Carmen abgebrochen.

Die im Namen des Evangelischen Regionalverbandes erfolgte Ausgrenzung einer Prostituierten-Selbsthilfeorganisation wie Doña Carmen aus dem „Arbeitskreis Illegalität“ ist – ganz abgesehen von der unzumutbaren Form, in der dieser Ausschluss vollzogen und gerechtfertigt wird – insgesamt beschämend. Sie ist ein Affront gegen die anerkannte Arbeit einer Prostituierten-Selbsthilfeorganisation, die sich seit Jahren nachweislich engagiert für die Interessen gerade auch der illegalisierten Ausländer/innen in dieser Stadt einsetzt. Mit der Ausgrenzung Doña Carmens beschädigen einige Verbandspolitiker das Ansehen der Evangelischen Kirche in Frankfurt. Und weil man darum weiß, versucht man es klammheimlich.

Solch undemokratische Ausgrenzungspraktiken laufen den Anliegen sowohl von Prostituierten als auch von illegal in dieser Stadt lebenden Menschen zuwider.

Es ist an der Zeit und dringend geboten, dass solche Praktiken entschieden missbilligt und nicht durch Schweigen toleriert werden.